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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

6. Kapitel: Ausstand

Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.

2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

Case law2022-12-27
art. 60 (2) StPO

in

1B 462/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, der ein Ausstandsgesuch der Beschwerdegegnerin gegen den fallführenden Staatsanwalt gutgeheissen hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Gutheissung des Ausstandsgesuchs zu einem Beweisverlust und einer Verzögerung des Verfahrens führen würde, was ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung begründe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin ihr rechtlich geschütztes Interesse nicht hinreichend dargelegt habe, da der angefochtene Entscheid keine konkreten Beweisverwertungsverbote anordne und ein endgültiger Beweisverlust gemäss Art. 60 Abs. 2 StPO grundsätzlich ausgeschlossen sei. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.59 (1) StPO art.42 (1) BGG art.80 BGG art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.92 (1) BGG art.78 (1) BGG
Ausstandsgesuch
Beweisverwertungsverbot
rechtlich geschütztes Interesse
Strafverfahren
Staatsanwaltschaft
Beschwerdelegitimation
Verfahrensverzögerung
Case law2022-12-16
art. 60 (3) StPO

in

6B 1241/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte und seine Rügen ungenügend begründet waren. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Revisionsgesuch behandelt und abgewiesen hatte, da die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen zulässt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Zudem wurde klargestellt, dass Art. 60 Abs. 3 StPO keine Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide auf Beschlüsse und Verfügungen ermöglicht. Die Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO wurde ebenfalls als nicht beanstandbar erachtet.

art.95 BGG art.65 (2) BGG art.428 (1) StPO art.66 (1) BGG art.410 (1) StPO art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64 BGG
Beschwerdebegründung
Revisionsgesuch
Nichteintretensbeschluss
Kostenregelung
Strafprozessordnung
Bundesgerichtsgesetz
Rechtsmittel
Case law2022-08-25
art. 60 (Abs. 1) StPO

in

6B 215/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO gegen Staatsanwalt Peter Giger vorlag, der zur Unverwertbarkeit der von ihm erhobenen Beweise führte. Die Vorinstanz hatte die Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger bejaht, da dieser die Strafanzeige von E.________ an die Bank F.________ AG zur Stellungnahme zugestellt und das Verfahren gegen die Beschwerdegegner mit grösserer Vehemenz betrieben habe als das parallele Verfahren gegen Mitarbeiter der Bank. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da es sich um unterschiedliche Verfahren mit verschiedenen Sachverhalten handelte und keine gegenseitigen Strafanzeigen vorlagen, die eine einheitliche Beurteilung erfordert hätten. Zudem gab es sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Verfahren, insbesondere aufgrund eines parallel laufenden deutschen Strafverfahrens. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Befangenheit zu Unrecht bejaht hatte und hob deren Entscheid auf.

art.273 StGB art.93 (1) BGG art.92 BGG art.408 StPO art.26 (2) StPO art.66 (1) StBOG art.409 (1) StPO
Ausstand
Befangenheit
Beweisverwertung
Staatsanwaltschaft
Waffengleichheit
Verfahrensfehler
Rechtsmittel
Case law2022-06-13
art. 60 (3) StPO

in

6B 1055/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 60 Abs. 3 StPO im Kontext eines nachträglich entdeckten Ausstandsgrundes. Es bestätigte, dass Art. 60 Abs. 3 StPO einen eigenen Revisionsgrund darstellt, der neben den in Art. 410 ff. StPO genannten Gründen geltend gemacht werden kann. Allerdings hob das Gericht hervor, dass die Revision nur gegen rechtskräftige Sachurteile zulässig ist und nicht gegen verfahrensleitende oder verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der angefochtenen Einstellungsverfügung und dem bestätigenden Beschluss nicht um materielle Entscheide, weshalb eine Revision ausschied. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin stattdessen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 StPO offenstand. Zudem verneinte das Bundesgericht einen objektiven Anschein der Befangenheit der Staatsanwältin, da weder eine unzulässige Vorbefassung noch andere befangene Umstände vorlagen.

art.410 (1) StPO art.323 StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.56 StPO art.58 (1) StPO
Ausstandsgrund
Revision
Einstellungsverfügung
Befangenheit
Wiederaufnahme
Strafprozessrecht
Rechtsmittel
Case law2021-12-14
art. 60 (1) StPO

in

1B 324/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass diese nicht auf Art. 92 Abs. 1 BGG (Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren) gestützt werden kann, da die Aufhebung von Amtshandlungen eines in den Ausstand versetzten Staatsanwalts nicht den Ausstand selbst betrifft, sondern die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften. Zudem verneinte das Gericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da Art. 60 StPO weder die sofortige Entfernung kontaminierter Beweismittel vorsieht noch die besonderen Umstände des Einzelfalls eine unverzügliche Prüfung der Verwertbarkeit rechtfertigten. Der Beschwerdeführer konnte kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit substantiieren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

art.93 (1) BGG art.398 StPO art.339 (2) StPO art.60 (2) StPO art.29 (1) BV art.92 (1) BGG art.6 EMRK
Ausstandsbegehren
Beweisverwertungsverbot
Zwischenentscheid
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Verfahrensrecht
Befangenheit
Strafverfahren
Case law2021-10-03
art. 60 (1) StPO

in

1B 622/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 60 Abs. 1 StPO, der vorsieht, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen nach Kenntnis des Entscheids über den Ausstand verlangt. Im vorliegenden Fall wurde das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers als verspätet eingestuft, da er es erst zehn Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes anlässlich der Hauptverhandlung stellte, obwohl er es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert sechs bis sieben Tagen hätte einreichen müssen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz weder Bundesrecht noch die EMRK verletzt habe, indem sie das Gesuch als verspätet qualifizierte und nicht darauf eingetreten ist.

