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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

3. Abschnitt: Privatklägerschaft

Art. 121 Rechtsnachfolge

1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.

2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

55 SR 311.0

Case law2021-02-12
art. 121 (1) StPO

in

1C 563/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 121 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Übertragung der Verfahrensrechte des Geschädigten auf dessen Ehegattin. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als direkt erbberechtigte Ehegattin des verstorbenen Geschädigten die Verfahrensrechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übernimmt und somit zur Beschwerde berechtigt ist. Dies wurde gestützt durch Referenzen auf frühere Entscheide (BGE 146 IV 76 E. 2.2; 142 IV 82 E. 3).

art.439 ZGB art.82 BGG art.7 (1) StPO art.113 BGG art.29 (2) BV art.434 ZGB art.7 (2 lit. b) StPO
Verfahrensrechte
Erbberechtigung
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Privatklägerin
Amtspflichtverletzung
Zwangsmassnahmen
Unschuldsvermutung
Case law2020-04-03
art. 121 (1) StPO

in

1B 533/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 121 Abs. 1 StPO, der regelt, dass die Verfahrensrechte einer verstorbenen geschädigten Person auf deren Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergehen, wenn die Person nicht auf ihre Rechte verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin, Tochter des Verstorbenen, konnte sich daher als Privatklägerin im Strafverfahren beteiligen, ohne dass eine Zivilklage erforderlich war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO grundsätzlich nur gewährt wird, wenn die Privatklägerschaft auch Zivilansprüche geltend macht, was hier nicht der Fall war. Eine Ausnahme gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen zu gewähren, sah das Gericht nicht als gegeben an, da die Beschwerdeführerin keine vergleichbaren Umstände wie in einem früheren Fall (1B_355/2012) nachweisen konnte, in dem staatliche Gewalt im Sinne von Grund- und Menschenrechten geltend gemacht wurde. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

art.3 EMRK art.10 (3) BV art.136 (1) StPO art.29 (3) BV art.110 (1) StGB art.136 (2) StPO
Verfahrensrechte
Privatklägerschaft
unentgeltliche Rechtspflege
Zivilansprüche
Grundrechte
staatliche Gewalt
Beschwerde
Case law2019-10-05
art. 121 (1) StPO

in

1B 4/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde der Bank A._________ AG, die nach der Fusion mit der Bank H.________ AG die Parteistellung im Strafverfahren gegen ehemalige Kadermitarbeiter der Bank H.________ AG beanspruchte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO nur zur Zivilklage berechtigt ist, da sie die potenziellen zivilrechtlichen Ansprüche der Bank H.________ AG lediglich durch die rechtsgeschäftliche Fusion erworben hatte und nicht unmittelbar geschädigt wurde. Die analoge Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO wurde verneint, da diese Bestimmung nur für natürliche Personen gilt. Das Gericht wies auch den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da die Beschwerdeführerin ihre Rüge erst nachträglich vorgebracht hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG
Parteistellung
Fusion
Zivilklage
Rechtsnachfolge
rechtliches Gehör
Strafverfahren
Beschwerde
Case law2019-10-05
art. 121 (2) StPO

in

1B 4/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde der Bank A._________ AG, die nach einer Fusion mit der Bank H.________ AG die Parteistellung im Strafverfahren gegen ehemalige Kadermitarbeiter der Bank H.________ AG beanspruchte. Gemäß Art. 121 Abs. 2 StPO ist nur derjenige zur Zivilklage berechtigt, der von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist. Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin die potenziellen zivilrechtlichen Ansprüche nur aufgrund der Fusion und damit rechtsgeschäftlich erworben hatte, was nicht ausreicht, um als unmittelbar Geschädigte im Sinne der Strafprozessordnung zu gelten. Die Tatsache, dass sie vor der Fusion Alleinaktionärin der Bank H.________ AG war, ändert daran nichts. Das Gericht wies auch die Argumentation zurück, dass eine analoge Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sei, da diese Bestimmung nur natürliche Personen betrifft. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.81 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.78 (1) BGG art.80 BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG
Fusion
Parteistellung
Zivilklage
Rechtsnachfolge
Strafverfahren
Art. 121 StPO
Beschwerde
Case law2019-08-06
art. 121 (2) StPO

in

145 IV 351

Gemäß Art. 121 Abs. 2 StPO ist, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und stehen ihr nur jene Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Als Rechtsnachfolgerin im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschuldigten Y. nur als Strafklägerin konstituiert hat, kommen ihr somit keine Parteirechte zu. Zudem setzt die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung steht der Rechtshängigkeit bzw. einem Zivilurteil gleich.

art.122 (3) StPO art.115 (1) StPO art.119 (2) StPO art.166 (1) IPRG art.118 (1) StPO art.197 (1) SchKG art.105 (1) StPO
Privatklägerschaft
Zivilklage
Konkursmasse
Rechtshängigkeit
Verfahrensrechte
Hilfskonkurs
Vereinbarung
Case law2019-02-13
art. 121 (1) StPO

in

6B 1210/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO legitimiert ist, nachdem ihr verstorbener Ehemann als mutmassliches Wucher-Opfer galt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Erbin ihres Ehemannes in dessen Rechtsstellung eingetreten ist und somit Verfahrensrechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB geltend machen kann. Allerdings wurde ihre Beschwerde abgewiesen, da die angezeigten strafbaren Handlungen aus dem Jahr 1991 verjährt waren und die spätere Abwicklung vertraglicher Leistungen keine tatbestandsmässige Bedeutung für die Verjährung hatte. Das Gericht betonte, dass der Wuchertatbestand mit dem Vertragsschluss vollendet ist und die Verjährung bereits 2001 abgelaufen war. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe für eine richterliche Rechtsfortbildung oder eine Abweichung vom Wortlaut der Strafnorm vorbrachte.

