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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

6. Kapitel: Ausstand

Art. 56 Ausstandsgründe

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:

a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Case law2023-04-26
art. 56 (lit. f) StPO

in

6B 1381/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 56 lit. f StPO im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Befangenheit der Richter im Revisionsverfahren. Es stellte fest, dass die Besetzung des Revisionsgerichts mit Mitgliedern der gleichen Berufungsstrafkammer, die bereits über den Fall in zweiter Instanz entschieden hatten, nicht gegen Art. 21 Abs. 3 StPO verstößt, da keine personelle Überschneidung zwischen Berufungs- und Revisionsrichtern vorlag. Das Gericht betonte, dass die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt, solange keine konkreten Befangenheitsgründe vorliegen und die Kantone eine geeignete organisatorische Trennung sicherstellen. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen, da keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit gegeben waren und die Richterpersonen unabhängig und weisungsfrei entschieden.

art.21 (3) StPO art.410 (1 lit. a) StPO art.90 BGG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.412 (2) StPO art.80 (1) BGG
Befangenheit
Richterliche Unabhängigkeit
Revisionsverfahren
Art. 56 StPO
Art. 21 StPO
Ausstandsgründe
Objektive Betrachtungsweise
Case law2023-04-18
art. 56 (f) StPO

in

1B 599/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 56 lit. f StPO im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts, die Gerichtsschreiberin und den bestellten Gutachter. Es bestätigte, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellen, es sei denn, sie sind besonders krass oder wiederholt und entsprechen einer schweren Amtspflichtverletzung. Die Vorinstanz hatte die Ausstandsgesuche zu Recht abgewiesen, da die beanstandeten Verfahrenshandlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Befangenheit boten und der Beschwerdeführer seine Kritik nicht substantiiert darlegte. Das Bundesgericht sah daher keine Verletzung von Bundesrecht.

art.93 (1) BGG art.59 (1) StPO art.393 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.184 (2) StPO
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Verfahrensrecht
Grundrechte
Verhandlungsfähigkeit
Begutachtung
Rechtsmittel
Case law2023-04-17
art. 56 (1.0) StPO

in

6B 186/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Sachverständige Dr. med. B.________ aufgrund einer früheren Begutachtung des Opfers im gleichen Verfahren ausstandspflichtig war und ob sein Gutachten über den Beschwerdeführer qualitative Mängel aufwies. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Sachverständige aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Opfer und der unterlassenen Offenlegung dieser Tätigkeit im Gutachten über den Beschwerdeführer befangen sei und das Gutachten daher nicht verwertbar sei. Das Gericht stellte fest, dass keine unzulässige Vorbefassung vorlag, da die beiden Gutachten unterschiedliche Fragestellungen betrafen und keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit erkennbar waren. Zudem wurde die Rüge der qualitativen Mangelhaftigkeit des Gutachtens zurückgewiesen, da der Sachverständige keine Offenlegungspflicht verletzt hatte und keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Gutachtens durch die frühere Tätigkeit bestanden. Das Gericht bestätigte daher die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB.

art.60 (3) StPO art.410 (1) StPO art.56 (4) StGB art.56 (3) StGB art.64 (1) StGB art.58 (1) StPO art.183 (3) StPO
Ausstand
Sachverständiger
Vorbefassung
Befangenheit
Gutachten
Verwahrung
Rechtsmittel
Case law2023-03-28
art. 56 (f) StPO

in

1B 649/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit einem Ausstandsbegehren gemäss Art. 56 lit. f StPO, das der Beschwerdeführer gegen Ersatzrichter Clausen stellte, weil dieser angeblich eine Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO verletzt habe, indem er die haltlosen Behauptungen des Privatklägers nicht den Strafverfolgungsbehörden meldete. Das Gericht stellte fest, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen nur dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten und einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. In diesem Fall sah das Gericht keine solche Verletzung, da das Einzelgericht nach Kenntnis der Strafanzeige des Beschwerdeführers von einer eigenen Anzeige abgesehen hatte und dies kein besonders krasses Fehlverhalten darstellte. Zudem wurde der Vorwurf der Parteilichkeit nicht gestützt, da die beanstandeten Umstände bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit begründeten. Das Ausstandsbegehren wurde daher zu Recht abgewiesen.

art.302 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.58 (1) StPO
Ausstandsbegehren
Anzeigepflicht
Amtspflichtverletzung
Befangenheit
Strafverfahren
Objektive Betrachtung
Rechtsmittel
Case law2023-03-14
art. 56 (lit. f) StPO

in

1B 617/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welches das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 56 lit. f StPO abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde jedoch zurück, woraufhin das Bundesgericht das Verfahren als erledigt abschrieb. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen, gemäss den Bestimmungen der Art. 32 Abs. 2, 66 und 68 BGG.

