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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

5. Abschnitt: Untersuchungshaft

Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.

2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.

3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.

4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.116

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2021-08-04
art. 225 (2) StPO

in

1B 130/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Rüge des Beschwerdeführers, dass im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) und im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sein rechtliches Gehör sowie sein Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO verletzt worden seien. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am Tag der mündlichen Haftverhandlung vollständige Akteneinsicht erhalten hatte und die Staatsanwaltschaft im Haftantrag auf die relevanten Beweisergebnisse hingewiesen hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung oder zusätzliche Akteneinsicht gestellt. Das Gericht sah daher keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und wies die Beschwerde ab.

art.224 (2) StPO art.389 (3) StPO art.226 StPO art.31 (1) BV art.221 (1) StPO art.29 (2) BV art.255 (2) StPO
Untersuchungshaft
rechtliches Gehör
Akteneinsicht
Haftanordnungsverfahren
Verfahrensrechte
Beschwerdeverfahren
Bundesgericht
Case law2021-06-12
art. 225 (4) StPO

in

1B 632/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 225 Abs. 4 StPO im Kontext eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers, der wegen dringenden Tatverdachts der vorsätzlichen Tötung in Untersuchungshaft war. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Kurzberichts zur Klärung der Todesursache abgelehnt habe, was er als Verletzung von Art. 225 Abs. 4 StPO und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ansah. Das Gericht stellte klar, dass Art. 225 Abs. 4 StPO zwar die Erhebung sofort verfügbarer Beweise vorsieht, die den Tatverdacht entkräften oder erhärten können, jedoch im Haftprüfungsverfahren aufgrund des Beschleunigungsgebots nur wenig Raum für ein umfassendes Beweisverfahren besteht. Es wies darauf hin, dass ein Kurzbericht in diesem Fall den dringenden Tatverdacht nicht sofort entkräftet hätte, da weitere belastende Indizien vorlagen. Die Vorinstanz habe daher keine Bundesrechtsverletzung begangen, zumal sie den Beweisantrag unter Abwägung aller Umstände abgelehnt und den dringenden Tatverdacht plausibel begründet hatte.

art.237 (1) StPO art.80 BGG art.221 (1) StPO art.81 (1) BGG art.31 (3-4) BV art.226 (4) StPO
Untersuchungshaft
dringender Tatverdacht
Beweiserhebung
Beschleunigungsgebot
rechtliches Gehör
Haftprüfungsverfahren
Fluchtgefahr
Case law2019-08-04
art. 225 (1) StPO

in

1B 121/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 225 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Staatsanwaltschaft nicht zur Teilnahme an der mündlichen Haftverhandlung verpflichtet hatte, obwohl es die Abweisung des Haftanordnungsantrags in Aussicht nahm. Das Gericht betonte, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und innerhalb von drei Stunden eine begründete Beschwerdeschrift einreichen muss. Die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Verhandlung führte nicht zum Verlust ihrer Beschwerdelegitimation, da das ZMG sie nicht ausdrücklich zur Teilnahme verpflichtet hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit des Verfahrens und wies die Beschwerde des Beschuldigten ab.

art.31 BV art.221 (1) StPO art.5 (2) StPO art.226 (2) StPO art.10 (2) BV art.222 StPO art.237 StPO
Untersuchungshaft
mündliche Haftverhandlung
Beschwerdelegitimation
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
Beschleunigungsgebot
Haftentlassung
Case law2016-08-12
art. 225 StPO

in

1B 426/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 225 StPO, der ein mündliches und kontradiktorisches Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorsieht und die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme verpflichten kann. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung dieser Bestimmung, da die Staatsanwaltschaft sich nicht angemessen am Verfahren beteiligt und die Argumente der Verteidigung nicht widerlegt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft zwar für ihre Verfahrensführung verantwortlich ist, jedoch keine Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens vorliege, da eine ungenügende Beteiligung der Staatsanwaltschaft nicht zwangsläufig zu einer unfairen Verfahrensführung führe. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.95 (a) BGG art.66 (4) StPO art.68 (1 und 2) StPO art.81 (1) BGG art.78 BGG art.29 (2) BV art.3 (2 lit. c) StPO art.107 (2) BGG
Haftverfahren
kontradiktorisches Verfahren
Staatsanwaltschaft
rechtliches Gehör
Verfahrensrecht
Untersuchungshaft
Beschleunigungsgebot
Case law2016-05-12
art. 225 (4) StPO

