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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 279 Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.

2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:

a.
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

3 Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen.199 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

199 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Case law2018-02-21
art. 279 StPO

in

1B 254/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Überwachung der Mobiltelefonnummer 7 gemäss Art. 279 StPO. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund eines Stimmenvergleichs zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe die Rufnummer einer Drittperson benutzt, was die Voraussetzungen von Art. 279 StPO lit. b Ziff. 1 erfüllte. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig oder willkürlich war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.

art.64 (1) BGG art.102 (2) StPO art.269 StPO art.66 (1) BGG art.273 StPO art.102 (1) StPO art.107 (1) StPO art.101 (1) StPO art.65 (1) BGG
Überwachungsmassnahmen
Echtzeit-Überwachung
rückwirkende Teilnehmeridentifikation
Stimmenvergleich
rechtliches Gehör
Akteneinsicht
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2015-06-01
art. 279 (1) StPO

in

6B 795/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 279 Abs. 1 StPO, der vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mitteilen muss, einschließlich eines Hinweises auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO. Die förmliche Mitteilung ist Voraussetzung für die Beschwerde. Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung Kenntnis von der Überwachung, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen, und die Beschwerde ist unzulässig. Unterbleibt die Mitteilung, kann die überwachte Person diese verlangen, wenn sie anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhält. Die Zulässigkeit der Überwachung kann auch vor dem Sachgericht gerügt werden.

art.278 (3) StPO art.278 (1) StPO art.281 (4) StPO art.269 (2) StPO art.278 (4) StPO art.141 (2) StPO art.279 (3) StPO art.393 StPO
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Zufallsfunde
Beschwerdefrist
förmliche Mitteilung
rechtliches Gehör
Genehmigungsverfahren
Beweisverwertung
Case law2013-11-13
art. 279 (1) StPO

in

140 IV 40

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte Strafuntersuchungen gegen X. und weitere Personen wegen qualifizierter Drogendelikte. Es wurden geheime Überwachungen von Telefonanschlüssen angeordnet, die auf Zufallsfunden aus früheren Überwachungen anderer Personen basierten. Die Überwachungen wurden vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt und dauerten bis zu fünf Monate. Der Beschwerdeführer beanstandete die Dauer der Überwachung und die Verwendung der Zufallsfunde. Die geheime Überwachung von Telefonanschlüssen wurde nachträglich vom Betroffenen angefochten. Das Bundesgericht prüfte, ob die Überwachungsmassnahmen rechtmässig waren und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass die Überwachungen auf Zufallsfunden basierten, die rechtmässig verwendet wurden, und dass die Dauer der Überwachung sachlich notwendig war. Die Verwendung von Zufallsfunden aus früheren Überwachungen anderer Personen wurde als rechtmässig erachtet, da die Voraussetzungen für eine Überwachung der betroffenen Personen erfüllt waren. Die Zufallsfunde durften für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet werden. Die Überwachungsmassnahmen wurden als rechtmässig erachtet, da ein dringender Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte bestand und die Schwere der Tatbeteiligung die Überwachungen rechtfertigte. Die Dauer der Überwachung wurde als sachlich notwendig erachtet, da die Massnahmen der sorgfältigen Sachverhaltsabklärung dienten. Es wurde kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Beschleunigungsgebot festgestellt.

art.93 (1) BGG art.81 (1) BGG art.3 (2) StPO art.13 BV art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.7 StPO art.279 (3) StPO art.16 (1) StPO art.5 (1) StPO art.197 (1) StPO art.29 (2) BV art.275 (1) StPO art.278 StPO art.217 StPO art.107 StPO art.272 (1) StPO art.274 StPO
geheime Überwachung
Zufallsfunde
dringender Tatverdacht
Drogendelikte
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
Rechtsgüterschutz
Case law2013-11-13
art. 279 (1) StPO

in

140 IV 40

{'factual_context': 'Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte Strafuntersuchungen gegen X. und weitere Personen wegen qualifizierter Drogendelikte. Es wurden geheime Überwachungen von Telefonanschlüssen angeordnet, die auf Zufallsfunden aus früheren Überwachungen anderer Personen basierten. Die Überwachungen wurden vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt und dauerten bis zu fünf Monate. Der Beschwerdeführer beanstandete die Dauer der Überwachung und die Verwendung der Zufallsfunde.', 'normative_analysis': {'Art. 279 Abs. 1 StPO': 'Die geheime Überwachung von Telefonanschlüssen wurde nachträglich vom Betroffenen angefochten. Das Bundesgericht prüfte, ob die Überwachungsmassnahmen rechtmässig waren und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass die Überwachungen auf Zufallsfunden basierten, die rechtmässig verwendet wurden, und dass die Dauer der Überwachung sachlich notwendig war.', 'Art. 278 StPO': 'Die Verwendung von Zufallsfunden aus früheren Überwachungen anderer Personen wurde als rechtmässig erachtet, da die Voraussetzungen für eine Überwachung der betroffenen Personen erfüllt waren. Die Zufallsfunde durften für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet werden.', 'Art. 269 StPO': 'Die Überwachungsmassnahmen wurden als rechtmässig erachtet, da ein dringender Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte bestand und die Schwere der Tatbeteiligung die Überwachungen rechtfertigte.', 'Art. 275 StPO': 'Die Dauer der Überwachung wurde als sachlich notwendig erachtet, da die Massnahmen der sorgfältigen Sachverhaltsabklärung dienten. Es wurde kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Beschleunigungsgebot festgestellt.'}}

art.93 (1) BGG art.81 (1) BGG art.3 (2) StPO art.13 BV art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.7 StPO art.279 (3) StPO art.16 (1) StPO art.5 (1) StPO art.197 (1) StPO art.29 (2) BV art.275 (1) StPO art.278 StPO art.217 StPO art.107 StPO art.272 (1) StPO art.274 StPO
geheime Überwachung
Zufallsfunde
dringender Tatverdacht
Drogendelikte
Verhältnismässigkeit
Beschleunigungsgebot
Rechtsgüterschutz