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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).

Art. 298a Begriff

1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.

2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Case law2022-10-26
art. 298a StPO

in

6B 773/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 298a StPO im Kontext der verdeckten Fahndung und stellte fest, dass diese vorliegt, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze ohne erkennbare Identität Verbrechen oder Vergehen aufklären, ohne ein Vertrauensverhältnis aufzubauen oder eine urkundengestützte Legende zu verwenden. Die Vorinstanz hatte zurecht eine verdeckte Fahndung angenommen, da der verdeckte Fahnder keine qualifizierte Täuschung durch Urkunden einsetzte, die Kontakte auf Drogengeschäfte beschränkt waren und kein längerfristiges Vertrauensverhältnis bestand. Die Beweismittel aus der verdeckten Fahndung wurden rechtmässig verwertet, da die Verletzung von Mitteilungspflichten gemäss Art. 298d Abs. 4 StPO nicht zur Unverwertbarkeit führte und die Straftat schwerwiegend war (Art. 141 Abs. 2 StPO).

art.285a StPO art.141 (2) StPO art.298b (1) StPO art.298d (4) StPO art.168 (1) StPO
verdeckte Fahndung
Vertrauensverhältnis
Legende
Beweisverwertung
qualifizierte Widerhandlung
Betäubungsmittelgesetz
Zeugnisverweigerungsrecht
Case law2016-09-28
art. 298a StPO

in

6B 1293/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 298a StPO im Kontext einer verdeckten Fahndung im Internet. Es stellte fest, dass die polizeiliche Aktion, bei der ein Ermittler unter dem Pseudonym 'Sabrina' in einem Chatroom Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufnahm, nicht als verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a StPO zu qualifizieren war, da es an einer urkundengestützten Legende und einem Vertrauensverhältnis fehlte. Stattdessen handelte es sich um eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO, die keine gerichtliche Genehmigung erforderte. Daher waren die erhobenen Beweise (Chatprotokoll, E-Mail- und SMS-Kommunikation) verwertbar. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.285a StPO art.187 (1) StGB art.289 (6) StPO art.22 StGB art.197 (1) StGB art.140 (1) StPO art.141 (1) StPO
verdeckte Fahndung
verdeckte Ermittlung
Beweisverwertung
Chatroom-Einsatz
Legende
Vertrauensverhältnis
gerichtliche Genehmigung
Case law2016-09-28
art. 298a StPO

in

143 IV 27

Der vorliegende Fall betrifft die Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung gemäss Art. 285a StPO und verdeckter Fahndung gemäss Art. 298a StPO. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die polizeiliche Tätigkeit im Chatroom als verdeckte Ermittlung oder als verdeckte Fahndung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte die polizeiliche Aktion als verdeckte Ermittlung eingestuft, was eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich gemacht hätte. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich um eine verdeckte Fahndung handelte, da keine urkundengestützte Legende vorlag und kein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde. Die verdeckte Fahndung ist gemäss Art. 298a StPO nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht länger als 30 Tage dauert. Die polizeiliche Tätigkeit im Chatroom dauerte nur neun Tage und beschränkte sich auf kurze Textbotschaften und den Austausch von Fotos. Das Bundesgericht stellte fest, dass die polizeiliche Aktion die notwendigen gesetzlichen Begriffsmerkmale einer verdeckten Ermittlung nicht erfüllte und somit keine Genehmigung erforderlich war. Die aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse sind daher verwertbar.

art.285a StPO art.298a StPO art.187 (1) StGB art.289 (6) StPO art.197 (1) StGB art.140 (1) StPO art.141 (1) StPO
verdeckte Ermittlung
verdeckte Fahndung
Chatroom
Legende
Vertrauensverhältnis
Genehmigungspflicht
Verwertbarkeit von Beweisen
Case law2014-10-01
art. 298a StPO

in

140 I 353

Die Bestimmung von Art. 298a StPO wurde im Kontext der verdeckten Fahndung und Ermittlung analysiert. Das Bundesgericht stellte fest, dass die verdeckte Fahndung nach Art. 298a ff. StPO im Unterschied zur verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, jedoch die Mitteilung an die betroffenen Personen und der nachträgliche Rechtsschutz gewährleistet sind. Die Bestimmungen der StPO erfassen ausschließlich Fälle, in denen ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Die präventive verdeckte Vorermittlung ohne konkreten Tatverdacht ist nicht in der StPO geregelt und fällt in die Kompetenz der Kantone. Die verdeckte Fahndung nach Art. 298a ff. StPO lehnt sich an die Regelung der Observation nach Art. 282 f. StPO an und unterscheidet sich von der verdeckten Ermittlung. Die verdeckte Fahndung wird von der Polizei angeordnet und muss nach einer Dauer von einem Monat von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.

art.36 BV art.8 (1) EMRK art.306 StPO art.13 (1) BV art.299 StPO art.282 (1) StPO art.286 (2) StPO
Verdeckte Fahndung
Präventive Vorermittlung
Gerichtliche Genehmigung
Verhältnismäßigkeit
Grundrechtseingriff
Polizeirecht
Strafprozessrecht