Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2 Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2 Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 347 Abs. 1 StPO, welcher der beschuldigten Person das Recht auf das letzte Wort nach Abschluss der Parteivorträge gewährt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar das letzte Wort verlangte, sich jedoch in irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen verlor, was zur Abführung aus dem Saal führte. Das Gericht sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Beschwerdeverfahren ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und somit eine allfällige Verletzung geheilt worden wäre. Zudem wurde die Protokollierungspflicht als erfüllt angesehen, da die wesentlichen Verfahrenshandlungen im Zusatzprotokoll festgehalten wurden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 347 Abs. 1 StPO verstossen hat, indem sie ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne Ankündigung vom mündlichen ins schriftliche Verfahren wechselte, wodurch das Recht des Beschwerdeführers auf das letzte Wort verletzt wurde. Zudem wurde der Untersuchungsgrundsatz missachtet, da die Vorinstanz die Zeugin nicht persönlich einvernahm, obwohl dies erforderlich erschien, und keine alternativen Beweismethoden prüfte. Der angefochtene Entscheid genügte auch nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, da die Gründe für die Spruchreife ohne weitere Beweiserhebung nicht dargelegt wurden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, die geltend machte, dass das Obergericht sich unzulässigerweise auf Aussagen des Beschwerdegegners im Rahmen des letzten Wortes gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO gestützt habe. Das Gericht stellte fest, dass solche Äusserungen zwar keine Beweisanträge darstellen, aber zur Beweisergänzung herangezogen werden können, sofern sie glaubhaft und nachvollziehbar sind. Es sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft nicht darlegte, wie dieses beeinträchtigt worden sei. Zudem verneinte das Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht, da die Kritik der Beschwerdeführerin als unzulässige appellatorische Kritik qualifiziert wurde und keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner aufgrund unüberwindbarer Zweifel an seiner Schuld freigesprochen.