Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit einem Ausstandsgesuch im Strafverfahren. Es stellte fest, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen nach Kenntnis des Ausstandsentscheids verlangt. Der Beschwerdeführer hatte ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde, da er bei Gutheissung die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlungen verlangen konnte, an denen der abgelehnte Richter mitgewirkt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde, da ihm keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor das Obergericht den Ausstandsentscheid fällte. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
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Verfahrensrecht
Strafverfahren
Bundesgericht