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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

5. Abschnitt: Entscheide

Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.

2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.

3 Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.

4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

Case law2020-04-17
art. 83 (1) StPO

in

6B 1367/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 83 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Vorinstanz, ein unvollständiges oder unklares Dispositiv eines angefochtenen Entscheids von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen oder zu erläutern. Der Beschwerdeführer rügte eine unvollständige Entscheidungsbegründung, insbesondere hinsichtlich der Freisprüche in bestimmten Anklagepunkten. Das Gericht stellte fest, dass ein unvollständiges Dispositiv keine mit Beschwerde in Strafsachen zu rügende Bundesrechtsverletzung darstellt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz kann eine solche Berichtigung oder Erläuterung auch von Amtes wegen vornehmen. Daher wurde die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter verfolgt.

art.408 StPO art.112 (1 lit. b) BGG art.100 (1) BGG art.331 (3) StPO art.405 (1) StPO
Dispositiv
Berichtigung
Erläuterung
Beschwerde
Bundesrechtsverletzung
Vorinstanz
Strafprozessrecht
Case law2020-03-17
art. 83 (3) StPO

in

6B 1016/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 83 Abs. 3 StPO verstossen hat, indem sie ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne Ankündigung vom mündlichen ins schriftliche Verfahren wechselte. Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, und der Wechsel verletzte sein Recht auf rechtliches Gehör sowie das letzte Wort gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO. Zudem wurde der Sachverhalt nicht ordnungsgemäss geklärt, da die Vorinstanz die Zeugin nicht einvernahm und die Widersprüche in deren Aussagen nicht beseitigte, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6, 343 Abs. 3 StPO) verletzte. Der angefochtene Entscheid wurde daher aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.405 (1) StPO art.345 StPO art.68 (1) BGG art.207 (1) StPO art.55 (2) StPO art.144 StPO art.148 StPO art.68 (2) BGG art.109 BGG art.346 StPO art.66 (4) BGG art.347 (1) StPO art.205 (1) StPO art.2 (2) StPO art.66 (1) BGG art.145 StPO
Verfahrensrecht
rechtliches Gehör
Berufungsverfahren
Untersuchungsgrundsatz
Beweisaufnahme
Zeugenvernehmung
Rechtsmittel
Case law2019-09-08
art. 83 (1) StPO

in

6B 779/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Ergänzung zum Strafbefehl vom 27. März 2019 als Berichtigungsentscheid nach Art. 83 Abs. 1 StPO oder als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kostenvorbehalt im ursprünglichen Strafbefehl vom 28. Juli 2017 die Unvollständigkeit des Dispositivs indizierte und somit eine Ergänzung nach Art. 83 Abs. 1 StPO zulässig war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der angefochtene Entscheid als Ergänzung zum Strafbefehl zu qualifizieren und folglich mit Einsprache (Art. 356 Abs. 6 StPO) und nicht mit Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) anzufechten war. Die Vorinstanz habe daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

art.393 (1 lit. a) StPO art.354 StPO art.356 (6) StPO art.353 (1 lit. g) StPO art.421 (1) StPO art.66 (1) BGG art.416 StPO
Strafbefehl
Kostenvorbehalt
Berichtigungsentscheid
Einsprache
Beschwerde
Verfahrenskosten
Strafprozessordnung
Case law2018-12-03
art. 83 (1) StPO

in

6B 783/2017

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz nicht befugt war, den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 zu erläutern oder zu berichtigen, da dieser durch den vollständigen Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten X.________ in Rechtskraft erwachsen war. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO ist nur die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (hier die Bundesanwaltschaft), für eine Erläuterung oder Berichtigung zuständig, sofern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Vorinstanz hätte lediglich eine Abschreibungsverfügung erlassen dürfen, da der Strafbefehl nach dem Rückzug der Einsprache rechtskräftig wurde. Die angefochtene Verfügung, die über eine blosse Abschreibungsverfügung hinausging, wurde daher als nichtig erachtet.

art.33 (1) KMG art.356 (4) StPO art.70 StGB art.355 (1) StPO art.353 (1) StPO art.354 (1) StPO
Strafbefehl
Rechtskraft
Einsprache
Erläuterung
Zuständigkeit
Abschreibungsverfügung
Nichtigkeit
Case law2016-05-25
art. 83 (1) StPO

in

142 IV 281

Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG) und vorsätzlicher Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) verurteilt. Das Dispositiv des Urteils vom 9. April 2015 sah lediglich eine Busse von CHF 600.- vor, obwohl für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe hätte ausgesprochen werden müssen. Die erste Instanz berichtigte das Dispositiv gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO und fügte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.- hinzu. Art. 83 Abs. 1 StPO erlaubt die Berichtigung eines Dispositivs, wenn dieses unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Berichtigung darf jedoch nur offensichtliche Versehen im Ausdruck korrigieren, nicht aber materielle Fehler oder rechtliche Überlegungen. Im vorliegenden Fall war nicht eindeutig, ob das Gericht einen Fehler im Willensausdruck beging oder ob es bewusst nur eine Busse verhängte. Daher war die Berichtigung nicht zulässig, da sie auf rechtlichen Überlegungen und Spekulationen beruhte.

