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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

Art. 280 Zweck des Einsatzes

Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:

a.
das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
b.
Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
c.
den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Case law2022-12-10
art. 280 (c) StPO

in

1B 51/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 280 lit. c StPO, wonach die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen darf, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen, insbesondere durch das Anbringen eines GPS-Geräts an einem Fahrzeug. Die Vorinstanz hatte alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachungsmassnahmen und die Genehmigung von Zufallsfunden als erfüllt angesehen, insbesondere den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels. Das Bundesgericht prüfte, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht vorlagen, und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da der Beschwerdeführer bei mutmasslichen Drogenübergaben anwesend war und mit anderen Personen zusammengewirkt hatte, was auf eine intensive Zusammenarbeit hindeutete. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

art.269bis18_bis StPO art.281 (4) StPO art.19 (2) BetmG art.278 (2) StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO
Überwachungsmassnahmen
Zufallsfunde
Dringender Tatverdacht
Bandenmässiger Betäubungsmittelhandel
Technische Überwachungsgeräte
GPS-Überwachung
IMSI-Catcher
Case law2022-08-29
art. 280 (lit. c) StPO

in

1B 49/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 280 lit. c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es bestätigte, dass die Anordnung einer Standortüberwachung mittels GPS an Fahrzeugen des Beschwerdeführers rechtmässig war, da ein dringender Tatverdacht für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlag, gestützt auf konkrete Verdachtsmomente aus Polizeiberichten und anonymen Informanten, die zu Beginn der Untersuchung ausreichend waren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder das Verhältnismässigkeits- noch das Subsidiaritätsprinzip verletzt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachungsmassnahmen erfüllt waren.

art.278 (3) StPO art.281 (4) StPO art.20 (2) BetmG art.19 (2) BetmG art.278 (2) StPO art.275 (1) StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.279 (1) StPO art.282 StPO art.277 (1) StPO art.272 (1) StPO art.277 (2) StPO art.279 (2) StPO
Standortüberwachung
GPS
dringender Tatverdacht
Betäubungsmittelgesetz
Verhältnismässigkeit
Subsidiarität
Polizeiberichte
Case law2021-02-12
art. 280 StPO

in

1B 42/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 280 StPO im Zusammenhang mit der akustischen Überwachung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Standortidentifikation seiner Personenwagen. Es bestätigte, dass Art. 280 StPO in Verbindung mit Art. 269-279 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für solche Massnahmen bietet, da sie die Voraussetzungen für deren Anwendung hinreichend klar umschreibt und die Grundrechte des Beschuldigten angemessen schützt. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Überwachungsmassnahmen verhältnismässig waren, ein dringender Tatverdacht vorlag und weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend gewesen wären. Zudem verneinte das Gericht eine Verletzung des Kerngehalts der Grundrechte des Beschwerdeführers.

art.281 StPO art.13 (1) BV art.197 (1) StPO art.269 StPO art.36 (1) BV art.19 (2) BetmG art.10 (2) BV
Überwachungsmassnahmen
technische Überwachungsgeräte
Verhältnismässigkeit
dringender Tatverdacht
Grundrechte
Subsidiarität
Strafprozessrecht
Case law2020-06-18
art. 280 (lit. b) StPO

in

1B 132/2020

Das Bundesgericht entschied, dass ein software-basierter Keylogger als technisches Überwachungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. b StPO zu qualifizieren ist, da die Art und Weise der Einsetzung und nicht die physische Beschaffenheit für die Subsumtion entscheidend ist. Die Vorinstanz hatte die Genehmigung verweigert, weil sie den Keylogger nicht als Gerät ansah und stattdessen Art. 269ter StPO für anwendbar hielt. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück, da der Keylogger keine Kommunikationsinhalte oder Randdaten des Fernmeldeverkehrs erfasst und somit nicht unter Art. 269ter StPO fällt. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Art. 280 lit. b StPO erfüllt sind, insbesondere der dringende Tatverdacht einer Katalogtat, die Schwere der Straftat und die Subsidiarität der Massnahme. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Überwachung mittels Keylogger bis zum 1. Juli 2020 genehmigt.

art.269ter (1) StPO art.281 (4) StPO art.305bis (2) StGB art.143bis StGB art.19 (2) BetmG art.269 (1) StPO
technische Überwachung
Keylogger
Art. 280 StPO
Subsidiarität
Dringender Tatverdacht
Geheime Überwachungsmassnahmen
Fernmeldeverkehr
Case law2020-06-18
art. 280 (b) StPO

in

147 IV 424

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob ein software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. b StPO qualifiziert werden kann. Das Bundesgericht stellt fest, dass Keylogger, unabhängig davon, ob sie mechanisch oder software-basiert sind, unter Art. 280 lit. b StPO fallen, da die Art und Weise der Einsetzung und nicht die Beschaffenheit des Geräts entscheidend ist. Die Vorinstanz hatte die Genehmigung verweigert, da sie der Ansicht war, dass Art. 280 lit. b StPO nur physische Geräte umfasst und die Installation einer Software nicht unter diese Bestimmung fällt. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die Wirkweise des software-basierten Keyloggers identisch mit der eines mechanischen Keyloggers ist. Zudem wird klargestellt, dass ein Keylogger nicht unter Art. 269ter StPO fällt, da er keine Kommunikationsinhalte oder Randdaten des Fernmeldeverkehrs abfängt, sondern lediglich Tastatureingaben aufzeichnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO sind erfüllt, da der dringende Tatverdacht einer Katalogtat vorliegt und die Subsidiarität der Überwachungsmassnahme gegeben ist.

