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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

24 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 62 Allgemeine Aufgaben

1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.

2 Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Case law2019-11-20
art. 62 (1) StPO

in

6B 781/2019

Das Bundesgericht prüfte, ob der damalige Rechtsanwalt bevollmächtigt war, im Namen der Beschwerdeführerin gegen die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung Beschwerde einzulegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO ist das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Die Akten enthielten keine schriftliche Vollmacht oder protokollierte Erklärung der Beschwerdeführerin, die eine Bevollmächtigung des Anwalts für das Beschwerdeverfahren belegen würde. Das Obergericht hatte fälschlicherweise von einer Anscheins- und Duldungsvollmacht ausgegangen, obwohl keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin das Auftreten des Anwalts zurechenbar veranlasst oder geduldet hatte. Daher war das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten und hatte der Beschwerdeführerin unzulässig Kosten auferlegt. Der Entscheid wurde wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben.

art.129 (2) StPO art.100 (1) BGG art.68 (2) BGG art.64 (2) BGG art.66 (4) BGG
Bevollmächtigung
Prozessvoraussetzung
Anscheinsvollmacht
Duldungsvollmacht
Kostenauflage
Beschwerdeverfahren
Vertretungsberechtigung
Case law2019-06-26
art. 62 (1) StPO

in

1B 80/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 62 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Verfahrensleitung (hier der Kammerpräsident) gemäss dieser Bestimmung Anordnungen treffen darf, die eine gesetzmässige Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Im vorliegenden Fall war der Kammerpräsident berechtigt, für das Beschwerdeverfahren ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO zu verlangen und die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Dies war insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich das Verfahren seit der letzten Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft weiterentwickelt hatte (z.B. durch die Einstellung der Strafuntersuchung) und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder die Aussichtslosigkeit der Zivilklage geändert haben könnten. Die Praxis der Vorinstanz entsprach zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und war analog zu Art. 119 Abs. 5 ZPO anzuwenden. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.123 (2) StPO art.64 BGG art.41 OR art.61 StPO art.119 (5) ZPO art.49 OR art.137 StPO art.136 StPO art.133 (1) StPO art.29 (3) BV
Verfahrensleitung
unentgeltliche Rechtspflege
Verbeiständung
Beschwerdeverfahren
Aussichtslosigkeit
Mittellosigkeit
Rechtsprechung
Case law2005-05-04
art. 62 (2) StPO

in

1P.193/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO gegeben ist. Es bestätigte, dass Untersuchungshaft nur angeordnet werden darf, wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der dringende Tatverdacht nicht bestritten, jedoch die Kollusionsgefahr angefochten. Das Gericht führte aus, dass Kollusionsgefahr konkrete Indizien erfordert, die auf eine ernsthafte Gefahr der Beeinflussung von Zeugen oder der Beseitigung von Beweismitteln hinweisen. Es wies darauf hin, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur einzigen Zeugin (seiner Ehefrau) und seine frühere Gewalttätigkeit gegenüber einer früheren Ehefrau konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr darstellen. Das Gericht hielt fest, dass die summarische Begründung des Haftrichters den verfassungsmässigen Anforderungen an das rechtliche Gehör genügte, da sie die wesentlichen Argumente für die Annahme der Kollusionsgefahr enthielt. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.29 (2) BV
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
rechtliches Gehör
persönliche Freiheit
Beweiswürdigung
Haftentlassungsgesuch
Case law2003-11-14
art. 62 (1) StPO

in

1P.333/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO/FR und stellte fest, dass die öffentliche Vorladung eines Zeugen im Amtsblatt zulässig war, da dessen Aufenthalt unbekannt war. Der Gerichtspräsident hatte keinen schweren Verfahrensfehler begangen, der den Anschein der Befangenheit hätte begründen können. Die Vorladung war sachlich korrekt, auch wenn die Darstellung der Anklagepunkte hätte klarer sein können. Das Gericht betonte, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt wurde und keine objektiven Gründe für eine Befangenheit des Richters vorlagen.

art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV
Ablehnungsgesuch
Befangenheit
Verfahrensfehler
Unschuldsvermutung
rechtliches Gehör
Staatshaftungsklage
Vernehmungsunfähigkeit
Case law2001-09-03
art. 62 (3) StPO

in

1P.144/2001

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Haftrichter die Haft nicht zeitlich begrenzt und keine Frist für bestimmte Untersuchungshandlungen festgelegt habe, was nach seiner Auffassung eine Verletzung von Art. 62 Abs. 3 StPO darstelle. Das Gericht stellte fest, dass die bisherige Haftdauer von rund einem Monat nicht unverhältnismäßig sei und keine Überhaft vorliege, da die Haft die mutmaßliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteige. Zudem wurde die Untersuchung ausreichend vorangetrieben, sodass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder der persönlichen Freiheit vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.31 BV art.5 EMRK art.29 (1) BV art.10 (2) BV art.6 EMRK
Untersuchungshaft
Haftprüfung
Verhältnismäßigkeit
Beschleunigungsgebot
Persönliche Freiheit
Strafprozessordnung
Überhaft