LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

4. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 149 Im Allgemeinen

1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.

2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:

a.
die Anonymität zusichert;
b.
Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c.
die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d.
Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e.
die Akteneinsicht einschränkt.

3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.

4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.

5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.

6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.

Case law2020-07-16
art. 149 (5) StPO

in

1B 344/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welcher die Anonymisierung von Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren genehmigte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Anonymisierung seine Verteidigungsrechte erheblich einschränke und zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der jederzeit widerrufen werden kann (Art. 150 Abs. 4 StPO) und dass die Verfahrensleitung verpflichtet ist, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu wahren (Art. 149 Abs. 5 StPO). Zudem waren dem Beschwerdeführer die Namen der anonymisierten Personen bereits bekannt, sodass keine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigung ersichtlich war. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.42 (2) BGG art.64 (2) BGG art.64 (1) BGG art.150 (4) StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG
Anonymisierung
Verteidigungsrechte
Zwischenentscheid
Strafverfahren
nicht wiedergutzumachender Nachteil
rechtliches Gehör
Beschwerde
Case law2017-10-25
art. 149 (2.0) StPO

in

143 IV 397

Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes und mehrfacher versuchter Morde verurteilt. Er rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, insbesondere bei der Konfrontation mit Zeugen und Opfern. Die Vorinstanz nahm an, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers auf dessen Teilnahme an Einvernahmen verzichtet habe, was einen Verzicht auf das Teilnahmerecht darstelle. Das Bundesgericht prüfte, ob die indirekte Konfrontation mit Zeugen und Opfern gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO zulässig war. Es stellte fest, dass bei der Abwägung zwischen den Interessen der Verteidigung und denen der Opfer eine indirekte Konfrontation ohne Videoübertragung zulässig sein kann, wenn eine direkte Konfrontation für das Opfer unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer konnte den Einvernahmen akustisch folgen und über seinen Verteidiger Fragen stellen, was als ausreichend erachtet wurde.

art.159 StPO art.6 (3) EMRK art.107 (1) StPO art.152 (3) StPO art.309 (1) StPO art.312 (1) StPO art.147 (1) StPO
Teilnahmerecht
Konfrontationsrecht
Verzicht auf Teilnahmerecht
indirekte Konfrontation
Opferschutz
Verteidigungsrechte
Verwertungsverbot
Case law2017-10-25
art. 149 (2.0) StPO

in

143 IV 397

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes und mehrfacher versuchter Morde verurteilt. Er rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, insbesondere bei der Konfrontation mit Zeugen und Opfern. Die Vorinstanz nahm an, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers auf dessen Teilnahme an Einvernahmen verzichtet habe, was einen Verzicht auf das Teilnahmerecht darstelle.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob die indirekte Konfrontation mit Zeugen und Opfern gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO zulässig war. Es stellte fest, dass bei der Abwägung zwischen den Interessen der Verteidigung und denen der Opfer eine indirekte Konfrontation ohne Videoübertragung zulässig sein kann, wenn eine direkte Konfrontation für das Opfer unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer konnte den Einvernahmen akustisch folgen und über seinen Verteidiger Fragen stellen, was als ausreichend erachtet wurde.'}

art.159 StPO art.6 (3) EMRK art.107 (1) StPO art.152 (3) StPO art.309 (1) StPO art.312 (1) StPO art.147 (1) StPO
Teilnahmerecht
Konfrontationsrecht
Verzicht auf Teilnahmerecht
indirekte Konfrontation
Opferschutz
Verteidigungsrechte
Verwertungsverbot
Case law2016-05-12
art. 149 (1) StPO

in

1B 412/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO rechtmässig war. Es bestätigte, dass Schutzmassnahmen wie die Anonymisierung der Identität eines Belastungszeugen im frühen Verfahrensstadium zulässig sind, insbesondere bei schweren Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Organisationen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt hatte, indem sie nur diejenigen Akten zugrunde legte, die ihm zur Einsicht vorgelegt wurden, und dass keine bundesrechtswidrige einseitige Erhebung der Haftakten vorlag. Zudem wurde die Annahme eines dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr als nicht willkürlich oder bundesrechtswidrig erachtet, da konkrete Indizien für die Unterstützung einer terroristischen Organisation und die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen vorlagen.

art.31 (4) BV art.227 (1) StPO art.221 (1) StPO art.29 (2) BV art.260ter (1) StGB art.225 (2) StPO
Untersuchungshaft
Schutzmassnahmen
Terrorismus
Kollusionsgefahr
dringender Tatverdacht
Verfahrensrechte
Anonymisierung
Case law2015-10-15
art. 149 (2) StPO

in

6B 342/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 149 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit der Beschränkung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz hatte gemäss Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e StPO Schutzmassnahmen angeordnet, um die Identität eines anonymen Zeugen zu schützen, da eine Gefahr für diesen aufgrund krimineller Aktivitäten im Umfeld der Familien D.________/Y.________ bestand. Das Gericht stellte fest, dass die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gerechtfertigt war, da das Interesse des Zeugen an Anonymität das Interesse des Beschwerdeführers an Einsicht in das nicht belastende Befragungsprotokoll überwog. Die Vorinstanz hatte zudem dargelegt, dass die Aussagen des anonymen Zeugen nicht für die Beweiswürdigung relevant waren, da sie sich nicht auf die Tat bezogen und der Beschwerdeführer keine konkreten Entlastungen daraus ableiten konnte. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden daher als unbegründet abgewiesen.