art.66 BGG art.32 (2) BGG art.68 BGG
Strafverfahren
Ausstand
Beschwerde
Rückzug
Gerichtskosten
Parteientschädigung
BGG
Case law2023-02-22
art. 56 (f) StPO

in

1B 387/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde gemäss Art. 56 lit. f StPO und stellte fest, dass keine Befangenheit des Richters vorlag. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, der Richter sei befangen, da er in einem anderen Verfahren gegen sie entschieden hatte und ihre Beweisanträge abgelehnt habe. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da die beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte betrafen und somit keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorlag. Zudem begründete die Ablehnung der Beweisanträge allein keinen Anschein der Befangenheit, da keine besonders krassen oder wiederholten Verfahrensfehler vorlagen. Das Gericht betonte, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, prozessuale Rügen vorab zu prüfen, und verwies auf die Möglichkeit, diese in der Hauptverhandlung oder im Rechtsmittelverfahren zu erheben.

art.59 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.66 (1) BGG art.58 (1) StPO art.68 BGG
Ausstand
Befangenheit
Vorbefassung
Beweisanträge
Verfahrensfehler
Rechtsmittel
Unparteilichkeit
Case law2023-02-22
art. 56 (b) StPO

in

1B 387/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens gemäss Art. 56 lit. b StPO. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Vorbefassung des Richters in der gleichen Sache vorlag, da die beiden Verfahren (Betäubungsmittelgesetz-Verstoss vs. Gewalt und Drohung gegen Behörden) materiell-rechtlich und tatsächlich verschieden waren. Zudem sah das Gericht keine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO, da die Abweisung der Beweisanträge keinen besonders krassen Verfahrensfehler darstellte und eine antizipierte Beweiswürdigung nicht per se unzulässig ist. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.59 (1) StPO art.68 BGG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.56 (f) StPO art.66 (1) BGG art.58 (1) StPO
Ausstandsbegehren
Vorbefassung
Befangenheit
antizipierte Beweiswürdigung
Verfahrensfehler
Unparteilichkeit
Strafprozessrecht
Case law2023-02-22
art. 56 (f) StPO

in

1B 507/2022

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 56 lit. f StPO, welcher eine Generalklausel für Ausstandsgründe darstellt, die nicht in Art. 56 lit. a bis e StPO aufgeführt sind. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Beschwerdegegner aufgrund von Verfahrensfehlern befangen sei, insbesondere durch die Verwendung unzutreffender Begriffe ('Glaubhaftigkeit' und 'Beweistauglichkeit') bei der Abweisung eines Beweisantrags. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Fehler keine schwere Amtspflichtverletzung darstellten und keinen objektiven Anschein von Befangenheit begründeten. Zudem wurde die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung als zulässig erachtet, da der Beschwerdegegner die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend verletzt hatte. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.6 (3 lit. d) EMRK art.132 StPO art.29 (3) BV
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Antizipierte Beweiswürdigung
Verfahrensfehler
Unparteilichkeit
Beweisantrag
Amtliche Verteidigung
Case law2023-01-31
art. 56 (lit. f) StPO

in

1B 601/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Obergericht des Kantons Glarus zu Recht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte gegen die fallführende Staatsanwältin Dorothea Speich ein Ausstandsgesuch wegen Befangenheit gestellt, da sie zugleich geschädigte Person in dem von ihr untersuchten Delikt war. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein offensichtlicher Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO vorlag, da die Staatsanwältin ein persönliches Interesse an der Sache hatte und somit eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit bestand. Daher hätte die Vorinstanz ungeachtet einer möglichen Verspätung auf das Gesuch eintreten müssen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.68 BGG art.80 BGG art.78 (1) BGG art.58 (1) StPO art.59 (1) StPO art.66 (4) BGG art.92 (1) BGG art.56 (lit. a) StPO
Ausstand
Befangenheit
Strafverfahren
Staatsanwältin
persönliches Interesse
Verspätung
Bundesgericht
Case law2023-01-31
art. 56 (lit. a) StPO

in

1B 601/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Obergericht des Kantons Glarus zu Recht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass die fallführende Staatsanwältin Dorothea Speich aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit als namentlich genannte Person in dem vom Beschwerdeführer unterstützten 'Manifest' in den Ausstand hätte treten müssen. Das Gericht stellte fest, dass nach Art. 56 lit. a StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Es bejahte eine offensichtliche persönliche Beziehungsnähe der Staatsanwältin zum Streitgegenstand, da sie zugleich geschädigte Person des von ihr untersuchten Delikts war. Daher hätte die Vorinstanz ungeachtet einer möglichen Verspätung auf das Ausstandsgesuch eintreten und es gutheissen müssen. Die Beschwerde wurde folglich gutgeheissen.

art.68 BGG art.80 BGG art.12 (lit. b) StPO art.78 (1) BGG art.58 (1) StPO art.59 (1) StPO art.66 (4) BGG art.115 StPO art.92 (1) BGG
Ausstand
Befangenheit
Strafverfahren
Persönliches Interesse
Staatsanwältin
Gehilfenschaft
Drohung