Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 1 Abs. 2 StPO die Anwendung der Strafprozessordnung auf das im Ordnungsbussengesetz (OBG) geregelte vereinfachte Verfahren ausschliesst, da das OBG als Spezialgesetz abschliessende verfahrensrechtliche Regelungen für die Ahndung von Verkehrsübertretungen enthält und der Gesetzgeber bewusst auf eine Zustellungsregelung verzichtet hat. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die uneingeschriebene Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung im Ordnungsbussenverfahren zulässig ist, da die Beweislast für die Zustellung bei der Behörde liegt und diese durch Indizien (wie die korrekte Adresse und den zweimaligen Versand) erfüllt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Dokumente nicht zugestellt wurden, und seine Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 StPO im Ordnungsbussenverfahren. Es stellt fest, dass weder das Ordnungsbussengesetz (OBG) noch die Ordnungsbussenverordnung (OBV) Vorschriften zur Zustellung enthalten. Das Gericht interpretiert dieses Schweigen als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, das darauf hindeutet, dass bewusst auf eine eigene Zustellungsregelung oder einen Verweis auf die StPO verzichtet wurde. Daher sind die Bestimmungen der StPO, insbesondere Art. 85 StPO, im Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar. Das Verfahren bleibt ein Strafverfahren, ist jedoch vereinfacht und dient der raschen Erledigung von Bagatellübertretungen. Das Gericht betont, dass es keine besonders geregelte Zustellung im Ordnungsbussenverfahren gibt, was bedeutet, dass die Behörden frei entscheiden können, wie sie ihre Mitteilungen versenden.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 CPP (Schweizerische Strafprozessordnung) im Kontext des Ordnungsbussenverfahrens. Es stellt fest, dass weder das Ordnungsbussengesetz (OBG) noch die Ordnungsbussenverordnung (OBV) Vorschriften zur Zustellung enthalten. Das Gericht interpretiert dieses Schweigen als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der bewusst darauf verzichtet hat, eine eigene Zustellungsregelung oder einen Verweis auf die CPP vorzusehen. Daher sind die Bestimmungen der CPP grundsätzlich nicht auf das Ordnungsbussenverfahren anwendbar. Das Gericht betont, dass das Ordnungsbussenverfahren ein formalisiertes und rasches Verfahren ist, das der effizienten Ahndung von Bagatellübertretungen dient. Es kommt zum Schluss, dass im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung besteht und die Behörden frei entscheiden können, wie sie ihre Mitteilungen verschicken.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung für anwaltlichen Aufwand nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hatte. Das Gericht stellte fest, dass die schweizerische Strafprozessordnung (Art. 1 Abs. 1 StPO) zwar grundsätzlich auch auf kantonale Straftaten anwendbar ist, die Kognition des Bundesgerichts jedoch auf Willkürprüfung beschränkt ist. Es wurde entschieden, dass der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Fall nicht angemessen war, da es sich um eine einfache, tatsächlich und rechtlich unkomplizierte Übertretung handelte, keine weiteren rechtlichen Konsequenzen drohten und der Beschwerdeführer keine besonderen Verteidigungsstrategien benötigte. Die Vorinstanz hatte daher nicht willkürlich gehandelt, als sie den Entschädigungsanspruch ablehnte.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 StPO, welcher die Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung auf Straftaten nach Bundesrecht beschränkt. Im vorliegenden Fall wurde die StPO jedoch gemäss § 2 des luzernischen Justizgesetzes auch auf kantonales Strafrecht angewandt, wobei das Bundesgericht diese Anwendung nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte überprüfte. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.