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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

3. Abschnitt: Observation

Art. 283 Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.

2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:

a.
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Case law2020-09-12
art. 283 (1) StPO

in

1B 529/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 283 Abs. 1 StPO, der die Pflicht der Staatsanwaltschaft regelt, betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer einer Observation mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Mitteilung der Observation Beschwerde eingelegt, da er die Akten als unvollständig kritisierte und sich nicht ausreichend gegen die Observation wehren konnte. Das Obergericht hatte die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, da es kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Mitteilung sah und sich nicht befugt fühlte, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen. Das Bundesgericht rügte dies als überspitzt formalistisch und stellte fest, dass die Begründung der Beschwerde klar erkennen ließ, dass es dem Beschwerdeführer um die Observation selbst ging. Es hob daher den Beschluss des Obergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück.

art.382 (1) StPO art.396 (1) StPO art.397 StPO art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.29a BV art.393 (1 lit. a) StPO
Observation
Mitteilungspflicht
Beschwerderecht
Aktenvollständigkeit
Rechtliches Gehör
Formalismus
Treu und Glauben
Case law1983-09-21
art. 283 (1.0) StPO

in

109 IA 160

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von § 283 Abs. 1 der luzernischen Strafprozessordnung (StPO) im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung an die Erben eines verstorbenen Beschuldigten. Der Amtsstatthalter und das Obergericht des Kantons Luzern hatten die Kosten des eingestellten Strafverfahrens den Erben auferlegt, da der Prüfungsbericht nahelegte, dass der Verstorbene sich strafbar gemacht habe. Das Bundesgericht verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Minelli, wonach eine Kostenauferlegung, die auf einer impliziten Schuldfeststellung beruht, gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) verstößt. Es stellt fest, dass die kantonalen Instanzen den Verstorbenen indirekt für schuldig erklärt haben, ohne dass ein Strafurteil vorlag. Eine solche Kostenauferlegung sei nur zulässig, wenn ein prozessuales Verschulden oder ein unter zivilrechtlichen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten vorliegt, nicht jedoch bei bloßer Verdachtsstrafe. Die Entscheidung der kantonalen Instanzen wird daher als konventionswidrig aufgehoben.

art.6 (2) EMRK
Unschuldsvermutung
Kostenauferlegung
Verfahrenseinstellung
Verdachtsstrafe
EMRK
Strafprozessrecht
Erbenhaftung
Case law1983-09-21
art. 283 (2.0) StPO

in

109 IA 160

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 283 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung an die Erben eines verstorbenen Beschuldigten. Der Amtsstatthalter und das Obergericht hatten die Kosten mit der Begründung auferlegt, dass die Strafklage mindestens teilweise berechtigt gewesen sei, was einer Schuldzuweisung gleichkommt. Das Bundesgericht stellt fest, dass eine solche Kostenauferlegung gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstößt, wenn sie auf einer impliziten Schuldannahme beruht. Es verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Minelli, wonach eine Kostenauferlegung nicht auf einer Verdachtsstrafe basieren darf. Das Gericht betont, dass eine Kostenauferlegung nur bei nachweislich vorwerfbarem Verhalten zulässig ist, das einen Kausalzusammenhang zu den entstandenen Kosten aufweist. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenauferlegung aufgehoben, da sie auf einer unzulässigen Schuldannahme beruhte.

art.6 (2) EMRK
Unschuldsvermutung
Kostenauferlegung
Verdachtsstrafe
Erbenhaftung
Strafverfahren
EMRK
StPO