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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

4. Kapitel: Auskunftspersonen

Art. 178 Begriff

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:

a.
sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b.
zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c.
wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d.
ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e.
als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f.
in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g.
in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Case law2021-06-02
art. 178 StPO

in

147 IV 373

Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchten falschen Zeugnisses verurteilt, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme als Auskunftsperson hätte behandelt werden müssen, da gegen sie bereits ein Tatverdacht wegen Begünstigung bestand. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Tatbestand des falschen Zeugnisses ein Sonderdelikt ist, das nur von Personen begangen werden kann, die als Zeugen in einem Verfahren auftreten. Da die Beschwerdeführerin nicht als Zeugin hätte einvernommen werden dürfen, konnte sie nicht gegen eine Wahrheitspflicht verstoßen, die nur Zeugen trifft. Die Vorinstanz hatte sich auf BGE 94 IV 1 berufen, das jedoch klarstellt, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn das Subjekt untauglich ist, weil es nicht die erforderliche Stellung innehat. Die Beschwerdeführerin war somit ein untaugliches Tatsubjekt, und ihre Verurteilung wegen versuchten falschen Zeugnisses verstößt gegen Bundesrecht.

art.105 (1) BGG art.307 (1) StGB art.22 StGB art.178 (d) StPO
falsches Zeugnis
Sonderdelikt
untaugliches Tatsubjekt
Auskunftsperson
Wahrheitspflicht
Strafbarkeit
Zeugenbefragung
Case law2021-02-25
art. 178 (a) StPO

in

6B 1351/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das den Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig sprach. Der Beschwerdeführer rügte Willkür in der Beweiswürdigung und einen Verstoss gegen den Grundsatz 'in dubio pro reo'. Das Bundesgericht stellte fest, dass Willkür nur vorliegt, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, was hier nicht der Fall war, da die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen eingehend gewürdigt und plausibel begründet hatte. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, dass die Beweiswürdigung willkürlich oder rechtsfehlerhaft war. Zudem wurde seine Kritik an der Zeugenaussage des Kontrolleurs D.________ als unbegründet zurückgewiesen, da dieser nicht als Partei im Sinne von Art. 178 lit. a StPO anzusehen war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.22 StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.252 (4) StGB art.42 (2) BGG art.68 (2) BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) BGG
Fälschung von Ausweisen
Willkür
in dubio pro reo
Beweiswürdigung
Strafprozessordnung
Zeugenaussage
Beschwerde
Case law2021-02-06
art. 178 (lit. d) StPO

in

6B 1022/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen versuchten falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB verurteilt werden konnte, da sie zum Zeitpunkt ihrer Aussage am 3. September 2018 nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen, weil bereits ein Tatverdacht wegen Begünstigung ihres Ehemanns bestand. Gemäss BGE 94 IV 1 und der herrschenden Lehre scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn die Zeugenbefragung unzulässig war, da die Beschwerdeführerin als untaugliches Tatsubjekt keine Sonderpflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hatte. Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie die Beschwerdeführerin wegen versuchten falschen Zeugnisses verurteilte, obwohl sie keine Zeugenstellung innehatte und daher keine entsprechende Pflicht verletzen konnte.

art.307 (1) StGB art.22 StGB art.66 (1 und 4) BGG art.305 (1) StGB art.105 (1) BGG art.68 (1 und 2) BGG art.305 (2) StGB
Sonderdelikt
untaugliches Tatsubjekt
falsches Zeugnis
Begünstigung
Zeugenstellung
Wahrheitspflicht
Strafbarkeit
Case law2018-10-24
art. 178 (lit. d) StPO

in

6B 269/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einvernahme des Tramführers A.________ als Zeuge statt als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussagen führte. Das Gericht stellte fest, dass A.________ zwar als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen, da er in den Vorfall verwickelt war und nicht als unbeteiligter Zeuge gelten konnte. Die falsche Rechts- und Pflichtbelehrung (insbesondere die fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht und die fälschliche Hinweis auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB) führte jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen, da der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, die Interessen der Auskunftsperson geltend zu machen. Die Aussagen von A.________ blieben somit verwertbar, da keine Willkür in der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz festgestellt werden konnte.

