Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 121 Abs. 1 StPO, der regelt, dass die Verfahrensrechte einer verstorbenen geschädigten Person auf deren Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergehen, wenn die Person nicht auf ihre Rechte verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin, Tochter des Verstorbenen, konnte sich daher als Privatklägerin im Strafverfahren beteiligen, ohne dass eine Zivilklage erforderlich war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO grundsätzlich nur gewährt wird, wenn die Privatklägerschaft auch Zivilansprüche geltend macht, was hier nicht der Fall war. Eine Ausnahme gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen zu gewähren, sah das Gericht nicht als gegeben an, da die Beschwerdeführerin keine vergleichbaren Umstände wie in einem früheren Fall (1B_355/2012) nachweisen konnte, in dem staatliche Gewalt im Sinne von Grund- und Menschenrechten geltend gemacht wurde. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
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Beschwerde