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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390 Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.

2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

3 Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.

4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.

5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.

Case law2021-11-30
art. 390 (5) StPO

in

1B 608/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 390 Abs. 5 StPO im Kontext einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der auf eine Berufung gegen eine Disziplinarmassnahme nicht eingetreten war. Das Kantonsgericht hatte sich die Durchführung einer Berufungsverhandlung vorbehalten, was der Beschwerdeführer als Zusicherung einer mündlichen Verhandlung interpretierte. Das Bundesgericht stellte klar, dass dieser Vorbehalt keine Garantie für eine Verhandlung darstellt und dass eine Berufungsverhandlung nicht dazu dient, eine mangelhaft begründete Berufungsschrift zu verbessern. Da die Berufung die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und der Beschwerdeführer keine substantiierte Kritik an der Kostenauferlegung vorbrachte, wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.109 BGG art.398 StPO art.385 (1) StPO
Disziplinarmassnahme
Berufungsverfahren
Begründungsanforderungen
Rechtsmittel
Kostenauferlegung
Unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde
Case law2020-10-11
art. 390 (3) StPO

in

6B 1223/2020

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und Verleumdung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Der Beschwerdeführer warf der B.________ AG ehrverletzende Berichterstattung vor, doch das Gericht stellte fest, dass er nicht zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert war, da er keine konkreten Zivilansprüche (Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR) darlegte und die Schwere der behaupteten Persönlichkeitsverletzung nicht nachweisbar war. Zudem wies das Gericht die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung von Verfahrensrechten (insbesondere Art. 390 Abs. 3 StPO) zurück, da diese auf eine unzulässige sachliche Überprüfung hinausliefen. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.81 (1) BGG art.41 OR art.428 (1) StPO art.49 (1) OR art.390 (3) StPO art.108 BGG art.66 (1) BGG art.65 (2) BGG art.64 BGG
Beschwerdelegitimation
Zivilansprüche
Persönlichkeitsverletzung
Verfahrensrechte
Nichtanhandnahme
Gehörsanspruch
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2019-01-11
art. 390 (5) StPO

in

6B 609/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen für ihre Beschwerde nicht erfüllten, da sie weder ihre Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darlegten noch konkret aufzeigten, wie der angefochtene Beschluss ihre Zivilansprüche beeinflussen könnte. Zudem monierten sie verfahrensrechtliche Aspekte, wie die Neubesetzung des Spruchkörpers und die unterbliebene mündliche Verhandlung, ohne jedoch die erforderlichen detaillierten Begründungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vorzulegen. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Beschwerdeinstanz nach Art. 390 Abs. 5 StPO nicht verpflichtet ist, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, und dass das rechtliche Gehör auch durch schriftlichen Austausch gewährt werden kann. Da die Beschwerde die formellen Anforderungen nicht erfüllte und von vornherein aussichtslos erschien, wurde auf sie nicht eingetreten.

art.81 (1) BGG art.106 (2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.64 BGG
Beschwerdelegitimation
Zivilansprüche
Verfahrensrecht
rechtliches Gehör
mündliche Verhandlung
Begründungsanforderungen
Nichteintreten
Case law2018-07-03
art. 390 (5) StPO

in

1B 123/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, welche die aufschiebende Wirkung und die Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, warum das Obergericht entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 397 Abs. 1 StPO eine Verhandlung hätte anordnen müssen, obwohl Art. 390 Abs. 5 StPO dies als Kann-Bestimmung vorsieht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung als nutzlos erachtet, da sie dem abgelehnten Haftentlassungsgesuch nicht vorläufig stattgegeben hätte. Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Formerfordernisse nicht, weshalb das Bundesgericht nicht darauf eintrat.

art.93 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.387 StPO art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.42 (2) BGG art.397 (1) StPO art.64 BGG
Untersuchungshaft
aufschiebende Wirkung
Verhandlung
Beschwerde
Kann-Vorschrift
Formerfordernisse
vereinfachtes Verfahren
Case law2017-07-12
art. 390 (2) StPO

in

1B 303/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer prozessleitenden Verfügung des Obergerichts, die die Übermittlung der Beschwerdeschrift an den Beschuldigten anordnete. Das Gericht stellte fest, dass die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, die Beschwerdeschrift den anderen Parteien zuzustellen, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass die Mitteilung an den Beschuldigten einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darstelle, da dieser sein Vermögen vor Sicherungsmassnahmen hätte abziehen können. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da die Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Gründe für ein geheimes Verfahren oder eine Einschränkung der Gehörsrechte des Beschuldigten vorbringen konnten. Es betonte, dass die prozessleitende Verfügung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.310 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.263 (1) StPO art.322 (2) StPO art.388 StPO art.321 (1) StPO art.108 (1) StPO
Beschwerdeverfahren
Gehörsrecht
Nichtanhandnahmeverfügung
Geldwäscherei
Sicherungsmassnahmen
Prozessleitende Verfügung
Rechtsmissbrauch
Case law2017-06-29
art. 390 (2) StPO

in

1B 259/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, welche die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers verlängerte und Verfahrensschritte gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO anordnete. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllte, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnte, inwiefern die Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein sollte. Daher wurde gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Frage, ob der angefochtene Zwischenentscheid überhaupt anfechtbar war (Art. 93 Abs. 1 BGG), blieb offen.

