Der vorliegende Fall betrifft die Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung gemäss Art. 285a StPO und verdeckter Fahndung gemäss Art. 298a StPO. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die polizeiliche Tätigkeit im Chatroom als verdeckte Ermittlung oder als verdeckte Fahndung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte die polizeiliche Aktion als verdeckte Ermittlung eingestuft, was eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich gemacht hätte. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich um eine verdeckte Fahndung handelte, da keine urkundengestützte Legende vorlag und kein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde. Die verdeckte Fahndung ist gemäss Art. 298a StPO nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht länger als 30 Tage dauert. Die polizeiliche Tätigkeit im Chatroom dauerte nur neun Tage und beschränkte sich auf kurze Textbotschaften und den Austausch von Fotos. Das Bundesgericht stellte fest, dass die polizeiliche Aktion die notwendigen gesetzlichen Begriffsmerkmale einer verdeckten Ermittlung nicht erfüllte und somit keine Genehmigung erforderlich war. Die aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse sind daher verwertbar.
verdeckte Ermittlung
verdeckte Fahndung
Chatroom
Legende
Vertrauensverhältnis
Genehmigungspflicht
Verwertbarkeit von Beweisen