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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

7. Abschnitt: Fristen und Termine

Art. 91 Einhaltung von Fristen

1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.

2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39

4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.

5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Case law2023-02-22
art. 91 (5) StPO

in

1B 396/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 91 Abs. 5 StPO abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hatte den Kostenvorschuss erst einen Tag nach Fristablauf überwiesen und führte als Grund eine technische Fehlfunktion des Cloud-Servers an, die den Versand der Zahlungsanweisung per E-Mail verhindert habe. Das Gericht stellte jedoch klar, dass gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO die Frist nur gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder einem Bankkonto belastet wurde. Die blosse Zahlungsanweisung reicht nicht aus, und der Beschwerdeführer hätte sich vergewissern müssen, dass die Bank die Instruktion erhalten und ausgeführt hat. Daher wurde die Säumnis als verschuldet angesehen, und die Wiederherstellung der Frist abgelehnt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wurde somit bestätigt.

art.66 BGG art.94 (1) StPO art.68 BGG
Kostenvorschuss
Fristwahrung
Säumnis
Verschulden
technische Fehlfunktion
Zahlungsanweisung
Nichteintretensentscheid
Case law2022-07-06
art. 91 (4) StPO

in

1B 121/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO hätte die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2022 an die zuständige Strafbehörde weiterleiten müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Da die Vorinstanz schliesslich die Aufhebung der Massnahme verfügte und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursachte, ist der Kanton Zürich kostenpflichtig. Das Bundesgericht entschied daher, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

art.32 (2) BGG art.68 (2) BGG art.72 BZP art.64 (2) BGG art.66 (4) BGG art.61 StPO art.71 BGG
vorzeitiger Massnahmenvollzug
Gegenstandslosigkeit
Kostenpflicht
Parteientschädigung
Zuständigkeit
Verursacherprinzip
Beschwerdeverfahren
Case law2022-03-21
art. 91 (2) StPO

in

6B 256/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde oder einer schweizerischen Poststelle abgegeben werden müssen, um fristwahrend zu wirken. Die Übergabe an eine ausländische Post (hier: ungarische Post) hat keine fristwahrende Wirkung, es sei denn, die Sendung wird rechtzeitig von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen. Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde am 23. Dezember 2021 in Ungarn aufgegeben, die jedoch erst am 30. Dezember 2021 bei der Vorinstanz eintraf. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post erbringen konnte und das Risiko der Zustellung beim Absender liegt, wurde die Beschwerde als verspätet abgewiesen. Die Vorinstanz handelte somit korrekt, indem sie die Beschwerde nicht zur Behandlung annahm.

art.396 (1) StPO art.94 (2) StPO art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.90 (1) StPO art.8 ZGB art.109 BGG art.94 (1) StPO art.64 (1) BGG art.393 StPO
Fristwahrung
Beschwerdefrist
ausländische Post
Beweislast
Rechtzeitigkeit
Höhere Gewalt
Zuständigkeit
Case law2021-12-16
art. 91 (4) StPO

in

1B 372/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 91 Abs. 4 StPO im Kontext eines Entsiegelungsgesuchs, das die Staatsanwaltschaft beim örtlich unzuständigen Zwangsmassnahmengericht eingereicht hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO als gewahrt gilt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingeht und diese unverzüglich weitergeleitet wird, sofern die Einreichung nicht bewusst rechtsmissbräuchlich erfolgte. Die Vorinstanz hatte die Anwendung dieser Norm verweigert, da sie ein 'Beharren' der Staatsanwaltschaft auf der Unzuständigkeit annahm. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Staatsanwaltschaft aufgrund einer langjährigen Praxis von der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ausging und kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Nichtanwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO wurde als bundesrechtswidrig erachtet, da sie gegen Treu und Glauben verstösst und das Beschleunigungsgebot verletzt.

art.48 (3) BGG art.9 BV art.248 (3 lit. a) StPO art.29 (1) BV art.3 StPO art.248 (2) StPO art.89 (1) StPO
Fristenwahrung
Zuständigkeit
Treu und Glauben
Beschleunigungsgebot
Rechtsmissbrauch
Entsiegelungsverfahren
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2021-06-17
art. 91 (2) StPO

in

6B 11/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO am 7. Oktober 2019 endete, die Beschwerde jedoch den Poststempel vom 8. Oktober 2019 trug. Der Beschwerdeführer versuchte, die Vermutung der verspäteten Postaufgabe durch einen Zeugenbeweis zu widerlegen, indem er angab, die Beschwerde am 7. Oktober 2019 vor Mitternacht in einen Briefkasten eingeworfen zu haben. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Zeugin jedoch als unzureichend detailliert und unglaubhaft, insbesondere aufgrund der unklaren Beziehung zum Beschwerdeführer. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Beweiswürdigung und bestätigte, dass der Nachweis der fristwahrenden Postaufgabe nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht wurde. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.95 BGG art.396 (1) StPO art.8 ZGB art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.105 (2) BGG art.90 (1) StPO
Beschwerdefrist
Poststempel
Zeugenbeweis
Glaubwürdigkeit
Beweislast
Willkür
Rechtzeitigkeit
Case law2021-02-25
art. 91 (2) StPO

in

6B 1104/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts Graubünden richtete, weil ihre Beschwerde als verspätet eingestuft wurde. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO die Beschwerdefrist eingehalten ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde zwar am letzten Fristtag der österreichischen Post übergeben, diese erreichte die Schweizerische Post jedoch verspätet. Zudem rügte das Gericht, dass die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte, da sie sich nicht mit den Alternativbegründungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt war. Dennoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschwerde nicht erfüllte.

