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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 127

1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.

2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.

3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.

4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.

5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

60 SR 935.61

Case law2022-08-18
art. 127 (2) StPO

in

1B 483/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO ein zweiter amtlicher Verteidiger zuzuordnen sei oder ob beschlagnahmte Vermögenswerte freigegeben werden müssten, um einen zusätzlichen Privatverteidiger zu finanzieren. Das Gericht stellte fest, dass Art. 127 Abs. 2 StPO zwar das Recht der beschuldigten Person auf Beiziehung mehrerer Wahlverteidiger vorsieht, jedoch keinen Anspruch auf einen zweiten amtlichen Verteidiger begründet. Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch abgewiesen hatte, da der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer adäquat vertreten konnte und die Komplexität des Falls allein keine zusätzliche amtliche Verteidigung erforderte. Zudem lehnte das Gericht die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ab, da Art. 127 Abs. 2 StPO keine solche Verpflichtung vorsieht und die wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger gewährleistet war.

art.132 (2) StPO art.132 (1 lit. b) StPO art.29 (1) BV art.32 (2) BV art.134 (1) StPO art.130 StPO art.6 (3 lit. c) EMRK art.29 (3) BV
Amtliche Verteidigung
Wahlverteidiger
Beschlagnahmte Vermögenswerte
Wirksame Verteidigung
Fairness des Verfahrens
Komplexität des Falls
Recht auf Verteidigung
Case law2022-03-31
art. 127 (2) StPO

in

1B 671/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 127 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit dem Recht des Beschwerdeführers auf Verteidigung durch mehrere Rechtsbeistände. Es stellte fest, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich das Recht hat, zwei oder mehrere Rechtsbeistände zu bestellen, sofern dies das Verfahren nicht ungebührlich verzögert. Im vorliegenden Fall wurde die amtliche Verteidigung widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer eine Wahlverteidigung bestellt hatte. Das Gericht sah darin keinen besonders krassen Rechtsfehler oder eine schwere Pflichtverletzung, da die notwendige Verteidigung durch die Wahlverteidigung gewährleistet war und keine Anzeichen für eine Verfahrensverschleppung vorlagen. Die Vorinstanz hatte zudem richtig erkannt, dass keine Befangenheit des Richters aufgrund der Strafanzeige des Rechtsanwalts vorlag. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.130 (a) StPO art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.130 (b) StPO art.6 (3) EMRK art.134 (1) StPO art.56 (f) StPO art.132 (1) StPO
Verteidigungsrecht
Amtliche Verteidigung
Wahlverteidigung
Befangenheit
Notwendige Verteidigung
Verfahrensverschleppung
Rechtsmittel
Case law2021-12-21
art. 127 (1) StPO

in

1B 528/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Doppelvertretung durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Interessenkonflikts gemäss Art. 128 StPO untersagt hat. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführende grundsätzlich das Recht hat, einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO), dies jedoch unter den Vorbehalt der strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften steht. Es wurde festgestellt, dass ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vorliegt, da der Anwalt sowohl die C.________ AG in einem verwandten Strafverfahren vertritt als auch den Beschwerdeführer, der beschuldigt wird, die Vermögensinteressen der AG geschädigt zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass eine bloss theoretische Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht ausreicht, aber im vorliegenden Fall ein konkretes Risiko gegeben sei, das eine Doppelvertretung unzulässig macht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.78 BGG art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.80 BGG art.128 StPO art.68 (1 und 2) BGG art.12 (lit. c) BGFA art.93 (lit. a) BGG
Doppelvertretung
Interessenkonflikt
Strafverfahren
Rechtsbeistand
Berufsrecht
Vermögensinteressen
Verteidigung
Case law2021-10-28
art. 127 (3) StPO

in

1B 457/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 127 Abs. 3 StPO, welcher die Mehrfachvertretung von Verfahrensbeteiligten durch denselben Rechtsbeistand unter den Schranken von Gesetz und Standesregeln erlaubt. Das Gericht betonte, dass ein Verbot der Doppelvertretung gilt, wenn ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts besteht, insbesondere im Strafverfahren, wo beschuldigte Personen versuchen könnten, ihre Schuld auf andere abzuwälzen. Das Obergericht hatte die Doppelvertretung durch Rechtsanwalt Werner Marti für unzulässig erklärt, da ein solches Risiko aufgrund des offenen Verfahrensausgangs und bevorstehender Untersuchungshandlungen nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführer kein überzeugendes Argument gegen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts vorbringen konnten.

