Das Bundesgericht prüft die Anwendung von § 283 Abs. 1 der luzernischen Strafprozessordnung (StPO) im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung an die Erben eines verstorbenen Beschuldigten. Der Amtsstatthalter und das Obergericht des Kantons Luzern hatten die Kosten des eingestellten Strafverfahrens den Erben auferlegt, da der Prüfungsbericht nahelegte, dass der Verstorbene sich strafbar gemacht habe. Das Bundesgericht verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Minelli, wonach eine Kostenauferlegung, die auf einer impliziten Schuldfeststellung beruht, gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) verstößt. Es stellt fest, dass die kantonalen Instanzen den Verstorbenen indirekt für schuldig erklärt haben, ohne dass ein Strafurteil vorlag. Eine solche Kostenauferlegung sei nur zulässig, wenn ein prozessuales Verschulden oder ein unter zivilrechtlichen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten vorliegt, nicht jedoch bei bloßer Verdachtsstrafe. Die Entscheidung der kantonalen Instanzen wird daher als konventionswidrig aufgehoben.
Unschuldsvermutung
Kostenauferlegung
Verfahrenseinstellung
Verdachtsstrafe
EMRK
Strafprozessrecht
Erbenhaftung