art.305 StGB art.81 (1) BGG art.181 (2) StPO art.162 StPO art.303 StGB art.307 StGB art.111 (1) StPO art.304 StGB art.180 (1) StPO
Auskunftsperson
Zeuge
Aussageverweigerungsrecht
Beweiswürdigung
Willkür
Rechtsbelehrung
Verwertbarkeit
Case law2018-02-15
art. 178 (lit. f) StPO

in

6B 171/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob eine Person, die in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, im späteren Verfahren gegen einen Tatbeteiligten zum gleichen Sachverhalt als Zeuge oder als Auskunftsperson einvernommen werden kann. Es stellte fest, dass weder Art. 178 lit. f StPO noch Art. 162 StPO diese Konstellation explizit regeln, was eine Gesetzeslücke darstellt. Das Gericht füllte diese Lücke durch analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO und entschied, dass eine rechtskräftig verurteilte Person grundsätzlich als Zeuge einvernommen werden kann, sofern kein Verdacht einer weiteren Tatbeteiligung besteht. Es betonte, dass das Schutzbedürfnis der Auskunftsperson nach rechtskräftiger Verurteilung entfällt, da kein Konflikt zwischen Selbstbelastung und Wahrheitspflicht mehr besteht. Die Einvernahme als Zeugin sei daher zulässig, es sei denn, Anhaltspunkte für eine weitere Tatbeteiligung liegen vor, was eine Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO erforderlich machen würde.

art.162 StPO art.29 BV art.178 (lit. d) StPO art.169 StPO art.11 StPO art.6 EMRK
Auskunftsperson
Zeugeneinvernahme
Rechtskraft
Gesetzeslücke
Selbstbelastung
Verfahrensrolle
Schutzbedürfnis
Case law2018-02-15
art. 178 StPO

in

144 IV 97

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob eine Person, die in einem separaten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, in einem späteren Verfahren gegen einen Mitbeteiligten als Zeugin oder als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Das Gericht analysiert Art. 178 lit. f StPO und Art. 162 StPO und kommt zum Schluss, dass eine rechtskräftig verurteilte Person grundsätzlich als Zeugin einzuvernehmen ist, da sie nicht mehr unter den Begriff der 'beschuldigten Person' fällt und somit keine Gefahr der Selbstbelastung mehr besteht. Das Gericht betont, dass der Schutz vor Selbstbelastung, der durch die Einvernahme als Auskunftsperson gewährleistet wird, nach einer rechtskräftigen Verurteilung entfällt. Es verweist auf die historische Auslegung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber eine solche Konstellation nicht ausdrücklich geregelt hat. Das Gericht füllt diese Lücke durch eine analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO und hält fest, dass eine Einvernahme als Zeugin zulässig ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Einvernahme als Auskunftsperson erforderlich machen.

art.169 (1) StPO art.323 StPO art.307 StGB art.410 StPO art.178 (d) StPO art.11 StPO art.162 StPO
Zeugin
Auskunftsperson
Selbstbelastung
rechtskräftige Verurteilung
Verfahrensrolle
Analogie
StPO
Case law2018-02-15
art. 178 StPO

in

144 IV 97

Der Fall betrifft die Frage, ob eine Person, die in einem separaten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, im späteren Verfahren gegen einen Tatbeteiligten zum gleichen Sachverhalt als Zeugin oder als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Das Bundesgericht analysiert Art. 178 lit. f StPO und Art. 162 StPO und kommt zum Schluss, dass eine rechtskräftig verurteilte Person grundsätzlich als Zeugin einzuvernehmen ist, da sie nicht mehr als beschuldigte Person gilt und der Schutz vor Selbstbelastung entfällt. Die Auskunftspersonenregelung dient dem Schutz vor Selbstbelastung und ist nicht mehr anwendbar, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Gericht füllt eine Gesetzeslücke durch analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO, da der Gesetzgeber diese Konstellation nicht explizit geregelt hat. Im Einzelfall kann jedoch eine Einvernahme als Auskunftsperson gerechtfertigt sein, wenn neue Erkenntnisse eine Tatbeteiligung nicht ausschliessen.

