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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

6. Abschnitt: Sicherheitshaft

Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.

2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Case law2021-12-05
art. 232 StPO

in

1B 189/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 232 StPO im Kontext der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren. Es stellte fest, dass die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers zwischen dem 10. März 2021 (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) mangels eines formgültigen Hafttitels rechtswidrig war, da der ursprüngliche Hafttitel am 9. März 2021 abgelaufen war und die provisorische Verlängerung durch den Instruktionsrichter keinen ausreichenden neuen Hafttitel darstellte. Das Gericht betonte, dass ein gültiger Haftentscheid nur zustande kommt, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör gewährt wurde (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 225, Art. 227 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hatte die Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt, was das Bundesgericht als bundesrechtswidrig beanstandete und die Beschwerde teilweise guthiess.

art.80 (2) BGG art.5 (1) EMRK art.231 (1) StPO art.31 (1) BV art.233 StPO art.227 (2) StPO art.226 (4) StPO
Sicherheitshaft
Hafttitel
Rechtswidrigkeit
Berufungsverfahren
rechtliches Gehör
Haftprüfungsentscheid
Bundesrecht
Case law2020-08-07
art. 232 (2) StPO

in

1B 323/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Es bestätigte den dringenden Tatverdacht und bejahte die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, da dieser nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe des Landes verwiesen würde und aufgrund seiner mazedonischen und italienischen Staatsbürgerschaft sowie seiner familiären und finanziellen Verhältnisse im Ausland Fuss fassen könnte. Die Möglichkeit einer Auslieferung an die Schweiz bestünde nicht, und seine kriminelle Vergangenheit sowie die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe im neuen Verfahren machten seine Rückkehr unwahrscheinlich. Die Ersatzmassnahmen wie Meldepflicht oder elektronische Überwachung wurden als untauglich erachtet, da sie die Fluchtgefahr nicht bannen könnten. Die Sicherheitshaft wurde daher als verhältnismässig bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.380 StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG art.97 (1) BGG art.221 (1) StPO art.232 (2) StPO
Sicherheitshaft
Fluchtgefahr
dringender Tatverdacht
Verhältnismässigkeit
Ersatzmassnahmen
Landesverweisung
kriminelle Energie
Case law2017-04-28
art. 232 (1) StPO

in

1B 114/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 232 Abs. 1 StPO, da der Beschwerdeführer als dringend verdächtig für mehrere Straftaten galt und Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bestand. Das Gericht wertete die schwere Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Fluchtanreiz, insbesondere weil der Beschwerdeführer im Kosovo lebte, über finanzielle Mittel und familiäre Bindungen dort verfügte und eine Einreisesperre in die Schweiz bestand. Die freiwillige Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Suspendierung der Einreisesperre reichten nicht aus, um die Fluchtgefahr auszuschliessen. Die Haft wurde als verhältnismässig erachtet, da keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung standen und eine Entlassung dem Einreiseverbot widersprochen hätte.

art.95 (a) BGG art.78 BGG art.81 (1) BGG art.212 (3) StPO art.98 BGG art.237 StPO art.197 StPO art.221 (1) StPO art.51 StGB
Sicherheitshaft
Fluchtgefahr
Verhältnismässigkeit
Einreisesperre
Freiheitsstrafe
Ersatzmassnahmen
Beschwerde in Strafsachen
Case law2016-06-04
art. 232 StPO

in

1B 104/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 232 StPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Es bestätigte, dass Sicherheitshaft angeordnet werden kann, wenn sich Haftgründe erst während des Berufungsverfahrens ergeben und die Voraussetzungen von Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere bei Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafen und der gutachterlichen Einschätzung einer antisozialen Persönlichkeitsstörung eine sehr hohe Rückfallgefahr darstellt, was die Anordnung der Sicherheitshaft rechtfertigt. Zudem wurde die Verhältnismässigkeit der Haftdauer geprüft und bestätigt, da keine Überhaft droht und Ersatzmassnahmen nicht ausreichend wären, um die Wiederholungsgefahr zu bannen.

art.49 (2) StGB art.78 BGG art.81 (1) BGG art.221 (1 lit. c) StPO art.212 (3) StPO art.80 BGG art.237 (1) StPO art.86 (1) StGB art.93 (1 lit. a) BGG art.64 BGG
Sicherheitshaft
Wiederholungsgefahr
Art. 232 StPO
Verhältnismässigkeit
Rückfallprognose
Untersuchungshaft
Berufungsverfahren
Case law2015-01-26
art. 232 StPO

in

1B 5/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 232 StPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer, der wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Sicherheitshaft zulässig ist, wenn sich die Haftgründe erst während des Berufungsverfahrens ergeben und die Voraussetzungen von Art. 221 StPO (dringender Tatverdacht und Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes wie Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde die Haftentlassung des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn als neuer Umstand gewertet, der die Fortsetzungs- und Fluchtgefahr im Kanton Basel-Landschaft begründete. Das Gericht bestätigte die Wiederholungsgefahr aufgrund der Vorbestrafung des Beschwerdeführers für Einbruchsdelikte und eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das eine hohe Rückfallgefahr feststellte. Die Haft wurde als verhältnismässig erachtet, da keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich waren und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.231 (1) StPO art.78 BGG art.95 BGG art.80 BGG art.237 (1) StPO art.5 StPO art.221 (1) StPO art.105 (1) BGG
Sicherheitshaft
Berufungsverfahren
Haftgründe
Wiederholungsgefahr
Verhältnismässigkeit
forensisch-psychiatrisches Gutachten
Beschleunigungsgebot
Case law2014-04-29
art. 232 (1) StPO