art.80 (1 und 2) BGG art.99 (1) BGG art.81 (1) BGG art.6 (3) EMRK art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.42 (1) BGG art.12 (lit. c) BGFA
Mehrfachvertretung
Interessenkonflikt
Doppelvertretung
Strafverfahren
Verteidigung
Verfahrensleitung
konkretes Risiko
Case law2021-08-27
art. 127 (1) StPO

in

147 IV 465

Gemäß Art. 127 Abs. 1 StPO können Verfahrensbeteiligte einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 Abs. 1 OR), kann jedoch über den Tod hinaus erteilt werden (transmortale Vollmacht). Die Gültigkeit einer solchen Vollmacht kann sich aus der Natur des Geschäfts ergeben. Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass transmortale Vollmachten grundsätzlich zulässig sind, um die vermögensrechtlichen Interessen der Erben bis zur Legitimation zu wahren. Allerdings müssen die Erben persönlich über das Einziehungsverfahren informiert und aufgefordert werden, einen eigenen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin bleibt die transmortale Vollmacht gültig, und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, um sicherzustellen, dass die Erben in das Verfahren einbezogen werden. Das Untersuchungsamt hätte die Erben ausfindig machen und ihnen Parteirechte gewähren müssen, bevor es die Einziehung verfügte.

art.382 (3) StPO art.405 (1) OR art.70 StGB art.35 (1) OR art.393 StPO
transmortale Vollmacht
Einziehung von Vermögenswerten
Erbenrechte
Parteirechte
Rechtsbeistand
Verfahrensbeteiligung
Strafverfahren
Case law2021-06-23
art. 127 (5) StPO

in

6B 195/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 127 Abs. 5 StPO und stellte fest, dass die Verteidigung in Strafsachen grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zugelassen sind, wobei Kantone abweichende Regelungen für Übertretungsstrafverfahren treffen können. Im vorliegenden Fall war der Stiefvater des Beschwerdeführers nicht als Verteidiger zugelassen, da er weder im Anwaltsregister eingetragen war noch eine Berufsbewilligung als Rechtsagent besaß, und der Kanton St. Gallen keine abweichende Regelung für nicht berufsmäßige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren vorgesehen hatte. Daher wurde die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht auf Verteidigerwahl sei verletzt worden, als unbegründet abgewiesen.

art.127 (4) StPO art.141 (2) StPO art.159 (1) StPO art.32 (2) BV art.6 (3) EMRK art.9 BV art.130 (c) StPO
Verteidigerwahl
Anwaltsmonopol
Übertretungsstrafverfahren
kantonale Regelungen
Recht auf Verteidigung
Strafprozessrecht
Berufsrecht
Case law2021-06-23
art. 127 (4) StPO

in

147 IV 379

Der Fall betrifft die Frage, ob das kantonale Recht des Kantons St. Gallen eine abweichende Regelung für die Verteidigung in Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz CPP vorsieht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein Stiefvater B., ein pensionierter Bezirksrichter, als Verteidiger zugelassen werden sollte, da das kantonale Anwaltsgesetz (AnwG/SG) das Anwaltsmonopol nur für die berufsmässige Vertretung vorsehe. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Regelung eine hinreichend klare Ausnahme vom bundesrechtlichen Anwaltsmonopol darstellt. Es kommt zum Schluss, dass Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG keine abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 CPP enthält, die Nichtanwälten die Verteidigung in Übertretungsstrafverfahren erlauben würde. Daher bleibt die Strafverteidigung im Kanton St. Gallen den nach Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz CPP zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Die Beschwerde wird abgewiesen.