art.180 StPO art.178 StPO art.169 StPO art.11 StPO art.157 StPO art.162 StPO art.181 StPO
Zeugenbefragung
Auskunftsperson
Selbstbelastung
Rechtskraft
Verfahrensrolle
Analogie
Gesetzeslücke
Case law2017-10-24
art. 178 StPO

in

6B 1025/2016

Das Bundesgericht entschied, dass die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die von der Polizei als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO einvernommen wurde, nicht verwertbar sind, weil sie nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen worden war. Das Gericht stellte klar, dass Auskunftspersonen, die generell nicht zur Aussage verpflichtet sind, dennoch über spezifische Zeugnisverweigerungsrechte belehrt werden müssen, wenn diese aufgrund ihrer Beziehung zur beschuldigten Person bestehen. Die Polizei hatte die Ehefrau zwar als Auskunftsperson befragt, doch ihre materielle Stellung entsprach der einer Zeugin, weshalb die unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zur Unverwertbarkeit der Aussage führte. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.168 (1 lit. a) StPO art.177 (3) StPO art.66 (1 und 4) BGG art.179 (1) StPO art.68 (1 und 2) BGG art.180 (1) StPO
Auskunftsperson
Zeugnisverweigerungsrecht
Verwertbarkeit von Aussagen
Polizeiliche Einvernahme
Beschuldigtenrechte
Strafprozessordnung
Bundesgericht
Case law2017-10-24
art. 178 StPO

in

144 IV 28

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Einvernahme einer Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO und deren Verwertbarkeit im Strafverfahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne dass sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als nahe Angehörige (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) hingewiesen wurde. Das Gericht stellt fest, dass die Polizei bei der Einvernahme von Auskunftspersonen, die später als Zeugen fungieren könnten, sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf diejenigen eines Zeugen hinweisen muss. Die unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht führt zur Unverwertbarkeit der Aussagen (Art. 177 Abs. 3 StPO). Die Auskunftsperson hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht (Art. 180 Abs. 1 StPO), während Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind, aber unter bestimmten Bedingungen ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können. Die Polizei darf formelle Zeugeneinvernahmen nicht durchführen, weshalb sie Personen, die nicht als beschuldigt gelten, generell als Auskunftspersonen befragt. Das Gericht betont, dass die Verwertbarkeit der Aussagen nicht davon abhängen darf, ob die Befragung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erfolgt. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind daher nicht verwertbar, und die Sache wird zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.178 StPO art.180 (1) StPO art.168 StPO art.179 StPO art.177 StPO art.162 StPO art.181 StPO
Auskunftsperson
Zeugnisverweigerungsrecht
Unverwertbarkeit von Aussagen
Polizeiliche Einvernahme
Strafprozessrecht
Belehrungspflicht
Beschwerde in Strafsachen
Case law2016-10-24
art. 178 (lit. d) StPO

in

6B 295/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Zeuge und nicht als Auskunftsperson oder beschuldigte Person einvernommen wurde gemäss Art. 178 lit. d StPO. Das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers am 4. April 2014 kein Verdacht gegen ihn als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat bestand, da sich der Tatverdacht einzig gegen A.________ richtete und die Polizeibeamten übereinstimmend angaben, nur A.________ am Steuer gesehen zu haben. Zudem hatte A.________ die Tat noch in derselben Nacht gestanden. Daher war die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge rechtmässig, und die Rüge einer Verletzung von Art. 178 lit. d StPO wurde als unbegründet zurückgewiesen.

art.307 StGB art.29 (1) StPO art.30 StPO art.111 (1) StPO art.162 StPO art.147 (1) StPO
Zeugeneinvernahme
Auskunftsperson
Beschuldigtenstatus
Anfangsverdacht
Wahrheitspflicht
Strafverfahren
Beweisrecht