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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

4. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer

1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.

2 Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden.

3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln:

a.
Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
b.
Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.
c.
Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat.
d.
Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet.
e.
Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus.
f.
Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.

5 Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77

6 Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Case law2023-03-14
art. 154 (4) StPO

in

6B 1273/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 Abs. 4 StPO im Kontext der Einvernahme einer volljährigen Person mit Entwicklungsstörung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2, die aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen auf dem Entwicklungsstand einer 9-Jährigen stand, nach den Regeln von Art. 154 StPO durchführte, obwohl diese Bestimmung eigentlich nur für minderjährige Opfer gilt. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 155 StPO zwar keine explizite Regelung für audiovisuelle Aufzeichnungen vorsieht, aber eine sachliche Nähe zu Art. 154 StPO besteht. Die Vorinstanz hatte die Schutzmassnahmen von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO analog angewendet, um die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durch eine spezialisierte Polizistin der Abteilung Kindesschutz durchzuführen und aufzuzeichnen. Das Bundesgericht befand, dass dieses Vorgehen nicht gegen das Anklageprinzip oder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verstösst, da die Aufzeichnungen einen unmittelbaren Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 vermittelten und der Beschwerdeführer an der Einvernahme teilnehmen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Protokollierung sei mangelhaft, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die nachträgliche Erstellung von Abschriften die Beweiskraft nicht beeinträchtigte.

art.155 (2) StPO art.6 (3 lit. d) EMRK art.155 (1) StPO art.190 (1) StGB art.42 (1) StGB art.147 (1) StPO
Einvernahme
Entwicklungsstörung
Audiovisuelle Aufzeichnung
Anklageprinzip
Verteidigungsrechte
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2021-12-08
art. 154 (4 lit. b) StPO

in

1B 410/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, der die Einvernahme eines Kindes während des Verfahrens regelt. Es stellte fest, dass die Bestimmung zwar in der Regel nicht mehr als zwei Einvernahmen vorsieht, wenn diese für das Kind eine schwere psychische Belastung darstellen könnten, jedoch Ausnahmen zulässt, wenn besondere Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers bejaht, da ihre Aussagen entscheidend für die Wahrheitsfindung waren und eine Flexibilität im Interesse der Strafverfolgung geboten war. Das Gericht wies darauf hin, dass der Schutz des Kindes einerseits und die Erfordernisse der Strafjustiz andererseits abzuwägen sind, wobei eine häufigere Vernehmung in der Praxis eher den Regelfall darstellt.

art.93 (1) BGG art.9 BV art.80 BGG art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.343 (3) StPO art.78 (1) BGG art.221 (1) StPO
Untersuchungshaft
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
Einvernahme eines Kindes
psychische Belastung
Wahrheitsfindung
Verhältnismässigkeit
Case law2020-06-18
art. 154 (4 lit. b) StPO

in

6B 83/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, der vorsieht, dass ein Kind während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf, wenn dies zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Der Beschwerdeführer beantragte eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2, da er Widersprüche in ihren Aussagen sah und argumentierte, dass aufgrund ihres Alters und ihrer sexuellen Erfahrungen keine erhebliche Belastung zu erwarten sei. Das Gericht wies diesen Antrag ab, da die Vorinstanz bereits festgestellt hatte, dass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien und eine erneute Einvernahme die Beschwerdegegnerin 2isch erheblich belasten könnte. Zudem waren die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 audiovisuell aufgezeichnet worden, was eine erneute Befragung entbehrlich machte. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hatte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vorlag.

art.154 (1) StPO art.389 (3) StPO art.343 (3) StPO art.389 (1) StPO art.405 (1) StPO
Opferschutz
Beweisaufnahme
Ermessensspielraum
Aussageverhalten
Psychische Belastung
Audiovisuelle Aufzeichnung
Rechtliches Gehör
Case law2017-10-25
art. 154 (4) StPO

in

6B 888/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gemäss Art. 154 Abs. 4 StPO erneut einvernommen werden musste. Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt, da die damals 16-jährige Beschwerdeführerin bereits zweimal im Vorverfahren audiovisuell einvernommen worden war und die Aufnahmen sowie die Berichte einer Psychologin eine ausreichende Bewertung ermöglichten. Zudem betonte das Gericht den Schutz der minderjährigen Geschädigten vor erneuter Traumatisierung und wies auf die zusätzlichen Personalbeweise (Aussagen von Partygästen) hin, die zur Wahrheitsfindung beitrugen. Die Vorinstanz verfügte über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer erneuten Beweisabnahme und sah diese im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, zumal die Beweiskraft der vorhandenen Aussagen ausreichend erschien. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.8 EMRK art.81 (1) BGG art.343 (3) StPO art.389 (1) StPO art.405 (1) StPO
Beweisabnahme
Einvernahme
Jugendstrafrecht
Schutz der Geschädigten
Ermessensspielraum
Personalbeweise
Traumatisierung
Case law2017-01-19
art. 154 (4) StPO

in

6B 653/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 154 Abs. 4 StPO, der besondere Schutzmassnahmen für Kinder als Opfer von Straftaten vorsieht. Es stellte fest, dass eine direkte Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem kindlichen Beschwerdegegner nur dann angeordnet werden darf, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Die Vorinstanz hatte Schutzmassnahmen angeordnet, da eine direkte Gegenüberstellung für den Beschwerdegegner eine schwere psychische Belastung dargestellt hätte. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Massnahmen gerechtfertigt waren, da der Beschwerdeführer die Befragung audiovisuell verfolgen und über seinen Verteidiger Fragen stellen konnte, was seinen Konfrontationsanspruch ausreichend währte. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Konfrontationsanspruchs wurde verneint.

art.144 StPO art.153 (2) StPO art.6 (3 lit. d) EMRK art.116 (1) StPO art.147 (1) StPO
Konfrontationsanspruch
Schutzmassnahmen
sexuelle Integrität
psychische Belastung
audiovisuelle Übertragung
rechtliches Gehör
Verhältnismässigkeitsprinzip
Case law2012-11-27
art. 154 (4) StPO

in

1B 531/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 154 Abs. 4 StPO, der detaillierte Regeln für die Einvernahme oder Gegenüberstellung eines minderjährigen Opfers vorsieht, wenn dies zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Obergericht diese Regeln nicht beachtet habe, insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung eines Berichts des Kinderpsychologen, der konkrete sexuelle Handlungen des Beschuldigten mit dem Kind beschrieb. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Bericht des Kinderpsychologen ein neues Beweismittel darstellt, das Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten enthält und daher nicht unberücksichtigt bleiben darf. Es hob die Einstellungsverfügung und den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Angelegenheit zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht betonte, dass die zuständigen Behörden die Regeln des Art. 154 Abs. 4 StPO, insbesondere die Beschränkung der Einvernahme des Kindes und die Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten, zu beachten haben.

art.100 (1) BGG art.99 (1) BGG art.81 (1 lit. a und lit. b Ziff. 5) BGG art.46 (1 lit. b) BGG art.78 BGG art.66 (1) BGG art.319 (a) StPO art.323 (1 lit. a und b) StPO art.7 (1) StPO art.68 (2) BGG art.433 StPO art.421 (1) StPO art.5 (1) StPO art.107 (2) BGG
Strafverfahren
minderjähriges Opfer
psychische Belastung
Beweismittel
Konfrontationsrecht
Verfahrenseinstellung
Wahrheitsfindung