in

1B 412/2016

Das Bundesgericht prüfte die Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 225 Abs. 4 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz die Haftfortdauer rechtmässig bewilligt hatte. Der Beschwerdeführer rügte die Verweigerung der Einsicht in entscheidungserhebliche Haftakten und die unvollständige Aktenvorlage, doch das Gericht wies diese Rügen zurück, da die Vorinstanz sichergestellt hatte, dass nur die dem Beschwerdeführer zugänglichen Akten der Entscheidung zugrunde lagen und keine Anhaltspunkte für eine einseitige Beweismittelauswahl bestanden. Zudem wurden Schutzmassnahmen zum Zeugenschutz als verhältnismässig erachtet, insbesondere in Anbetracht der Gefährdung eines anonymen Belastungszeugen in einer terroristischen Strafuntersuchung. Der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr wurden aufgrund konkreter Indizien, einschliesslich der Reise des Beschwerdeführers nach Syrien, seiner Kontakte zu extremistischen Personen und seiner Rolle in einem Kampfsportverein mit IS-Verbindungen, als gegeben angesehen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.5 (4) EMRK art.227 (3) StPO art.227 (1) StPO art.150 StPO art.36 (3) BV art.31 (4) BV art.3 (2) StPO art.149 (5) StPO art.10 (2) BV art.227 (5) StPO art.222 StPO art.102 (1) StPO art.225 (5) StPO art.6 (2) StPO art.260ter (1) StGB art.225 (2) StPO art.149 (1) StPO art.29 (2) BV art.227 (2) StPO art.147 (1) StPO art.224 (2) StPO art.146 (2) StPO art.221 (1) StPO art.101 (1) StPO
Untersuchungshaft
Haftverlängerung
Rechtliches Gehör
Zeugenschutz
Dringender Tatverdacht
Kollusionsgefahr
Terrorismus
Case law2013-09-17
art. 225 (2) StPO

in

1B 291/2013

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen den Haftanordnungsentscheid gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO und stellte fest, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren korrigiert hatte, indem sie im Beschwerdeverfahren die relevanten Akten ergänzte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Das Gericht betonte, dass nicht jede Gehörsverletzung zur Haftentlassung führt, sofern die materiellen Haftgründe (dringender Tatverdacht und Kollusionsgefahr) erfüllt sind und die Verletzung im Beschwerdeverfahren behoben wurde. Es wies die Hauptanträge auf Haftentlassung ab, da keine unverhältnismässige Haftdauer vorlag und die Verfahrensfehler nicht schwerwiegend genug waren, um eine automatische Entlassung zu rechtfertigen. Zudem wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens korrekt dem Kanton auferlegt hatte, da dieser durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen die Kosten verursacht hatte.

art.221 (1 lit. b) StPO art.426 (3 lit. a) StPO art.226 StPO art.221 (1 lit. c) StPO art.135 (2) StPO art.393 (2) StPO art.422 (2 lit. a) StPO art.221 (1) StPO art.421 (1) StPO
Untersuchungshaft
rechtliches Gehör
Haftgründe
Kollusionsgefahr
Verfahrensfehler
Kostenentscheidung
Beschwerdeverfahren
Case law2012-09-27
art. 225 StPO

in

6B 560/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 225 StPO durch das Obergericht des Kantons Luzern, nachdem die stationäre therapeutische Massnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der ablaufenden Höchstdauer verlängert werden sollte. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Anordnung der Sicherheitshaft Beschwerde ein, beantragte jedoch später gemeinsam mit der Oberstaatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Haftverhandlung. Das Bundesgericht stellte fest, dass aufgrund des fehlenden aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses und der Erwartung, dass sich die verfahrensrechtliche Frage nicht mehr stellen wird, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist.

art.229 (3 lit. a) StPO art.226 StPO art.59 (1) StGB
Sicherheitshaft
stationäre therapeutische Massnahme
Verfahrensrecht
Rechtsschutzinteresse
Haftverhandlung
Beschwerde
gegenstandslos
Case law2012-05-24
art. 225 (1) StPO

in

138 IV 148

Das Bundesgericht analysiert die Zulässigkeit der telefonischen Mitteilung eines negativen Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 225 Abs. 1 StPO. Es stellt fest, dass die StPO eine telefonische Eröffnung nicht ausdrücklich vorsieht, aber auch nicht verbietet. Die Staatsanwaltschaft hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Mitteilung, jedoch steht einer vorgängigen telefonischen Information nichts entgegen, sofern der Entscheid anschließend schriftlich eröffnet wird. Dies ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ihre Beschwerde unverzüglich anzukündigen und einzureichen, um die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Das Vorgehen ist mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern keine Verzögerungen entstehen und die Beschwerde innerhalb von drei Stunden eingereicht wird.

art.5 EMRK art.221 StPO art.10 (2) BV art.31 BV art.388 StPO art.222 StPO art.393 StPO art.226 (5) StPO
Untersuchungshaft
Beschwerderecht
Staatsanwaltschaft
telefonische Mitteilung
Art. 225 StPO
vorläufige Haftfortdauer
Beschwerdeverfahren
Case law2008-06-17
art. 225 (3) StPO

in

1B 14/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einschreibgebühr von Fr. 800.-- für das Berufungsverfahren nach Art. 225 Abs. 3 StPO/SG zu erlassen sei. Die Vorinstanz hatte das Gesuch abgelehnt, da sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte, indem sie auf dessen tägliche Ausgaben für Fahrten und Mittagessen verwies. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht genügte, da er weder den Grundbedarf des Beschwerdeführers noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend würdigte. Der Entscheid wurde daher aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei das Gericht betonte, dass die Bedürftigkeit nicht schematisch, sondern individuell unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen sei.

art.112 (1) BGG art.81 (1) BGG art.93 BGG art.29 (3) BV art.9 BV art.78 (1) BGG art.80 BGG
Bedürftigkeit
unentgeltliche Rechtspflege
Einschreibgebühr
individuelle Prüfung
Grundbedarf
Einkommensverhältnisse
Vermögensverhältnisse