Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtsschreiber B.________, der zuvor in einem Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung mitgewirkt hatte. Das Gericht stellte fest, dass Art. 21 Abs. 2 StPO eine strikte Trennung zwischen den Funktionen als Mitglied der Beschwerdeinstanz und als Mitglied des Berufungsgerichts verlangt, jedoch nur, wenn es sich um die gleiche Sache handelt. Eine gleiche Sache liegt vor bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der Streitfragen. Im vorliegenden Fall waren die Streitfragen im Beschwerdeverfahren (Verfahrenstrennung) und im Berufungsverfahren (Strafbarkeit des Beschwerdeführers) nicht identisch, sodass keine ausstandsbegründende Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO oder Art. 21 Abs. 2 StPO vorlag. Auch der Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO wurde verneint, da keine präjudizierenden Äusserungen des Obergerichtsschreibers erkennbar waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Ausstand
Vorbefassung
Befangenheit
Verfahrenstrennung
Berufungsverfahren
Beschwerdeverfahren
Unparteilichkeit