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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 214 Benachrichtigung

1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:

a.
ihre Angehörigen;
b.
auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.

2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.

3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.

4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Case law2013-03-14
art. 214 (4) StPO

in

1B 7/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Angehörige des Opfers, die Zivilansprüche geltend machen, nach Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO über die Aufhebung der Untersuchungshaft informiert werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO keine Einschränkung dahingehend enthält, dass die Rechte der Angehörigen nur die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtern sollen. Da die Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger die erforderliche Erklärung nach Art. 118 f. StPO abgegeben hatten und keine ernsthafte Gefahr für den Beschuldigten durch die Benachrichtigung bestand, hätten sie über die Haftentlassung informiert werden müssen. Die Rüge der Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO wurde daher als begründet erachtet.

art.382 (1) StPO art.81 (1) BGG art.222 StPO art.29 (2) BV art.117 (3) StPO art.111 (1) BGG art.118 StPO
Untersuchungshaft
Orientierungspflicht
Angehörige des Opfers
Zivilansprüche
Beschwerderecht
Strafprozessordnung
Bundesgericht
Case law2013-03-14
art. 214 (4.0) StPO

in

139 IV 121

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil, ob die Beschwerdeführer (Angehörige des Opfers) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids haben. Im Zusammenhang mit Art. 214 Abs. 4 StPO wird festgehalten, dass Angehörige des Opfers, die Zivilansprüche geltend machen, über die Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren sind, sofern keine ernsthafte Gefahr für den Beschuldigten besteht. Das Gericht stellt klar, dass Art. 117 Abs. 3 StPO den Angehörigen dieselben Rechte wie dem Opfer einräumt, ohne Einschränkung auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen. Da die Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger aufgetreten sind und keine Gefahr für den Beschuldigten geltend gemacht wurde, hätten sie über die Haftentlassung informiert werden müssen. Die Rüge der Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO wird als begründet erachtet.

art.382 (1) StPO art.81 (1) BGG art.111 (1) BGG art.118 StPO art.2 EMRK art.222 StPO art.117 (3) StPO art.10 (1) BV
Haftentlassung
Beschwerdelegitimation
Opferschutz
Zivilansprüche
Schutzpflicht des Staates
Verfahrensrechte
Strafprozessordnung
Case law2012-03-02
art. 214 (4) StPO

in

1B 603/2011

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschädigte und Privatklägerin im Strafverfahren Parteistellung hat und somit Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO. Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 9. September 2011 an die Beschwerdeführerin verletzte deren Verfahrensrechte. Gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO hätte das Opfer über die Anordnung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen informiert werden müssen. Das Gericht hob daher den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als er die Akteneinsicht verweigerte und die Zustellung unterliess.

art.220 StPO art.81 (1) BGG art.118 StPO art.104 (1) StPO art.78 StPO art.108 StPO art.237 (4) StPO art.107 (1) StPO art.318 StPO art.115 StPO
Akteneinsichtsrecht
rechtliches Gehör
Parteistellung
Ersatzmassnahmen
Verfahrensrechte
Untersuchungshaft
Privatklägerin
Case law2012-02-03
art. 214 (4) StPO

in

138 IV 78

Die Beschwerdeführerin, eine Geschädigte und Privatklägerin, hat als Partei im Strafverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. Das Kantonsgericht verweigerte ihr jedoch die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens, was gegen Art. 101 Abs. 1 StPO verstößt. Gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO ist das Opfer über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen zu informieren. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdeführerin als Partei das Recht hat, die Akten des Teilverfahrens einzusehen, und dass die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzustellung des Beschlusses rechtswidrig waren. Daher wurde der angefochtene Beschluss in diesem Punkt aufgehoben.

art.104 (1) StPO art.118 StPO art.220 StPO art.81 (1) BGG art.3 (2) StPO art.107 (1) StPO art.101 StPO
Akteneinsichtsrecht
Verfahrensrechte
Haftprüfungsverfahren
Parteistellung
Opferschutz
Beschwerde in Strafsachen
Zwangsmassnahmen