LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.

2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.

3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:

a.
bei Fluchtgefahr;
b.
bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c.
wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.

4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.

277 SR 311.0

Case law2023-01-13
art. 439 (2) StPO

in

1B 639/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 439 Abs. 2 StPO im Kontext der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er sich im ordentlichen Vollzug befinde und die Vollzugsbehörden für seine Entlassung zuständig seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass mangels Erlasses eines Vollzugsbefehls gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO der Freiheitsentzug noch auf den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beruhte. Daher war die Vorinstanz zuständig, das Gesuch als Haftentlassungsgesuch zu behandeln, und die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.99 (2) BGG art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.81 (1) BGG art.78 BGG art.86 StGB
Sicherheitshaft
vorzeitiger Strafvollzug
Zuständigkeit
Vollzugsbefehl
Haftentlassungsgesuch
Beschwerde
Rechtskraft
Case law2022-10-02
art. 439 (2) StPO

in

6B 1409/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich berechtigt war, Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zu erheben, der die Zuständigkeit für die Überprüfung einer Vollzugsverfügung nach Art. 439 Abs. 2 StPO verneinte. Das Gericht stellte fest, dass die Oberjugendanwaltschaft als übergeordnete Behörde der Jugendanwaltschaft Winterthur und analog zur Oberstaatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt war (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es bestätigte, dass die JStPO als lex specialis zur StPO gilt und die Kantone gemäss Art. 439 StPO das Verfahren beim Vollzug von Strafen und Massnahmen regeln, wobei die Zuständigkeit für den Vollzug bei den Kantonen liegt. Die Jugendanwaltschaft hatte mit der Vollzugsverfügung lediglich den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils angeordnet, ohne sachlich über eine Massnahme zu entscheiden, weshalb die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts abgewiesen wurde.

art.3 (1) JStPO art.39 (1) StPO art.42 (1) JStPO art.81 (1) BGG art.66 (4) BGG art.43 JStPO art.15 (1) JStG
Beschwerdeberechtigung
Jugendstrafrecht
Vollzugsverfügung
Lex specialis
Zuständigkeit
Nichteintretensentscheid
Rechtsmittel
Case law2022-08-24
art. 439 (1) StPO

in

6B 683/2022

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Vollzug von Strafen und somit auch der Strafantritt nach kantonalem Recht geregelt ist (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO). Es betonte, dass das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich einschränken. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit genügt nicht für einen Strafaufschub; vielmehr muss mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Gefahr bestehen. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen erforderlich, wobei auch die Art und Schwere der Tat sowie die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlagen und dass der Strafvollzug mit geeigneten Massnahmen (wie therapeutischer Unterstützung oder Verlegung in eine forensisch-psychiatrische Klinik) durchgeführt werden könne. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unbegründet ab.

art.97 (1) BGG art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG
Strafvollzug
Hafterstehungsfähigkeit
Interessenabwägung
Selbstgefährdung
Gleichheitssatz
kantonales Recht
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law2022-06-21
art. 439 (1) StPO

in

6B 699/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 439 Abs. 1 StPO im Kontext des Vollzugsbefehls vom 9. Februar 2021, der auf einem Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 basierte. Das Gericht stellte fest, dass die Vollzugsbehörde und die Vorinstanz ihre Amtsermittlungspflicht verletzt hatten, indem sie rein formalistische Prüfungen vornahmen, ohne die Rechtskraft des Strafbefehls aufgrund fehlender Zustellnachweise ausreichend zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hatte den Vollzugsbefehl aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden und keine Kenntnis vom Strafbefehl, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da die formelle Rechtsverweigerung und die unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen eine ordnungsgemäße Überprüfung verhinderten.

art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.112 (1) BGG art.29a BV art.31 (2) BV art.354 (3) StPO art.354 (1) StPO
Vollzugsbefehl
Rechtskraft
Amtsermittlungspflicht
Sprachkenntnisse
Zustellnachweis
Rechtsverweigerung
Freiheitsentzug
Case law2021-12-03
art. 439 (2) StPO

in

6B 128/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 439 Abs. 2 StPO im Kontext der Beschwerde gegen die Festlegung des Strafantrittszeitpunkts. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 1 als direkt betroffene Person beschwerdeberechtigt war, während ihre minderjährigen Kinder nicht als Parteien des Verfahrens anerkannt wurden, da sie nicht direkt vom Vollzugsbefehl betroffen waren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Interessen der Kinder bereits willkürfrei berücksichtigt hatte und die erneute Geltendmachung der Kinderrechte als redundant erachtet wurde. Zudem wurde der Antrag auf alternativen Vollzug als bereits abschliessend entschieden abgelehnt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK und Art. 12 KRK sowie die Forderung nach unentgeltlicher Rechtspflege wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war.