art.6 (1) EMRK art.150 (2) StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.147 StPO art.149 (1) StPO
Akteneinsichtsrecht
Zeugenschutz
Anonymität
Verfahrensrechte
Beweiswürdigung
Schutzmassnahmen
Rechtliches Gehör
Case law2015-10-15
art. 149 (1) StPO

in

6B 342/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 149 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Anordnung von Zeugenschutzmassnahmen. Die Vorinstanz hatte die Anonymität eines Zeugen zugesichert und die Akteneinsicht des Beschwerdeführers eingeschränkt, da eine Gefahr für den Zeugen aufgrund krimineller Aktivitäten im Umfeld der Familien D.________/Y.________ bestand. Das Gericht bestätigte, dass die materiellen Voraussetzungen für die Einschränkung der Verfahrensrechte nach Art. 149 Abs. 1 StPO erfüllt waren, da die Gefahr für den Zeugen plausibel dargelegt wurde und die Einschränkung regelkonform angeordnet worden war. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auf den Aussagen des anonymen Zeugen basierte und dieser weder als Belastungs- noch als Entlastungszeuge relevant war.

art.149 (2) StPO art.150 StPO art.6 (1) EMRK art.106 (2) BGG art.3 (2) StPO art.29 (2) BV art.42 (2) BGG
Zeugenschutz
Akteneinsicht
Anonymität
Verfahrensrechte
Beweiswürdigung
Gefährdung
Rechtliches Gehör
Case law2014-12-12
art. 149 (3) StPO

in

1B 26/2014

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 149 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit dem Recht eines Zeugen, sich bei der Einvernahme durch einen Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Es stellte fest, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gilt und insbesondere keinen absoluten Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme begründet. Die Entscheidung, ob ein Rechtsbeistand den Zeugen begleiten darf, liegt nach Art. 149 Abs. 3 StPO im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Verletzung dieses Ermessens, da der Beschwerdeführer bereits vor der Einvernahme auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen hatte und während der Einvernahme weitgehend die Beantwortung von Fragen verweigerte. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

art.165 StPO art.292 StGB art.172 StPO art.265 (2 lit. b) StPO art.28_a StGB art.105 StPO art.127 (1) StPO
Zeugenrecht
Rechtsbeistand
Ermessen
Zeugnisverweigerungsrecht
Quellenschutz
Verfahrensleitung
Beschwerde
Case law2014-09-30
art. 149 (5) StPO

in

6B 98/2014

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 149 Abs. 5 StPO die Verfahrensleitung verpflichtet, bei Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien zu sorgen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer während der erstinstanzlichen Befragung der Geschädigten in einem Nebenraum verwiesen, ohne dass dies näher begründet oder sein Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Vorinstanz hatte keine ausreichenden Schutzmassnahmen ergriffen, um das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu gewährleisten, was eine gewichtige Einschränkung seiner Verfahrensrechte darstellte. Daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Beschwerdeführer sein Konfrontationsrecht wahrnehmen kann.

art.147 (1) StPO art.147 (4) StPO art.153 (2) StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.6 (3 lit. d) EMRK art.76 StPO art.77 (lit. c) StPO
Konfrontationsrecht
rechtliches Gehör
Schutzmassnahmen
Verfahrensrechte
Belastungszeugin
sexuelle Nötigung
Beweisverwertung
Case law2013-10-10
art. 149 (1 et 2 let. a) StPO

in

139 IV 265

Die Beschwerdeführer (Mitglieder Nr. 1 und 5 der Sondereinheit 'Argus') beantragten die Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren wegen Körperverletzung. Sie argumentierten, dass bei Offenlegung ihrer Personalien eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil bestehe. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen ernsthafter Anzeichen für eine konkrete Gefährdung. Gemäss Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a CPP setzt die Zusicherung der Anonymität das Vorliegen ernst zu nehmender Anzeichen einer konkreten Gefährdung voraus. Die Anonymität ist als 'ultima ratio' zu betrachten und kommt nur in Betracht, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Privatkläger keine Gewalttätigkeit zeigte und keine Rachepläne gegen die Beschwerdeführer bestand. Daher wurde die Anonymität zu Recht abgelehnt.

art.97 (1) BGG art.98 BGG art.150 (1) StPO art.106 (2) BGG art.149 (2) StPO art.105 (1) BGG art.149 (1) StPO
Anonymität
Gefahr für Leib und Leben
konkrete Gefährdung
Schutzmassnahmen
ultima ratio
Verfahrensrechte
Strafverfahren
Case law2013-10-10
art. 149 (1) StPO

in

1B 49/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob den Beschwerdeführern gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO die Anonymität im Strafverfahren zuzusichern sei. Es stellte fest, dass die Zusicherung der Anonymität als ultima ratio nur in Betracht kommt, wenn ernsthafte Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer vorliegen. Die Vorinstanz hatte zu Recht verneint, dass der Privatkläger eine solche Gefahr darstelle, da weder frühere Gewalttaten noch konkrete Drohungen gegen die Beschwerdeführer aktenkundig waren. Das Gericht wies die Beschwerden daher ab, da die Voraussetzungen für eine Anonymitätszusicherung nicht erfüllt waren.

art.93 (1) BGG art.98 BGG art.150 (1) StPO art.80 BGG art.149 (2) StPO art.151 (1) StPO art.78 (1) BGG
Anonymität
Strafverfahren
Schutzmassnahmen
Gefährdung
Ultima ratio
Verhältnismässigkeit
Beschwerde