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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 274 Genehmigungsverfahren

1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:

a.
die Anordnung;
b.
die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.

2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

3 Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Staatsanwaltschaft sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF193.194

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber:

a.
welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
b.
ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.195

5 Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.

193 SR 780.1

194 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

195 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Case law2018-02-21
art. 274 (1) StPO

in

1B 253/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verwendung von Zufallsfunden aus einer Echtzeit-Überwachung gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO rechtmässig war. Das Gericht stellte fest, dass Art. 274 Abs. 1 StPO bei Zufallsfunden lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach nur bei völligem Fehlen eines Genehmigungsverfahrens die Unverwertbarkeit des Beweismittels in Betracht käme. Im vorliegenden Fall wurde das Genehmigungsverfahren zwar nicht unverzüglich eingeleitet, was jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.278 (3) StPO art.181 StGB art.102 (2) StPO art.269 StPO art.64 (1) BGG art.107 (1 lit. a) StPO
Echtzeit-Überwachung
Zufallsfund
Beweisverwertung
Genehmigungsverfahren
Ordnungsvorschrift
Rechtliches Gehör
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2016-01-18
art. 274 (2) StPO

in

1B 433/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen die Nichtgenehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde kantonal letztinstanzlich und somit zulässig sei, da die Strafprozessordnung kein Rechtsmittel an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsieht. Allerdings erfüllte die Beschwerde nicht die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorlag. Das Gericht argumentierte, dass alternative Untersuchungsmassnahmen zur Telefonüberwachung verfügbar seien und der Gutachter auch ohne die Überwachungsergebnisse ein fachgerechtes Gutachten erstellen könne. Zudem könne die Staatsanwaltschaft bei verbleibenden Zweifeln später erneut eine Überwachung beantragen. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.114 (3) StPO art.393 (1) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 BGG art.68 (1) BGG
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Zulässigkeit der Beschwerde
nicht wieder gutzumachender Nachteil
alternative Untersuchungsmassnahmen
psychiatrisches Gutachten
Simulation und Aggravation
Verhältnismässigkeit
Case law2014-07-22
art. 274 (1) StPO

in

1B 420/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die rückwirkende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO formell korrekt angeordnet wurde. Es stellte fest, dass die Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft zwar in der Grundverfügung vom 27. April 2012 unterzeichnet wurde, nicht jedoch das zugehörige Formular 3-1 und der Nachtrag vom 25. Mai 2012. Das Gericht wies jedoch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, da der Verweis in der Grundverfügung auf das Formular 3-1 als hinreichend angesehen wurde, um den Willen des Staatsanwalts zu bestätigen. Zudem wurde festgestellt, dass die Begründung der Überwachung nicht in der Anordnung selbst enthalten sein muss, sondern separat dem Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist, was hier erfolgt war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.80 (2) StPO art.42 (2) BGG art.273 StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.81 (1 lit. b) BGG art.279 StPO
Rückwirkende Überwachung
Formelle Mängel
Zwangsmassnahme
Begründungspflicht
Rechtliches Gehör
Beschwerde
Strafverfahren
Case law2014-06-01
art. 274 (2) StPO

in

1B 441/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Überwachung von Telefonanschlüssen Dritter nach Art. 270 lit. b StPO erfüllt sind. Die Vorinstanz hatte die Genehmigung der Überwachung verweigert, da der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befand und seine Telefonanschlüsse direkt überwacht werden könnten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte Dritte beauftragte, Mitteilungen an weitere Personen weiterzuleiten, was eine Überwachung nach Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO rechtfertigte. Zudem wurde die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht, da es sich um ein Kapitalverbrechen handelte und die Gefahr der Kollusion bestand. Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (dringender Tatverdacht, Subsidiarität) erfüllt waren, hob das Bundesgericht die Verfügung der Vorinstanz auf und genehmigte die Überwachung gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO, ohne die Sache zurückzuweisen, um das Verfahren zu beschleunigen.

art.107 (Abs. 2) BGG art.307 StGB art.269 (Abs. 1 lit. b) StPO art.269 (Abs. 2) StPO art.66 (Abs. 4) BGG art.270 (lit. b) StPO
Telefonüberwachung
Drittanschlüsse
Kollusionsgefahr
Verhältnismässigkeit
Subsidiarität
Kapitalverbrechen
Beschleunigtes Verfahren
Case law2014-05-28
art. 274 (4) StPO

in

1B 19/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 274 Abs. 4 StPO im Kontext der Überwachung des E-Mail-Verkehrs. Es stellte fest, dass die Genehmigung einer Überwachungsmassnahme gemäss dieser Bestimmung ausdrücklich regelt, ob Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen erforderlich sind und ob Direktschaltungen zulässig sind. Im vorliegenden Fall wurden keine spezifischen Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen für notwendig erachtet, und die Frage der Direktschaltungen wurde als technisch überholt betrachtet, da moderne Überwachungen standardmässig als Direktschaltungen durchgeführt werden. Das Gericht genehmigte die Überwachung für die Höchstdauer von drei Monaten, da die Schwere des Verbrechens (vorsätzliche Tötung) dies rechtfertigte.