art.382 (3) StPO art.21 OR art.115 (1) StPO art.81 (1) BGG art.20 OR art.110 (1) StGB art.157 StGB
Wucher
Verjährung
Privatklägerschaft
Erbenstellung
Strafverfahren
Nichtanhandnahme
Rechtsnachfolge
Case law2018-11-23
art. 121 (1) StPO

in

6B 143/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO die Rechte einer verstorbenen geschädigten Person als Privatklägerschaft auf deren Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen. Die Erbengemeinschaft kann dabei zivilrechtliche Forderungen nur gemeinsam adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen. Im vorliegenden Fall hatten die Erben von K.K.________ ihre Schadenersatzforderung gemeinsam erhoben, und die Witwe hatte sich zudem als Privatklägerin konstituiert. Das Gericht hob die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz auf, da die Begründung für die Verweisung nicht ausreichend war, wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.123 StPO art.119 (2) StPO art.433 StPO art.41 (1) OR art.81 (1) BGG art.118 (1) StPO art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.126 (1) StPO art.221 (1) ZPO art.58 (1) ZPO art.122 (1) StPO art.126 (2) StPO art.66 (1) BGG art.110 (1) StGB art.54 (1) BGG art.112 (1) BGG
Erbengemeinschaft
Privatklägerschaft
Zivilforderung
Adhäsionsverfahren
Schadenersatz
Willkür
Begründungspflicht
Case law2018-10-31
art. 121 (1) StPO

in

6B 902/2018

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO keine Verfahrensrechte als Privatkläger geltend machen kann, da er als Bruder des Verstorbenen weder eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO noch ein Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO ist. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine unmittelbare Rechtsverletzung oder Beeinträchtigung seiner Integrität erlitten hat und auch keine besonders enge Beziehung zum Verstorbenen nachweisen konnte, die eine Parteistellung als Angehöriger gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO begründen würde. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die Verfahrensrechte der geschädigten Person gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO nur für die Durchsetzung von Zivilklagen auf die erbberechtigten Angehörigen übergehen, nicht jedoch für die Strafklage, die als höchstpersönliches Recht mit dem Tod der geschädigten Person erlischt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.382 (1) StPO art.115 (1) StPO art.116 (2) StPO art.95 BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) StPO art.104 (1) StPO art.118 (1) StPO art.118 (3) StPO art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.117 (3) StPO art.105 (2) BGG art.116 (1) StPO
Privatkläger
geschädigte Person
Opfer
Angehörige
Erbberechtigung
Zivilklage
Strafklage
Case law2017-02-06
art. 121 (1) StPO

in

6B 1337/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit der Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer, als Erbe seiner verstorbenen Eltern, beanspruchte eine Parteistellung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte der geschädigten Person nur auf ihre Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen, sofern diese sich nicht zuvor als Privatkläger konstituiert hatte. Diese Rechte beschränken sich jedoch auf die Durchsetzung von Zivilklagen und umfassen nicht das Recht zur Strafklage, das als höchstpersönliches Recht mit dem Tod der geschädigten Person erlischt. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machte und keine unmittelbare Betroffenheit durch die Straftat nachweisen konnte, verneinte das Gericht seine Parteistellung und wies die Beschwerde ab.

art.104 (1) StPO art.301 (2) StPO art.115 (1) StPO art.81 (1) BGG art.105 (1) StPO art.318 StPO art.118 (1) StPO
Parteistellung
Erbenstellung
Privatklägerschaft
Urkundenfälschung
Zivilklage
Strafverfahren
Rechtsmittel
Case law2016-02-01
art. 121 (1) StPO

in

142 IV 82

Das Bundesgericht prüft, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO berechtigt sind, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Es wird festgehalten, dass die Rechte der verstorbenen Person auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung übergehen. Die Frage, ob die Angehörigen nur zur Zivilklage oder auch zur Strafklage berechtigt sind, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Das Bundesgericht entscheidet sich für eine umfassende Rechtsnachfolge sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt, da der offene Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO auf eine gesamthafte Rechtsnachfolge hinweist. Es wird argumentiert, dass eine Einschränkung auf den Zivilpunkt nicht beabsichtigt war und eine solche Interpretation zu unbilligen Konstellationen führen würde. Zudem wird festgehalten, dass die Angehörigen nicht gemeinsam handeln müssen, sondern sich jeder selbstständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen kann, da keine Gefahr einer Benachteiligung der Erbengemeinschaft besteht.

art.457 ZGB art.382 (1) StPO art.652 ZGB art.602 (1) ZGB art.118 (2) StPO art.110 (1) StGB art.30 (4) StGB
Rechtsnachfolge
Privatklägerschaft
Erbengemeinschaft
Strafklage
Zivilklage
Angehörige
Strafverfahren