Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 232 StPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer, der wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Sicherheitshaft zulässig ist, wenn sich die Haftgründe erst während des Berufungsverfahrens ergeben und die Voraussetzungen von Art. 221 StPO (dringender Tatverdacht und Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes wie Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde die Haftentlassung des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn als neuer Umstand gewertet, der die Fortsetzungs- und Fluchtgefahr im Kanton Basel-Landschaft begründete. Das Gericht bestätigte die Wiederholungsgefahr aufgrund der Vorbestrafung des Beschwerdeführers für Einbruchsdelikte und eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das eine hohe Rückfallgefahr feststellte. Die Haft wurde als verhältnismässig erachtet, da keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich waren und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Sicherheitshaft
Berufungsverfahren
Haftgründe
Wiederholungsgefahr
Verhältnismässigkeit
forensisch-psychiatrisches Gutachten
Beschleunigungsgebot