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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

200 Ursprünglich vor Art. 286.

Art. 286 Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:

a.
der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b.
die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
c.
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

a.202
StGB203: Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis–260sexies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;
b.204
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005205: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c.
Bundesgesetz vom 22. Juni 2001206 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d.207
Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996208: Artikel 33 Absatz 2 und
34–35b;
e.
Kernenergiegesetz vom 21. März 2003209: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f.210
BetmG211: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g.
Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996212: Artikel 14 Absatz 2;
h.213
Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011214: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
i.215
Waffengesetz vom 20. Juni 1997216: Artikel 33 Absatz 3;
j.217
Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000218: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
k.219
Geldspielgesetz vom 29. September 2017220: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
l.221
Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015222: Artikel 74 Absatz 4.

3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979223 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.

202 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

203 SR 311.0

204 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

205 SR 142.20

206 SR 211.221.31

207 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

208 SR 514.51

209 SR 732.1

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

211 SR 812.121

212 SR 946.202

213 Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

214 SR 415.0

215 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

216 SR 514.54

217 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135).

218 SR 812.21

219 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

220 SR 935.51

221 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

222 SR 121

223 SR 322.1

Case law2017-03-21
art. 286 (1) StPO

in

1B 117/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit der Anordnung einer verdeckten Ermittlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung erfüllt waren, da ein Verdacht auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) bestand, die Schwere der Straftaten die Massnahme rechtfertigte und bisherige Ermittlungen erfolglos blieben. Das Gericht wies die Auffassung der Vorinstanz zurück, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler das Schweigerecht der Beschuldigten (Art. 113 Abs. 1 StPO) umgangen habe, solange keine vernehmungsähnliche Situation geschaffen wurde. Es betonte, dass spontane Äusserungen der Beschuldigten, die nicht durch den verdeckten Ermittler provoziert wurden, zulässig sind. Die Anordnung der verdeckten Ermittlung wurde daher als rechtmässig beurteilt, während die Frage nach einer möglichen Überschreitung der zulässigen Einwirkung durch die Ermittler dem Sachgericht überlassen blieb.

art.196 StPO art.285a StPO art.293 (4) StPO art.122 StGB art.113 (1) StPO art.111 StGB art.286 (2) StPO
verdeckte Ermittlung
Schweigerecht
Zwangsmassnahmen
Strafverfahren
Beweissicherung
Vertrauensverhältnis
Rechtmässigkeit
Case law2017-03-21
art. 286 (1) StPO

in

1B 114/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit der Anordnung einer verdeckten Ermittlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der verdeckten Ermittlung erfüllt waren, da ein Verdacht auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) bestand, die Schwere der Straftaten die Massnahme rechtfertigte und bisherige Ermittlungen erfolglos blieben. Das Gericht betonte, dass der Beschuldigte sich gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zwar der verdeckten Ermittlung unterziehen muss, diese jedoch nicht zur Umgehung seines Aussageverweigerungsrechts genutzt werden darf. Die Anordnung der verdeckten Ermittlung wurde als rechtmässig beurteilt, da keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Einwirkung durch die Ermittler vorlagen. Die Frage, ob die Ermittler während ihres Einsatzes die Grenzen des Zulässigen überschritten, wurde dem Sachgericht überlassen.

art.196 StPO art.285a StPO art.293 (4) StPO art.122 StGB art.113 (1) StPO art.111 StGB art.286 (2) StPO
verdeckte Ermittlung
Aussageverweigerungsrecht
Zwangsmassnahmen
Strafverfahren
Grundrechte
Beweisverwertung
Verhältnismässigkeit
Case law2017-03-21
art. 286 StPO

in

143 I 304

Die verdeckte Ermittlung nach Art. 286 StPO ist zulässig, wenn der Verdacht einer schweren Straftat besteht, die Schwere der Straftat die Massnahme rechtfertigt und die bisherigen Ermittlungen erfolglos waren. Das Gericht stellt fest, dass der Einsatz verdeckter Ermittler nicht per se gegen das Schweigerecht des Beschuldigten verstösst, solange der Ermittler nicht durch Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses vernehmungsähnliche Fragen stellt, die den Beschuldigten zur Aussage drängen. Spontane Äusserungen des Beschuldigten dürfen jedoch verwertet werden. Die Anordnung der verdeckten Ermittlung ist rechtmässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 286 StPO erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für eine von vornherein unzulässige Einwirkung vorliegen. Die Frage, ob die Ermittler die Grenzen überschritten haben, ist Sache des Sachgerichts.

art.196 StPO art.285a StPO art.293 (4) StPO art.122 StGB art.6 (1) EMRK art.111 StGB art.113 (1) StPO
verdeckte Ermittlung
Schweigerecht
Zwangsmassnahmen
Vertrauensverhältnis
Beweisverwertung
Strafprozessordnung
EMRK
Case law2014-10-01
art. 286 (2) StPO

in

140 I 353

Die Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 StPO wird im Kontext der verdeckten Vorermittlungen und präventiven Polizeitätigkeiten analysiert. Der Kanton Zürich hat in § 32e PolG/ZH eine Regelung für verdeckte Vorermittlungen geschaffen, die sich auf schwere Straftaten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO bezieht. Die verdeckte Vorermittlung darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für schwere Straftaten, die eine solche Massnahme rechtfertigen, und nur mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt werden. Die Durchführung der verdeckten Vorermittlung erfolgt sinngemäss nach den Art. 151 und 287-298 StPO, um zu verhindern, dass die verdeckten Vorermittler als 'agents provocateurs' agieren. Die Regelung wird als verfassungs- und konventionskonform angesehen, da sie die richterliche Genehmigung, Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicherstellt. Die Bestimmung von § 32e PolG/ZH wird als zulässig erachtet, da sie den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entspricht und keine Diskriminierung bestimmter Personengruppen darstellt.

art.8 (1) EMRK art.179octies StGB art.293 StPO art.298 StPO art.13 (1) BV art.286 (2) StPO
verdeckte Vorermittlung
Art. 286 Abs. 2 StPO
Zwangsmassnahmengericht
Verhältnismässigkeit
agent provocateur
Grundrechtseingriff
Polizeirecht
Case law1989-11-15
art. 286 StPO

in

115 IA 217

Das Bundesgericht prüft, ob die Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter im zürcherischen Ehrverletzungsverfahren gegen Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstößt. Es stellt fest, dass der Untersuchungsrichter im vorliegenden Fall umfangreiche strafprozessuale Befugnisse hat, einschließlich der Befragung von Parteien, Zeugen und der Anordnung von Beweismitteln. Die Untersuchung hat zentrale Bedeutung für die spätere Beurteilung der Anklage, und der Untersuchungsrichter kann durch seine vertieften Kenntnisse entscheidenden Einfluss auf das Richterkollegium ausüben. Das Bundesgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter in anderen Kantonen bereits als verfassungs- und konventionswidrig erklärt wurde. Es kommt zum Schluss, dass die Besorgnis der Befangenheit objektiv begründet ist und die Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllt sind.

art.58 (1) BV art.294 StPO art.6 (1) EMRK art.295 (1) StPO art.296 (1) StPO art.302 StPO art.303 (1) StPO
Personalunion
Untersuchungsrichter
Unbefangenheit
Ehrverletzung
Verfahrensrecht
Verfassungsmäßigkeit
EMRK