art.143bis StGB art.269 StPO art.269ter StPO art.281 (4) StPO art.305bis (2) StGB art.19 (2) BetmG
Keylogger
Überwachungsgerät
Art. 280 lit. b StPO
Software-basierte Überwachung
Datenverarbeitungssystem
Subsidiarität
Katalogtat
Case law2020-05-20
art. 280 (lit. c) StPO

in

6B 878/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verwendung eines GPS-Senders durch die Polizei ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gegen Art. 280 lit. c StPO verstösst, da dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt. Obwohl die technische Überwachung rechtswidrig war, wurden die darauf basierenden Beweise dennoch als verwertbar angesehen, da die Verhaftung der Verdächtigen und die anschliessenden Beweiserhebungen auch ohne die GPS-Ortung möglich gewesen wären. Die Vorinstanz wurde angewiesen, eine angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer festzusetzen, da die rechtswidrige Massnahme einen Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO begründet.

art.278 (3) StPO art.278 (1) StPO art.281 (4) StPO art.5 (5) EMRK art.141 (4) StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.141 (1) StPO art.141 (2) StPO art.277 (1) StPO art.282 (2) StPO art.307 (1) StPO art.141 (3) StPO art.196 StPO art.431 (1) StPO art.272 (1) StPO art.277 (2) StPO art.282 (1) StPO art.309 (1) StPO
Beweisverwertbarkeit
Grundrechtseingriff
Zwangsmassnahme
GPS-Überwachung
Entschädigungsanspruch
Strafprozessrecht
Rechtswidrige Beweiserhebung
Case law2019-01-10
art. 280 StPO

in

1B 241/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der technischen Überwachung gemäss Art. 280 StPO und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nicht erfüllt waren. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die akustische Überwachung der Wohnung von Familienangehörigen des Opfers, um die unbekannte Täterschaft eines Tötungsdelikts zu ermitteln. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, da keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich die Täterschaft in der Wohnung aufhalten oder dort konspirative Treffen stattfinden würden. Zudem betonte das Gericht, dass die Überwachung von Drittpersonen gemäss Art. 281 Abs. 2 StPO nur zulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen dies rechtfertigen, was hier nicht der Fall war. Der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Familienangehörigen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) wäre unverhältnismässig gewesen, insbesondere da vertrauliche Gespräche unter engsten Familienangehörigen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Der Nichtbewilligungsentscheid der Vorinstanz wurde daher bestätigt.

art.8 (1) EMRK art.281 (1-2) StPO art.13 (1) BV art.36 (1-4) BV art.272 (1) StPO art.10 (2) BV art.197 (2) StPO
Technische Überwachung
Grundrechtseingriff
Verhältnismässigkeit
Privatsphäre
Drittpersonen
Zwangsmassnahme
Kernbereich privater Lebensgestaltung
Case law2018-12-20
art. 280 (lit. b) StPO

in

6B 181/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der Polizei Kanton Solothurn durchgeführte Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der A.________ GmbH eine strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO darstellt, da sie in die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingriff. Die Überwachung erfolgte ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts und ohne dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte oder eingewilligt hätte, weshalb die erlangten Beweise nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sind und zu vernichten sind. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.13 (2) BV art.196 StPO art.280 (b) StPO art.281 (4) StPO art.277 (2) StPO art.141 (1) StPO
Videoüberwachung
Zwangsmassnahme
Privatsphäre
Beweisverwertungsverbot
Grundrechtseingriff
Strafprozessrecht
informationelle Selbstbestimmung
Case law2018-12-20
art. 280 StPO

in

145 IV 42

Die Videoüberwachung durch die Polizei in den Räumlichkeiten der A. GmbH, die ohne Wissen der Angestellten durchgeführt wurde, stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 280 StPO dar. Die Überwachung erfolgte an einem nicht öffentlichen Ort und erfasste Vorgänge, die in die Privatsphäre der Angestellten eingriffen. Gemäss Art. 280 lit. b StPO bedarf eine solche Massnahme der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, sind die dadurch erlangten Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der Geschäftsführung der A. GmbH in die Überwachung ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Massnahme, da die Angestellten selbst nicht eingewilligt haben und ihre Grundrechte auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) betroffen sind.

art.196 StPO art.281 (4) StPO art.277 (2) StPO art.13 BV art.272 (1) StPO art.274 StPO art.141 (1) StPO
Videoüberwachung
Zwangsmassnahme
Grundrechtseingriff
Privatsphäre
informationelle Selbstbestimmung
Beweisverwertungsverbot
StPO
Case law2018-10-16
art. 280 StPO

in

1B 191/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit von IMSI-Catcher-Einsätzen und der Verwendung von Zufallsfunden gemäss Art. 280 StPO. Es stellte fest, dass altrechtlich (vor dem 1. März 2018) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von IMSI-Catchern zur Ermittlung von IMSI- und IMEI-Nummern bestand, da dies unter Art. 280 f. StPO fällt. Die Überwachung bedurfte einer vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer konnte nicht die Rechtmässigkeit früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen anfechten, sondern nur prüfen, ob die Verwendung der Zufallsfunde und die neuen Überwachungen gegen ihn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten (Art. 278 StPO). Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die IMSI-Catcher-Einsätze genehmigt waren und eine gesetzliche Grundlage bestand.

art.93 (1) BGG art.278 (1) StPO art.95 BGG art.13 BV art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.281 StPO art.97 (1) BGG art.277 (1) StPO art.105 (2) BGG art.393 StPO art.269bis18_bis StPO art.278 (2) StPO art.279 (1) StPO art.98 BGG art.397 StPO art.8 EMRK art.273 StPO art.272 (1) StPO
IMSI-Catcher
Zufallsfunde
geheime Überwachung
Fernmeldeverkehr
Zwangsmassnahmengericht
Privatsphäre
Bundesrecht