art.6 (3) EMRK art.9 BV art.127 (5) StPO art.4 BGFA art.21 BGFA art.129 (1) StPO art.3 (2) BGFA art.32 (2) BV
Anwaltsmonopol
Übertretungsstrafverfahren
Verteidigungsrecht
Nichtanwälte
berufsmässige Vertretung
kantonale Regelung
Bundesrecht
Case law2021-06-23
art. 127 (5) StPO

in

147 IV 379

Der Fall betrifft die Frage, ob der Stiefvater des Beschwerdeführers, B., als Verteidiger in einem Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden kann, obwohl er nicht als Anwalt eingetragen ist. Das Gericht analysiert Art. 127 Abs. 5 StPO, der die Verteidigung in Strafsachen grundsätzlich Anwälten vorbehält, aber den Kantonen erlaubt, abweichende Bestimmungen für Übertretungsstrafverfahren zu treffen. Das Gericht stellt fest, dass der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte Monopolbereich sowohl für die berufsmässige als auch für die nicht berufsmässige Verteidigung gilt. Die Kantone können zwar abweichende Regelungen für Übertretungsstrafverfahren erlassen, jedoch müssen diese klar und eindeutig sein. Im Kanton St. Gallen gibt es keine solche klare Regelung, die Nichtanwälten die Verteidigung in Übertretungsstrafverfahren erlauben würde. Daher ist B. nicht zur Verteidigung berechtigt. Das Gericht verneint somit die geltend gemachte Rechtsverletzung.

art.127 (4) StPO art.4 BGFA art.21 BGFA art.32 (2) BV art.6 (3) EMRK art.9 BV
Anwaltsmonopol
Übertretungsstrafverfahren
Verteidigungsrecht
Art. 127 Abs. 5 StPO
nicht berufsmässige Verteidigung
kantonaler Gestaltungsspielraum
Rechtsbeistand
Case law2021-06-09
art. 127 (5) StPO

in

6B 522/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO vorlag. Die Beschwerdeführerin hatte die Einsprache nicht persönlich oder durch eine nach dem Anwaltsgesetz zugelassene Rechtsvertretung eingereicht, und die per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichte Einsprache war ungültig. Zudem wurde die postalisch eingereichte Einsprache verspätet zugestellt, da die Übergabe an die thailändische Post keine fristwahrende Wirkung hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beschwerdeführerin klar über die erforderlichen Formalien informiert, und die strikte Anwendung der Formvorschriften wurde nicht als überspitzter Formalismus angesehen, da sie sachlich gerechtfertigt war und die Beschwerdeführerin alternative Möglichkeiten zur fristgerechten Einreichung hatte.

art.110 (2) StPO art.89 (1) StPO art.354 (1) StPO art.110 (1) StPO art.29 (1) BV art.3 (2) StPO art.91 (2) StPO
Einsprache
Strafbefehl
Formvorschriften
Rechtsvertretung
Fristwahrung
Elektronische Signatur
Überspitzter Formalismus
Case law2021-02-23
art. 127 (2) StPO

in

1B 620/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Staatsanwalt B.________ aufgrund seiner Kontakte mit dem Wahlverteidiger D.________ befangen sei und daher gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten müsse. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Anschein der Befangenheit annahm, da die Gespräche zwischen Staatsanwalt und Wahlverteidiger in einem Verfahrensstadium stattfanden, in dem die Staatsanwaltschaft bereits als Partei auftrat und nicht mehr zur gleichen Unparteilichkeit verpflichtet war wie im Vorverfahren. Zudem wurde betont, dass keine schwerwiegende Amtspflichtverletzung vorlag und die anfängliche Weigerung des Staatsanwalts, Korrespondenz herauszugeben, keinen dauerhaften Anschein der Befangenheit begründete. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und wies das Ausstandsgesuch ab.

art.56 (lit. f) StPO art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.3 StPO art.127 (2) StPO
Befangenheit
Staandsbegehren
Staatsanwaltschaft
Verteidigung
Interessenkollision
Verfahrensfairness
Amtspflichtverletzung