in

1B 142/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 232 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren auch dann zulässig ist, wenn der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, sofern die Voraussetzungen für eine sinngemässe Anwendung von Art. 232 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO gegeben sind. Das Gericht stellte fest, dass das Obergericht berechtigt war, auf eine vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten, da dieser der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb und die Wiederholungsgefahr aufgrund des psychiatrischen Gutachtens als hoch eingeschätzt wurde. Die Sicherheitshaft wurde daher als rechtmässig erachtet, da keine milderen Massnahmen zur Abwendung der Gefahr einer neuen Straftat ersichtlich waren.

art.228 StPO art.405 StPO art.379 StPO art.221 (1 lit. c) StPO art.5 (1 lit. c) EMRK art.407 (2) StPO
Sicherheitshaft
Wiederholungsgefahr
Berufungsverfahren
Psychiatrisches Gutachten
Abwesenheitsverfahren
Sinngemässe Anwendung
Freiheitsentzug
Case law2013-05-29
art. 232 (1) StPO

in

1B 173/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 232 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet hatte, nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Auflagen (Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, psychotherapeutische Behandlung) nicht eingehalten hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 5 StPO erfüllt waren und die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine ungenügende Risikobeschränkung aufwies. Die Haft wurde als verhältnismässig und im öffentlichen Sicherheitsinteresse liegend beurteilt.

art.237 (1) StPO art.237 (5) StPO art.221 (1) StPO
Sicherheitshaft
Ersatzmassnahmen
Widerruf von Ersatzmassnahmen
Risikobeschränkung
Verhältnismässigkeit
öffentliches Sicherheitsinteresse
Nichteinhaltung von Auflagen
Case law2013-04-25
art. 232 (2) StPO

in

1B 140/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 232 Abs. 2 StPO, da der Beschwerdeführer eines Verbrechens dringend verdächtig war und konkrete Fluchtgefahr bestand. Der Beschwerdeführer hatte enge Bindungen zur Türkei, keine tragfähige eheliche Beziehung in der Schweiz, schlechte berufliche und finanzielle Aussichten sowie eine drohende empfindliche Freiheitsstrafe, was die Fluchtgefahr erhöhte. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass mildere Ersatzmassnahmen untauglich waren. Da der vorinstanzliche Entscheid nicht anfechtbar ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.64 BGG art.221 (1) StPO art.81 (1) BGG art.109 (3) BGG art.380 StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG
Sicherheitshaft
Fluchtgefahr
dringender Tatverdacht
Ersatzmassnahmen
Freiheitsstrafe
Niederlassungsbewilligung
Beschwerde in Strafsachen
Case law2013-04-22
art. 232 (1) StPO

in

1B 136/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz zur Anordnung von Sicherheitshaft, da sich der Beschwerdeführer weiterhin im Berufungsverfahren befand, obwohl eine Beschwerde gegen die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme beim Bundesgericht hängig war. Das Gericht stellte klar, dass die Zuständigkeit zur Haftanordnung bei der kantonalen Behörde verbleibt, solange das Bundesgericht nur als Beschwerdeinstanz tätig wird. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für Sicherheitshaft gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO gegeben waren, da die nachträgliche Anordnung der therapeutischen Massnahme noch nicht rechtskräftig war und der Beschwerdeführer diese noch nicht angetreten hatte. Die Wiederholungsgefahr wurde aufgrund der schweren Verbrechen und Vergehen des Beschwerdeführers sowie der ungünstigen Rückfallprognose bejaht, womit die Sicherheitshaft rechtmässig war.

art.65 (1) StGB art.81 (1) BGG art.380 StPO art.220 (2) StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG art.221 (1) StPO art.65 (2) StGB art.64 BGG
Sicherheitshaft
Berufungsverfahren
Zuständigkeit
Wiederholungsgefahr
Rückfallprognose
therapeutische Massnahme
Rechtsmittel
Case law2013-04-18
art. 232 StPO

in

139 IV 175

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Sicherheitshaft gemäß Art. 232 StPO im Kontext einer stationären therapeutischen Maßnahme nach Art. 59 StGB. Die Vorinstanz (Obergericht Luzern) hatte die Sicherheitshaft verlängert, da die Verlängerung der Maßnahme noch nicht rechtskräftig war. Das Gericht begründet, dass die Sicherheitshaft in solchen Fällen auf Art. 229-233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO gestützt wird, insbesondere wenn das Massnahmenurteil noch nicht in Kraft getreten ist. Die Zuständigkeit des Obergerichts für die Sicherheitshaft wird bestätigt, da es auch für die nachträglichen Massnahmenentscheide zuständig ist (Art. 363 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde der Inhaftierten wird abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft erfüllt sind und die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist.

art.363 (1) StPO art.80 (2) BGG art.229 StPO art.222 StPO art.233 StPO art.59 (4) StGB art.220 (2) StPO
Sicherheitshaft
stationäre therapeutische Maßnahme
Zuständigkeit
Massnahmenverlängerung
Rechtskraft
Freiheitsentzug
Beschwerde in Strafsachen