Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO gegeben ist. Es bestätigte, dass Untersuchungshaft nur angeordnet werden darf, wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der dringende Tatverdacht nicht bestritten, jedoch die Kollusionsgefahr angefochten. Das Gericht führte aus, dass Kollusionsgefahr konkrete Indizien erfordert, die auf eine ernsthafte Gefahr der Beeinflussung von Zeugen oder der Beseitigung von Beweismitteln hinweisen. Es wies darauf hin, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur einzigen Zeugin (seiner Ehefrau) und seine frühere Gewalttätigkeit gegenüber einer früheren Ehefrau konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr darstellen. Das Gericht hielt fest, dass die summarische Begründung des Haftrichters den verfassungsmässigen Anforderungen an das rechtliche Gehör genügte, da sie die wesentlichen Argumente für die Annahme der Kollusionsgefahr enthielt. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
rechtliches Gehör
persönliche Freiheit
Beweiswürdigung
Haftentlassungsgesuch