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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme

Art. 217 Durch die Polizei

1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:

a.
sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b.
zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2 Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.

3 Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:

a.
die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b.
die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c.
die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
Case law2016-03-08
art. 217 (2) StPO

in

1C 206/2016

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO. Es stellte fest, dass die Polizei berechtigt war, den Beschwerdeführer vorläufig festzunehmen und in eine Zelle zu verbringen, da ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StPO vorlag. Die Fesselung und Leibesvisitation waren dienstlich vorgeschrieben und somit strafrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zu Recht verweigerte, da keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner vorlagen.

art.312 StGB art.7 (1) StPO art.215 (1) StPO art.14 StGB art.183 (1) StGB art.21 StGB art.7 (2 lit. b) StPO
vorläufige Festnahme
Tatverdacht
Polizeibefugnisse
Amtsmissbrauch
Freiheitsberaubung
Dienstvorschriften
strafrechtliche Relevanz
Case law2014-01-27
art. 217 (1) StPO

in

6B 559/2013

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.________ gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Polizei berechtigt war, den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) anzuhalten und auf den Polizeiposten zu verbringen. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer 'auf frischer Tat ertappt' wurde (Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO) und die polizeilichen Massnahmen zur Verhinderung von Beweisvernichtung und zur ärztlichen Untersuchung gerechtfertigt waren. Die Vorinstanz hatte willkürfrei angenommen, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners nach Art. 14 StGB rechtmässig war und keine unverhältnismässige Gewaltanwendung vorlag. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners erschien unwahrscheinlich, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.126 StGB art.319 (1) StPO art.215 (1) StPO art.312 StGB art.3 EMRK art.13 EMRK art.10 (3) BV art.123 StGB art.324 (1) StPO art.14 StGB art.125 StGB
Amtsmissbrauch
Polizeiliche Gewaltanwendung
Verhältnismässigkeit
Frischertat
Beweisvernichtung
Rechtmässigkeit
Strafverfahrenseinstellung
Case law2012-09-20
art. 217 StPO

in

1B 351/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Art. 217 StPO ein Rechtsschutzinteresse an einer strafprozessualen Beschwerde gegen seine vorläufige Festnahme hatte, obwohl der Freiheitsentzug zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits beendet war. Das Gericht stellte fest, dass ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde grundsätzlich entfällt, sobald die Zwangsmassnahme beendet ist, und dass ein Rechtsschutzinteresse nur dann fortbesteht, wenn die Massnahme später nicht mehr überprüft werden kann oder sich auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirkt. Im vorliegenden Fall sah das Gericht kein solches Interesse, da der Beschwerdeführer seine Rügen im laufenden Strafverfahren geltend machen konnte. Zudem verneinte das Gericht ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung, da die vorläufige Festnahme auf einem konkreten Tatverdacht beruhte und keine grundsätzlichen Fragen aufwarf. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.431 (1) StPO art.382 (1) StPO art.81 (1) BGG art.78 BGG art.5 (5) EMRK art.215 StPO art.429 StPO
vorläufige Festnahme
Rechtsschutzinteresse
strafprozessuale Beschwerde
Zwangsmassnahme
öffentliches Interesse
Genugtuungsanspruch
Verfahrensökonomie
Case law2012-05-09
art. 217 (3) StPO

in

138 IV 153

Ein französischer Staatsangehöriger (X.) wurde auf der Autobahn in Diegten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) angehalten. Die Polizei verlangte ein Bussen- und Kostendepositum von Fr. 550.-, das X. sofort mit einer Kreditkarte bezahlte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die polizeiliche Verfügung auf, da die Polizei nicht zur Beschlagnahme befugt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Die Polizei kann eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt wird und nicht in der Schweiz wohnt, vorläufig festnehmen, wenn sie nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet. Diese Bestimmung ergänzt Art. 263 StPO und dient der Sicherstellung der Vollstreckung. Die vorläufige Festnahme kommt nur in Betracht, wenn die Sicherstellung nach Art. 263 StPO nicht möglich ist. Die Polizei kann bei Gefahr im Verzug Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, ohne einen Beschlagnahmebefehl zu benötigen. Im vorliegenden Fall wurde Gefahr im Verzug bejaht, da X. als Ausländer die Schweiz hätte verlassen können, bevor die Busse und Verfahrenskosten eingezogen werden konnten. Die Polizei durfte daher das Bussen- und Kostendepositum sicherstellen. Die Polizei ist befugt, in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anzuordnen. Die vorläufige Sicherstellung durch die Polizei ist eine solche Massnahme. Die Polizei kann Weisungen der Staatsanwaltschaft befolgen, um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten. Die Höhe des sichergestellten Betrags wurde gestützt auf eine solche Weisung festgelegt.