art.59 (1) StPO art.80 BGG art.6 (1) EMRK art.81 (1) BGG art.92 (1) BGG art.78 (1) BGG art.58 (1) StPO
Ausstand
Verfahrensrecht
Fristung
Befangenheit
Rechtliches Gehör
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
EMRK
Case law2020-11-09
art. 60 (1) StPO

in

1B 376/2020

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit einem Ausstandsgesuch im Strafverfahren. Es stellte fest, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen nach Kenntnis des Ausstandsentscheids verlangt. Der Beschwerdeführer hatte ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde, da er bei Gutheissung die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlungen verlangen konnte, an denen der abgelehnte Richter mitgewirkt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde, da ihm keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor das Obergericht den Ausstandsentscheid fällte. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.68 BGG art.80 BGG art.6 (1) EMRK art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.78 (1) BGG art.59 (1) StPO art.66 (1 und 4) BGG art.92 (1) BGG
Ausstandsgesuch
Replikrecht
rechtliches Gehör
Amtshandlungen
Verfahrensrecht
Strafverfahren
Bundesgericht
Case law2020-04-20
art. 60 (3) StPO

in

6B 14/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO, der einen besonderen Revisionsgrund für den Fall regelt, dass ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein sprachwissenschaftliches Gutachten belege, dass ein Staatsanwalt seine Ausstandspflicht bewusst missachtet habe, was als qualifiziert feindselige Handlung zu werten sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Gutachten kein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel darstellt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, dieses bereits im früheren Verfahren vorzubringen, und die Vorinstanz bereits in einem früheren Urteil entschieden hatte, dass selbst bei Kenntnis der behaupteten Tatsache keine qualifiziert feindselige Einstellung des Staatsanwalts anzunehmen sei. Daher sei das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet und unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

art.6 (1) EMRK art.437 StPO art.29 (1) BV art.412 (2) StPO art.106 (2) BGG art.61 BGG art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG art.410 (1) StPO art.42 (2) BGG art.30 (1) BV
Revisionsgrund
Ausstandspflicht
Befangenheit
neues Beweismittel
rechtliches Gehör
Rechtsverweigerung
Willkür
Case law2020-03-18
art. 60 (3) StPO

in

1B 443/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) nach Art. 60 Abs. 3 StPO einer Revision unterliegt. Es stellte fest, dass Art. 60 Abs. 3 StPO zwar die Bestimmungen über die Revision auf nachträglich entdeckte Ausstandsgründe anwendbar macht, jedoch nur im Rahmen von rechtskräftigen materiellen Sachurteilen gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO. Da der Ausstandsentscheid BB.2018.197 ein nicht verfahrensabschliessender Beschluss im Vorverfahren war und kein materielles Straferkenntnis darstellte, war die Revision unzulässig. Das Gericht bestätigte damit den Nichteintretensentscheid der Berufungskammer des BStGer, der auf der Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs basierte.

art.59 (1) StPO art.410 (1) StPO art.80 (1) StPO art.37 (1) StBOG art.39 (1) StBOG art.38a StBOG art.29 (1) BV
Ausstandsgesuch
Revision
Vorverfahren
Beschluss
Rechtskräftigkeit
Verfahrensrecht
Befangenheit
Case law2020-03-18
art. 60 (3) StPO

in

1B 442/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO einer Revision unterliegt. Es stellte fest, dass Art. 60 Abs. 3 StPO zwar die Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 410 ff. StPO) auf nachträglich entdeckte Ausstandsgründe vorsieht, jedoch nur für rechtskräftige materielle Sachurteile im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO. Da der Ausstandsentscheid BB.2018.190+198 ein nicht verfahrensabschliessender Beschluss im Vorverfahren war, war die Revision unzulässig. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte die bundesgerichtliche Praxis, die eine restriktive Auslegung von Art. 60 Abs. 3 StPO im Einklang mit Art. 410 Abs. 1 StPO vorsieht.

art.80 (1) StPO art.39 (1) StBOG art.40 (1) StBOG art.29 (1) BV art.29a BV art.59 (1) StPO art.410 (1) StPO art.37 (1) StBOG art.38a StBOG
Ausstandsentscheid
Revision
Vorverfahren
materielles Sachurteil
Rechtsweggarantie
Bundesstrafgericht
Befangenheit