art.129 BGG art.334 (1) ZPO art.356 (1) StPO
Berichtigung
Dispositiv
Geldstrafe
Busse
Willensausdruck
Strafmilderungsgrund
Art. 83 StPO
Case law2016-05-25
art. 83 (1) StPO

in

6B 115/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit einer Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO, nachdem das Bezirksgericht Plessur das ursprüngliche Urteil vom 9. April 2015 durch einen Berichtigungsbeschluss vom 14. April 2015 abgeändert hatte, um eine fehlende Strafe für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung nachzutragen. Das Gericht stellte fest, dass eine Berichtigung nach Art. 83 Abs. 1 StPO nur zulässig ist, wenn ein offensichtlicher Fehler im Willensausdruck des Gerichts vorliegt, nicht jedoch bei einem Fehler in der Willensbildung. Da im vorliegenden Fall nicht eindeutig war, ob der Fehler auf einem Ausdrucks- oder Willensbildungsmangel beruhte, war die Berichtigung unzulässig. Das Bundesgericht hob daher den Berichtigungsbeschluss auf und verwies die Sache zurück.

art.9 (1) StPO art.325 (1 lit. f) StPO art.356 (1) StPO
Berichtigungsbeschluss
Willensausdruck
Willensbildung
Strafmass
Anklagegrundsatz
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Case law2016-05-25
art. 83 (1) StPO

in

142 IV 281

{'factual_analysis': 'Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG) und vorsätzlicher Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) verurteilt. Das Dispositiv des Urteils vom 9. April 2015 sah lediglich eine Busse von CHF 600.- vor, obwohl für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe hätte ausgesprochen werden müssen. Die erste Instanz berichtigte das Dispositiv gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO und fügte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.- hinzu.', 'normative_analysis': 'Art. 83 Abs. 1 StPO erlaubt die Berichtigung eines Dispositivs, wenn dieses unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Berichtigung darf jedoch nur offensichtliche Versehen im Ausdruck korrigieren, nicht aber materielle Fehler oder rechtliche Überlegungen. Im vorliegenden Fall war nicht eindeutig, ob das Gericht einen Fehler im Willensausdruck beging oder ob es bewusst nur eine Busse verhängte. Daher war die Berichtigung nicht zulässig, da sie auf rechtlichen Überlegungen und Spekulationen beruhte.'}

art.129 BGG art.334 (1) ZPO art.356 (1) StPO
Berichtigung
Dispositiv
Geldstrafe
Busse
Willensausdruck
Strafmilderungsgrund
Art. 83 StPO
Case law2016-05-04
art. 83 (1) StPO

in

6B 720/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 83 Abs. 1 StPO, der die Erläuterung oder Berichtigung eines unklaren, widersprüchlichen oder unvollständigen Dispositivs eines Entscheids regelt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in sich widersprüchlich war und im Widerspruch zur Begründung stand. Der Beschwerdeführer hatte jedoch den Rechtsbehelf der Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nicht bei der Vorinstanz geltend gemacht. Daher war auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Das Gericht betonte, dass eine Berichtigung nur bei offensichtlichen redaktionellen Versehen in Frage kommt, nicht jedoch bei inhaltlichen Fehlern der richterlichen Willensbildung.

art.59 StPO art.100 (1) BGG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.106 (2) BGG art.58 (1) StPO
Berichtigung des Urteils
Dispositiv
Widersprüchlichkeit
Rechtsbehelf
Verfahrensrecht
Ausstandsgesuch
Spezialitätsprinzip
Case law2016-03-10
art. 83 StPO

in

6B 1013/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 83 StPO, der die Berichtigung oder Erläuterung eines gerichtlichen Entscheids regelt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder im Widerspruch zur Begründung steht. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht des Kantons Aargau in den Urteilserwägungen die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Parteikosten festgehalten, diese jedoch nicht ins Dispositiv aufgenommen. Dies wurde als offensichtliches Versehen qualifiziert, das durch eine Berichtigung gemäss Art. 83 StPO korrigiert werden konnte. Die Beschwerdeführer hatten daher zunächst ein Berichtigungsgesuch eingereicht, das vom Obergericht bewilligt wurde, wodurch die Beschwerde gegenstandslos wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde nicht notwendig gewesen wäre, da der Fall durch die Berichtigung erledigt wurde, wurden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

art.66 (2) BGG art.72 BZP art.71 BGG
Berichtigung
Dispositiv
offensichtliches Versehen
Parteikosten
Beschwerde
Kostenauflage
Gegenstandslosigkeit
Case law2014-01-13
art. 83 StPO

in

6B 242/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung freigegeben wird, wenn das Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde. Gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO kann die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden, nicht jedoch die von Dritten gestellte Sicherheitsleistung. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise die von den Beschwerdeführern (Dritten) geleistete Kaution zur Deckung der dem Beschuldigten G.________ auferlegten Kosten herangezogen, was das Bundesgericht als Fehlentscheid qualifizierte. Da in einem parallelen Verfahren die Kostenauflage gegen G.________ aufgehoben wurde, war die Verwendung der Kaution zur Deckung dieser Kosten hinfällig. Die Beschwerde der Dritten wurde daher gutgeheissen, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fehlerhaften Anordnung hatten.

art.239 (1) StPO art.239 (2) StPO
Sicherheitsleistung
Freispruch
Verfahrenskosten
Drittleistung
Fehlentscheid
Beschwerde
Rechtsschutzinteresse