art.310 ZGB art.81 (1) BGG art.64 (1 und 2) BGG art.6 EMRK art.307 ZGB art.8 EMRK art.113 BGG art.29 (3) BV
Strafvollzug
Kinderrechte
Beschwerdeberechtigung
Willkürprüfung
Rechtsweggarantie
Unentgeltliche Rechtspflege
Interessenabwägung
Case law2019-10-01
art. 439 (3) StPO

in

6B 1018/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine Freiheitsstrafe sofort vollzogen werden kann, wenn Fluchtgefahr besteht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Fluchtgefahr darstellte, da er seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegt hatte, dort geschäftlich tätig war und familiäre Verpflichtungen hatte. Die Vorinstanz hatte zudem überzeugend dargelegt, dass Ersatzmassnahmen wie Kaution oder elektronische Fussfessel nicht ausreichten, um die Fluchtgefahr zu beseitigen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung nachweisen konnte und das öffentliche Interesse am sofortigen Strafvollzug überwog.

art.439 (4) StPO art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.439 (1) StPO
Strafvollzug
Fluchtgefahr
Sofortiger Vollzug
Ermessensentscheid
Öffentliches Interesse
Ersatzmassnahmen
Verhältnismässigkeit
Case law2018-05-30
art. 439 (1) StPO

in

6B 467/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 439 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit dem Strafantritt und der Beantragung von Halbgefangenschaft. Der Beschwerdeführer begehrte eine Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit und die Gewährung von Halbgefangenschaft, da er eine Selbstständigkeit als Bereiter aufbaute. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB nicht erfüllt waren, da der Beschwerdeführer keine geregelte Tätigkeit mit mindestens 20 Wochenstunden nachweisen konnte. Zudem wies das Gericht den Antrag auf Strafaufschub zurück, da kein Anspruch darauf besteht, den Vollzug einer rechtskräftigen Strafe bis zum Abschluss eines anderen Strafverfahrens zu verschieben, und der Beschwerdeführer keine erheblichen Gesundheitsrisiken oder nicht wiedergutzumachende Nachteile geltend machte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.372 (1) StGB art.77_b (1) StGB art.439 (2) StPO art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Strafantritt
Halbgefangenschaft
Strafvollzug
Rechtskraft
Verhältnismässigkeitsprinzip
Selbstständigkeit
Bundesgericht
Case law2017-11-15
art. 439 (1) StPO

in

6B 1164/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 439 Abs. 1 StPO in Verbindung mit kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB) für den Strafvollzug und Strafantritt. Es wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine erheblichen Gründe für eine Verschiebung des Strafantritts gemäß § 48 Abs. 3 JVV/ZH vorgebracht hatte, die erhebliche Gesundheitsrisiken oder nicht wieder gutzumachende Nachteile belegen würden. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die vorgelegten Arztzeugnisse keine kritische Schwangerschaft der Ehefrau oder Unmöglichkeit der Organisation von Hilfe belegten, und der Tod der Schwester nicht ausreichend dokumentiert war. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts und wies die Beschwerde ab.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.109 BGG art.64 BGG
Strafvollzug
Strafantritt
Willkürprüfung
Gesundheitsrisiken
Gleichheitssatz
kantonales Recht
Beschwerdeabweisung
Case law2017-08-21
art. 439 (1) StPO

in

6B 580/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Strafantritt von X.________ aufgrund gesundheitlicher Gründe auf unbestimmte Zeit verschoben werden sollte. Gemäss Art. 439 Abs. 1 StPO richtet sich der Vollzug von Strafen nach kantonalem Recht. Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich (§ 48 Abs. 3 JVV/ZH) erlaubt eine Verschiebung des Strafantritts nur, wenn erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden können, ohne den Vollzug der Strafe in Frage zu stellen oder Dritte zu gefährden. Das Bundesgericht betonte, dass das öffentliche Interesse am Strafvollzug und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde stark einschränken. Es reicht nicht aus, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person möglicherweise gefährdet sind; vielmehr muss eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen. Die Vorinstanz hatte sorgfältig geprüft, dass die medizinische Betreuung in der Anstalt Hindelbank gewährleistet sei und keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub vorlägen. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.64 (1) BGG
Strafvollzug
Gesundheitsrisiko
Willkürprüfung
Ermessensspielraum
Verhältnismässigkeitsprinzip
Hafterstehungsfähigkeit
kantonales Recht
Case law2017-06-02
art. 439 (1) StPO

in

6B 1343/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Strafantritt des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung verschoben werden sollte. Gemäß Art. 439 Abs. 1 StPO und § 48 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich kann der Strafantritt verschoben werden, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe in Frage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen. Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich einschränken. Eine Verschiebung auf unbestimmte Zeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Verurteilten besteht. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Operation und möglicher psychischer Folgen nicht nachweislich einer beträchtlichen Gefahr ausgesetzt wäre, da eine angepasste medizinische Betreuung im Strafvollzug und die Nähe einer psychiatrischen Klinik gewährleistet seien. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

art.97 (1) BGG art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.95 BGG art.64 (2) BGG art.106 (2) BGG art.64 (1) BGG
Strafvollzug
Gesundheitsrisiko
Hafterstehungsfähigkeit
Ermessensspielraum
Willkürprüfung
Interessenabwägung
Rechtsmittel