Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob ein software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. b StPO qualifiziert werden kann. Das Bundesgericht stellt fest, dass Keylogger, unabhängig davon, ob sie mechanisch oder software-basiert sind, unter Art. 280 lit. b StPO fallen, da die Art und Weise der Einsetzung und nicht die Beschaffenheit des Geräts entscheidend ist. Die Vorinstanz hatte die Genehmigung verweigert, da sie der Ansicht war, dass Art. 280 lit. b StPO nur physische Geräte umfasst und die Installation einer Software nicht unter diese Bestimmung fällt. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die Wirkweise des software-basierten Keyloggers identisch mit der eines mechanischen Keyloggers ist. Zudem wird klargestellt, dass ein Keylogger nicht unter Art. 269ter StPO fällt, da er keine Kommunikationsinhalte oder Randdaten des Fernmeldeverkehrs abfängt, sondern lediglich Tastatureingaben aufzeichnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO sind erfüllt, da der dringende Tatverdacht einer Katalogtat vorliegt und die Subsidiarität der Überwachungsmassnahme gegeben ist.
Keylogger
Überwachungsgerät
Art. 280 lit. b StPO
Software-basierte Überwachung
Datenverarbeitungssystem
Subsidiarität
Katalogtat