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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

3. Abschnitt: Gerichte

Art. 21 Berufungsgericht

1 Das Berufungsgericht entscheidet über:

a.
Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b.
Revisionsgesuche.

2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.

3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

Case law2023-04-26
art. 21 (3) StPO

in

6B 1381/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Aargau ab, da keine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 StPO vorlag. Die Richter stellten klar, dass Art. 21 Abs. 3 StPO zwar eine personelle Trennung zwischen Berufungs- und Revisionsrichtern verlangt, jedoch nicht ausschließt, dass Mitglieder derselben Kammer in unterschiedlichen Funktionen tätig sind, solange nicht dieselben Richterpersonen in der gleichen Sache entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte nicht behauptet, dass dieselben Richter am Berufungs- und Revisionsverfahren beteiligt waren, weshalb die gesetzlichen Anforderungen erfüllt waren. Zudem wurde die Rüge der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO als unbegründet zurückgewiesen, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorlagen.

art.410 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.411 (1) StPO art.412 (2) StPO art.30 (1) BV art.56 StPO art.58 (1) StPO
richterliche Unabhängigkeit
Befangenheit
Revisionsverfahren
personelle Trennung
Ausstandsgründe
objektive Betrachtungsweise
Nichteintretensbeschluss
Case law2021-12-08
art. 21 (2) StPO

in

1B 269/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtsschreiber B.________, der zuvor in einem Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung mitgewirkt hatte. Das Gericht stellte fest, dass Art. 21 Abs. 2 StPO eine strikte Trennung zwischen den Funktionen als Mitglied der Beschwerdeinstanz und als Mitglied des Berufungsgerichts verlangt, jedoch nur, wenn es sich um die gleiche Sache handelt. Eine gleiche Sache liegt vor bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der Streitfragen. Im vorliegenden Fall waren die Streitfragen im Beschwerdeverfahren (Verfahrenstrennung) und im Berufungsverfahren (Strafbarkeit des Beschwerdeführers) nicht identisch, sodass keine ausstandsbegründende Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO oder Art. 21 Abs. 2 StPO vorlag. Auch der Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO wurde verneint, da keine präjudizierenden Äusserungen des Obergerichtsschreibers erkennbar waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.56 StPO art.64 (1) BGG art.58 (1) StPO
Ausstand
Vorbefassung
Befangenheit
Verfahrenstrennung
Berufungsverfahren
Beschwerdeverfahren
Unparteilichkeit
Case law2016-02-17
art. 21 (2) StPO

in

1B 348/2015

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO und stellte fest, dass der Beschwerdegegner (Oberrichter Peter Huber) nicht aufgrund von Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ausstandsberechtigt war. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass keine Identität der Parteien, des Verfahrens oder der Streitfragen zwischen dem früheren Beschwerdeverfahren (BS 2013 35) und dem aktuellen Berufungsverfahren bestand. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, warum der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren vorbefasst sein sollte, weshalb das Ausstandsgesuch als unbegründet abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Beschlusses.

art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.29 (2) BV art.56 (lit. b) StPO art.64 (1) StGB art.58 (1) StPO
Ausstand
Vorbefassung
Unparteilichkeit
Richterliche Neutralität
Verfahrensidentität
Streitfragen
Bundesrechtskonformität
Case law2013-04-18
art. 21 (3) StPO

in

6B 427/2012

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 21 Abs. 3 StPO verletzt wurde, da die Richterin B.________ und die Gerichtsschreiberin C.________ im Revisionsverfahren über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers entschieden, nachdem sie bereits im gleichen Fall im Appellationsverfahren mitgewirkt hatten. Die Strafprozessordnung sieht eine strikte Trennung der Funktionen von Berufungs- und Revisionsrichtern vor, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts zu gewährleisten. Der Kanton Basel-Stadt hatte zwar Berufungs- und Beschwerdeinstanz institutionell zusammengelegt, jedoch die Ausstandsregeln nicht eingehalten. Die Rüge des Beschwerdeführers war daher begründet, und der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

art.58 StPO art.21 (2) StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.56 (lit. b) StPO art.68 (1 und 2) BGG art.20 (2) StPO
Ausstandsgrund
Revisionsverfahren
Berufungsgericht
Unparteilichkeit
Strafprozessordnung
Verfahrensfehler
Rüge
Case law2008-07-14
art. 21 StPO

in

6B 219/2008

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gemäss Art. 21 StPO verletzt hat, indem es auf die Einvernahme eines unbeteiligten Augenzeugen verzichtete, dessen Aussage das Tatgeschehen hätte erhellen können. Das Gericht kritisierte, dass die Strafverfolgungsbehörden und die erkennenden Gerichte die verfügbaren Beweismittel nicht vollständig erhoben hatten, was zu spekulativen Annahmen führte. Die Willkürrüge wurde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.

art.95 BGG art.68 BGG art.9 BV art.6 (1) EMRK art.29 (1) BV art.66 (4) BGG
Erforschung der Wahrheit
Willkürrüge
Augenzeuge
Beweisaufnahme
Notwehr
Putativnotwehr
Verfahrensrüge