art.93 (1) BGG art.42 BGG art.106 (2) BGG art.387 StPO art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Sicherheitshaft
Beschwerdeverfahren
Formelle Anforderungen
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Kantonsgericht
Rechtsmittel
Case law2017-06-03
art. 390 (5) StPO

in

6B 1/2017

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren, wenn sie angeordnet wird, grundsätzlich öffentlich durchzuführen ist. Die Vorinstanz hatte die Öffentlichkeit unzulässigerweise ausgeschlossen, ohne besondere Umstände dafür darzulegen. Das Gericht betonte die Bedeutung der Justizöffentlichkeit, die in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist und für Transparenz der Rechtsprechung sorgt. Daher hob das Bundesgericht die angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

art.95 BGG art.78 BGG art.66 (1) BGG art.93 (3) BGG art.69 (1) StPO art.397 (1) StPO art.66 (4) BGG art.388 StPO art.59 (4) StGB art.365 (1) StPO
Justizöffentlichkeit
Beschwerdeverfahren
mündliche Verhandlung
Art. 390 Abs. 5 StPO
Freiheitsrechte
Transparenz
Rechtsstaatlichkeit
Case law2017-05-15
art. 390 (5) StPO

in

6B 268/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 390 Abs. 5 StPO im Kontext der Beschwerde des Privatklägers, der die fehlende Durchführung einer Verhandlung durch die Vorinstanz rügte. Das Gericht stellte fest, dass eine Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet ist, eine Verhandlung anzuordnen, insbesondere wenn es nicht um die Prüfung von Tatsachenfragen oder den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers geht, sondern um die Überprüfung einer Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Möglichkeit, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen und Beweismittel einzubringen, weshalb das Vorbringen als unbehelflich angesehen wurde.

art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.81 (1 lit. b Ziff. 5) BGG art.80 (1) BGG art.71 BGG art.42 (2) BGG art.24 (2 lit. b) BZP art.64 (1) BGG
Verfahrensrecht
Beschwerdelegitimation
Einstellungsverfügung
Verhandlungspflicht
Privatkläger
Beweismittel
Rechtsweggarantie
Case law2017-03-06
art. 390 (5.0) StPO

in

143 IV 151

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO im Kontext der Justizöffentlichkeit. Es stellt fest, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich öffentlich durchzuführen ist, sofern sie angeordnet wird. Die Vorinstanz hatte die Öffentlichkeit mit dem Hinweis auf das grundsätzlich nicht öffentliche Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, was das Bundesgericht als unzureichend erachtet. Es betont, dass die Justizöffentlichkeit ein zentrales rechtsstaatliches und demokratisches Prinzip ist, das Transparenz und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schafft. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StPO, der die Öffentlichkeit von Verhandlungen vor erstinstanzlichen Gerichten vorsieht, argumentiert das Gericht, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nach Art. 390 Abs. 5 StPO ebenfalls öffentlich sein muss. Es verweist auf die Lehre und die bundesrätliche Botschaft, die dies bestätigen. Das Gericht schließt daraus, dass das Beschwerdeverfahren nur insoweit nicht öffentlich ist, als es schriftlich durchgeführt wird.

art.69 StPO art.6 (1) EMRK art.30 (3) BV art.365 (1) StPO art.393 StPO
Justizöffentlichkeit
mündliche Verhandlung
Beschwerdeverfahren
Transparenz
rechtsstaatliches Prinzip
Art. 390 Abs. 5 StPO
Art. 69 StPO
Case law2016-08-30
art. 390 (5) StPO

in

6B 85/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 390 Abs. 5 StPO im Zusammenhang mit der Ablehnung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung unzulässigerweise abgelehnt hatte, obwohl es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelte (Rückversetzung in den Massnahmevollzug und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB). Das Gericht betonte, dass in solchen Fällen ein persönlicher Eindruck des Betroffenen zentral ist und die Vorinstanz keine besonderen Umstände darlegte, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen würden. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.100 (1) BGG art.6 (1) EMRK art.66 (1 und 4) BGG art.397 (1) StPO art.68 (1 und 2) BGG art.59 (4) StGB art.59 (1) StGB
mündliche Verhandlung
Massnahmevollzug
stationäre therapeutische Massnahme
persönliche Freiheit
Beschwerdeverfahren
Verhältnismässigkeit
Gutachten