art.196 StPO art.197 (1) StPO art.393 (1) StPO art.198 (1) StPO art.268 StPO art.263 StPO
Gefahr im Verzug
vorläufige Sicherstellung
Bussen- und Kostendepositum
Zwangsmassnahmen
Strafverfolgung
Polizeibefugnisse
Geschwindigkeitsüberschreitung
Case law2012-05-09
art. 217 (3) StPO

in

138 IV 153

{'factual_context': 'Ein französischer Staatsangehöriger (X.) wurde auf der Autobahn in Diegten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) angehalten. Die Polizei verlangte ein Bussen- und Kostendepositum von Fr. 550.-, das X. sofort mit einer Kreditkarte bezahlte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die polizeiliche Verfügung auf, da die Polizei nicht zur Beschlagnahme befugt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht.', 'normative_analysis': {'Art. 217 Abs. 3 lit. b StPO': 'Die Polizei kann eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt wird und nicht in der Schweiz wohnt, vorläufig festnehmen, wenn sie nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet. Diese Bestimmung ergänzt Art. 263 StPO und dient der Sicherstellung der Vollstreckung. Die vorläufige Festnahme kommt nur in Betracht, wenn die Sicherstellung nach Art. 263 StPO nicht möglich ist.', 'Art. 263 StPO': 'Die Polizei kann bei Gefahr im Verzug Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, ohne einen Beschlagnahmebefehl zu benötigen. Im vorliegenden Fall wurde Gefahr im Verzug bejaht, da X. als Ausländer die Schweiz hätte verlassen können, bevor die Busse und Verfahrenskosten eingezogen werden konnten. Die Polizei durfte daher das Bussen- und Kostendepositum sicherstellen.', 'Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO': 'Die Polizei ist befugt, in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anzuordnen. Die vorläufige Sicherstellung durch die Polizei ist eine solche Massnahme.', 'Art. 15 Abs. 2 StPO': 'Die Polizei kann Weisungen der Staatsanwaltschaft befolgen, um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten. Die Höhe des sichergestellten Betrags wurde gestützt auf eine solche Weisung festgelegt.'}}

art.196 StPO art.197 (1) StPO art.393 (1) StPO art.198 (1) StPO art.268 StPO art.263 StPO
Gefahr im Verzug
vorläufige Sicherstellung
Bussen- und Kostendepositum
Zwangsmassnahmen
Strafverfolgung
Polizeibefugnisse
Geschwindigkeitsüberschreitung
Case law2004-08-16
art. 217 (2) StPO

in

6S.1/2004

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO/TG in Verbindung mit Art. 397 StGB. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel (neue Übersetzungen von Telefongesprächen, Zeugenaussage und angebliche Beweismanipulation) entweder nicht neu, nicht erheblich oder bereits im früheren Verfahren geprüft worden waren. Die neuen Übersetzungen wurden als qualitativ mangelhaft und nicht geeignet erachtet, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern. Die Vorinstanz hatte zudem korrekte Massstäbe für die Beurteilung der Neuheit und Erheblichkeit angewendet, sodass keine Verletzung von Art. 397 StGB vorlag. Die Beschwerden wurden daher als unbegründet abgewiesen.

Wiederaufnahme des Verfahrens
neue Tatsachen
Beweismittel
Erheblichkeit
Willkür
Telefonüberwachung
Bundesrechtsverletzung
Case law2004-08-16
art. 217 (1) StPO

in

6S.1/2004

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO/TG i.V.m. Art. 397 StGB. Es stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel (neue Übersetzungen der Telefonabhörungsprotokolle, Verdacht auf Straftat bei der Beweissicherung und ein neuer Zeuge) entweder nicht neu, nicht erheblich oder von vornherein unzulässig waren. Die neuen Übersetzungen wurden als qualitativ mangelhaft und nicht geeignet erachtet, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern. Der Verdacht auf eine Straftat bei der Beweissicherung war bereits im ursprünglichen Verfahren geprüft worden und stellte somit keine neue Tatsache dar. Der neue Zeuge wurde als nicht erheblich eingestuft. Daher wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet ab.

Wiederaufnahme des Strafverfahrens
neue Tatsachen
neue Beweismittel
Erheblichkeit
Telefonabhörungsprotokolle
Willkürvorwurf
Bundesrechtsverletzung