art.277 StPO art.270 (a) StPO art.111 StGB art.112 StGB art.273 (1) StPO art.272 (1) StPO art.269 (1) StPO
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
E-Mail-Verkehr
Beschlagnahme
Fernmeldegeheimnis
Zwangsmassnahmen
Richterliche Genehmigung
Strafverfahren
Case law2014-05-28
art. 274 (4) StPO

in

140 IV 181

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen für die Überwachung von E-Mails im Strafverfahren. Es unterscheidet zwischen bereits abgerufenen E-Mails, die beschlagnahmt werden können, und nicht abgerufenen E-Mails, die einer Echtzeit-Überwachung unterliegen. Die Überwachung wird als schwerer Eingriff in die Privatsphäre betrachtet und erfordert eine richterliche Genehmigung. Das Gericht vergleicht die Zustellung von E-Mails mit der Zustellung von Briefen in ein Postfach und stellt fest, dass der Kommunikationsvorgang erst mit dem Abrufen der E-Mails durch den Empfänger abgeschlossen ist. Art. 274 Abs. 4 StPO wird im Zusammenhang mit der Genehmigung der Überwachung erwähnt, wobei das Gericht feststellt, dass Vorkehrungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen nicht erforderlich sind und Direktschaltungen technisch überholt sind.

art.23 VÜPF art.13 (1) BV art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.107 (2) BGG
E-Mail-Überwachung
Fernmeldegeheimnis
Beschlagnahme
Echtzeit-Überwachung
Kommunikationsvorgang
richterliche Genehmigung
Datenherrschaft
Case law2012-11-06
art. 274 (2) StPO

in

138 IV 232

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, eventuell wegen versuchten Raubs. Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Jahre 2010 Raubüberfälle geplant und konkrete Vorbereitungshandlungen dazu getroffen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Überwachung des Telefonanschlusses der Freundin des Beschuldigten, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahme. Das Bundesgericht prüft, ob nach Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch eine Überwachung von Telefonanschlüssen auf Drittpersonen lautender Telefonanschlüsse statthaft ist, auf die der Beschuldigte sehr wahrscheinlich anrufen wird. Der Wortlaut von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ermöglicht die Überwachung von Drittpersonen, wenn der Beschuldigte deren Telefonanschluss benutzt. Eine solche Benutzung liegt vor, wenn der Beschuldigte mit dem Apparat der Drittperson Telefongespräche führt. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass auch der Anruf auf den Telefonanschluss einer Drittperson als Benutzen dieses Anschlusses verstanden werden kann. Die Überwachung eines vom Beschuldigten angerufenen Anschlusses bewirkt keinen weiterreichenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre der betroffenen Drittperson. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und genehmigt die beantragte Überwachungsmassnahme, da die Voraussetzungen von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO erfüllt sind.

art.107 (2) BGG art.197 (1) StPO art.274 (2) StPO art.270 (b) StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.197 (2) StPO
Telefonüberwachung
Drittpersonen
Strafverfolgung
Verhältnismässigkeit
Privatsphäre
StPO
Bundesgericht
Case law2012-11-06
art. 274 (2) StPO

in

138 IV 232

{'factual_context': 'Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, eventuell wegen versuchten Raubs. Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Jahre 2010 Raubüberfälle geplant und konkrete Vorbereitungshandlungen dazu getroffen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Überwachung des Telefonanschlusses der Freundin des Beschuldigten, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahme.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob nach Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch eine Überwachung von Telefonanschlüssen auf Drittpersonen lautender Telefonanschlüsse statthaft ist, auf die der Beschuldigte sehr wahrscheinlich anrufen wird. Der Wortlaut von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ermöglicht die Überwachung von Drittpersonen, wenn der Beschuldigte deren Telefonanschluss benutzt. Eine solche Benutzung liegt vor, wenn der Beschuldigte mit dem Apparat der Drittperson Telefongespräche führt. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass auch der Anruf auf den Telefonanschluss einer Drittperson als Benutzen dieses Anschlusses verstanden werden kann. Die Überwachung eines vom Beschuldigten angerufenen Anschlusses bewirkt keinen weiterreichenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre der betroffenen Drittperson. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen.', 'conclusion': 'Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und genehmigt die beantragte Überwachungsmassnahme, da die Voraussetzungen von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO erfüllt sind.'}

art.107 (2) BGG art.197 (1) StPO art.274 (2) StPO art.270 (b) StPO art.269 (1) StPO art.269 (2) StPO art.197 (2) StPO
Telefonüberwachung
Drittpersonen
Strafverfolgung
Verhältnismässigkeit
Privatsphäre
StPO
Bundesgericht
Case law2012-06-11
art. 274 (Abs. 2) StPO

in

1B 563/2012

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO die Überwachung von Telefonanschlüssen Dritter zulässt, wenn der Beschuldigte diese Anschlüsse benutzt, was auch das Anrufen des Beschuldigten auf den Anschluss einer Drittperson einschliesst, sofern hinreichende Anhaltspunkte für solche Anrufe bestehen. Das Gericht betonte, dass diese Auslegung notwendig ist, um eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich mutmassliche Straftäter durch den Wechsel von Telefonanschlüssen einer Überwachung entziehen. Die Vorinstanz hatte die Überwachung abgelehnt, da sie eine Benutzung nur bei eigener Nutzung des Anschlusses durch den Beschuldigten annahm. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf und genehmigte die Überwachung, da die enge Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Drittperson sowie deren aktive Rolle in seinen Plänen hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Massnahme boten.

art.269 (1 lit. a) StPO art.107 (2) BGG art.13 BV art.197 (2) StPO art.269 (2) StPO art.197 (1 lit. c) StPO art.272 (1) StPO art.66 (4) BGG art.270 (lit. b) StPO art.274 (2) StPO
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Drittpersonen
Telefonanschluss
Strafverfolgung
Verhältnismässigkeit
Rechtsprechung
Bundesgericht