art.81 (1) StPO art.396 (1) StPO art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.385 (1) StPO art.393 StPO
Beschwerdefrist
Rechtsmittelbelehrung
Begründungsanforderungen
Auslandzustellung
Nichteintretensentscheid
Laienbeschwerde
Rechtsweggarantie
Case law2021-02-06
art. 91 (2) StPO

in

6B 349/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl versäumt hatte. Gemäß Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung eines nicht abgeholten Einschreibens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführer hatte den Strafbefehl am 20. November 2019 abgeholt, nachdem die Zustellfiktion bereits am 9. November 2019 eingetreten war, wodurch die Einsprachefrist am 19. November 2019 abgelaufen war. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass keine Abwesenheitsmitteilung des Beschwerdeführers in den Akten vermerkt war und die Zustellung nicht zur Unzeit erfolgte. Die Verlängerung der postalischen Abholfrist beeinflusste den Eintritt der Zustellfiktion nicht. Gemäß Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder der Post übergeben werden, wobei Fristen nicht erstreckt werden können.

art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.85 (4 lit. a) StPO art.66 (1) BGG art.90 (1) StPO art.89 (1) StPO art.80 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG art.109 BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG
Zustellfiktion
Einsprachefrist
Strafbefehl
Postalische Zustellung
Abwesenheitsmitteilung
Fristenberechnung
Rechtskraft
Case law2020-06-23
art. 91 (2) StPO

in

1B 253/2020

Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, da die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2020 verspätet eingereicht wurde. Gemäss Art. 88 Abs. 2 StPO gilt die Verfügung am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt (21. Februar 2020) als zugestellt, wodurch die 10-tägige Beschwerdefrist am 2. März 2020 ablief. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 6. März 2020 bei der Schweizerischen Post eingereicht, was nach Art. 91 Abs. 2 StPO nicht ausreicht, da eine Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle nur dann genügt, wenn die Sendung innerhalb der Frist bei einem schweizerischen Grenzpostamt eintrifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Beschwerdekammer die Bestimmungen über Zustellung und Fristen rechtswidrig angewendet hätte, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten war.

art.86 StPO art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.88 (2) StPO art.66 (1) BGG art.89 (1) StPO art.108 (1) BGG art.42 (2) BGG
Beschwerdefrist
Zustellung
Nichteintretensentscheid
Rechtsmittel
Fristenberechnung
Postaufgabe im Ausland
Formelle Anforderungen
Case law2020-04-16
art. 91 (5) StPO

in

6B 1167/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO und stellte fest, dass die Frist für die Sicherheitsleistung am 11. Juni 2019 endete und die Belastung des Bankkontos des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 somit verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Belastung rechtzeitig erfolgt war, obwohl ihm die Vorinstanz Gelegenheit dazu gab. Das Gericht bestätigte, dass der Valutatag der Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen massgebend ist und dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung beging, indem sie die Verspätung feststellte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.94 (2) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.94 (1) StPO art.383 (1) StPO art.29 BV art.42 (2) BGG art.383 (2) StPO
Sicherheitsleistung
Fristwahrung
Valutatag
Beschwerde
Verfahrensrecht
Bundesrecht
Zivilforderungen
Case law2020-03-07
art. 91 (2) StPO

in

1B 217/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 91 Abs. 2 StPO, der festlegt, dass inhaftierte Personen ihre Eingaben fristwahrend am letzten Tag der Anstaltsleitung übergeben können. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer behauptet, seine Stellungnahme am 23. Dezember 2019 der Anstaltsleitung übergeben zu haben, was das Obergericht jedoch nicht berücksichtigte, da es die Postaufgabe erst am 26. Dezember 2019 sah. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht die Möglichkeit der fristwahrenden Übergabe durch Inhaftierte gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO nicht ausreichend berücksichtigte, jedoch liess es die Frage der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung offen, da die Stellungnahme des Beschwerdeführers inhaltlich nicht über die seines Verteidigers hinausging und somit keine Bundesrechtsverletzung vorlag.

art.87 (3) StPO art.100 (1) BGG art.81 (1) BGG art.105 (2) BGG art.48 (1) BGG art.66 (1) BGG art.380 StPO art.58 (1) StPO art.59 (1) StPO art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG art.92 (1) BGG art.48 (3) BGG art.56 StPO
Ausstand
Fristwahrung
Inhaftierte
Sachverhaltsfeststellung
Bundesrechtsverletzung
Verfahrensrecht
Beschwerde