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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

StHG·642.14

1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze und Veranlagungsverfahren

Art. 46 Veranlagung

1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Case law2022-11-17
art. 46 (3) StHG

in

2C 295/2022

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 StHG im Zusammenhang mit der Ermessensveranlagung der Steuern für die Steuerperioden 2016 und 2017. Der Beschwerdeführer hatte trotz Mahnungen keine Steuererklärungen eingereicht, woraufhin die Steuerverwaltung Ermessensveranlagungen vornahm. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerverwaltung gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG berechtigt war, die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hatte. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde als ungenügend begründet angesehen, da er weder den Sachverhalt substantiiert darlegte noch die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzungen nachwies. Das Bundesgericht bestätigte daher die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung und wies die Beschwerde ab.

art.48 (2) StHG art.130 (2) DBG art.132 (3) DBG
Ermessensveranlagung
Mitwirkungspflicht
Steuerveranlagung
Einspracheverfahren
Steuerharmonisierung
Bundesrecht
kantonales Recht
Case law2020-10-20
art. 46 (1) StHG

in

2C 908/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 46 Abs. 1 StHG im Kontext der Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde. Es stellte fest, dass die Behörde verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und nur solche Tatsachen der Veranlagung zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie überzeugt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige eine entscheidende Frage in der Steuererklärung unbeantwortet gelassen, was die Behörde jedoch nicht von weiteren Abklärungen entband. Da das Grundstück dem Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen angehörte und landwirtschaftlich genutzt wurde, hätte die Behörde dies durch interne oder amtshilfeweise Abklärungen feststellen können. Die unzureichende Untersuchung führte zu einem Veranlagungsfehler, der der Behörde zuzurechnen ist und nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden darf.

art.12 (1) StHG art.9 BV art.18 (4) DBG art.39 (2) StHG art.42 (1) StHG
Untersuchungspflicht
Veranlagungsfehler
Geschäftsvermögen
Landwirtschaftliche Nutzung
Vertrauensschutz
Mitwirkungspflicht
Bäuerliches Bodenrecht
Case law2020-07-13
art. 46 (3) StHG

in

2C 425/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 StHG, wonach die Veranlagungsbehörde bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen oder bei unklaren Steuerfaktoren eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt. Der Steuerpflichtige hatte trotz wiederholter Aufforderungen keine ausreichenden Nachweise für seine behaupteten wertvermehrenden Aufwendungen von Fr. 9'037'818.-- vorgelegt, weshalb die Behörde auf Basis der Schätzung der Gebäudeversicherung von Fr. 2'287'000.-- entschied. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der ermessensweisen Veranlagung nicht nachweisen konnte und die Vorinstanz die Schätzung der Behörde als nicht willkürlich bestätigte.

art.12 (1) StHG art.712_a (1) ZGB art.48 (2) StHG art.29 (2) BV art.130 (2) DBG art.42 (1) StHG art.655 (2) ZGB
Grundstückgewinnsteuer
Mitwirkungspflicht
Ermessensveranlagung
wertvermehrende Aufwendungen
Beweislast
Steuerverfahren
Bundesgericht
Case law2020-01-29
art. 46 (3) StHG

in

2C 404/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung nach Art. 46 Abs. 3 StHG erfüllt waren. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtigen trotz Mahnung vom 18. Januar 2016 ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatten, was zur Ermessensveranlagung führte. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass keine gültige Mahnung vorlag, da nach einer telefonischen Besprechung am 8. Februar 2016 keine neue Frist gesetzt wurde. Das Gericht wies dies zurück, da die ursprüngliche Mahnung gültig war und die Zusage des Steuerkommissärs, vorerst keine Handlungen vorzunehmen, keine neue Frist begründete. Die Ermessensveranlagung wurde daher als rechtmäßig bestätigt, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.48 (2) StHG art.29 (2) BV art.9 BV art.42 (1) StHG
Ermessensveranlagung
Verfahrenspflichten
Mahnung
Steuerrecht
Mitwirkungspflicht
Willkürverbot
Rechtliches Gehör
Case law2019-11-10
art. 46 (3) StHG

in

2C 171/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 46 Abs. 3 StHG im Kontext der steuerrechtlichen Behandlung der selbständigen Erwerbstätigkeit des beschwerdeführenden Ehemanns. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich annahm, da der Ehemann seine Zahnarzttätigkeit als Angestellter seiner Gesellschaft ausübte und keine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Die fehlende kantonale Betriebsbewilligung der Gesellschaft rechtfertigte keine steuerrechtliche Transparenz oder Zuordnung der Einkünfte zum Ehemann. Das Gericht betonte die Gestaltungsfreiheit im Steuerrecht und das Fehlen einer Steuerumgehung, da weder eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung noch eine Missbrauchsabsicht oder ein Steuervorteil nachgewiesen wurden. Folglich war die Ermessensveranlagung des Steueramts unzulässig, und die Aufrechnung der Einkünfte als selbständige Erwerbstätigkeit wurde aufgehoben.

art.4 (1) DBG art.4 (1) StHG art.48 (2) StHG art.16 (1) DBG art.130 (2) DBG art.7 (1) StHG art.132 (3) DBG
Steuerumgehung
Gestaltungsfreiheit
beschränkte Steuerpflicht
selbständige Erwerbstätigkeit
Ermessensveranlagung
vertikale Steuerharmonisierung
Reinvermögenszugangstheorie
Case law2019-09-19
art. 46 (3) StHG

in

2C 96/2019

Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig ist, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer keine ausreichenden Nachweise für die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter erbracht, weshalb das Steueramt die Unterhaltszahlungen auf Fr. 18'000.-- schätzte. Die Vorinstanz überprüfte diese Schätzung eingehend und stellte fest, dass sie nicht offensichtlich unrichtig war, da die Beschwerdeführer weder die Unrichtigkeit nachweisen noch die erforderlichen Beweismittel beibringen konnten. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.33 (1 lit. c) DBG art.48 (2) StHG art.130 (2) DBG art.9 (2 lit. c) StHG art.132 (3) DBG
Unterhaltspflicht
Steuerabzug
Ermessensveranlagung
Nachweispflicht
Lebenshaltungskosten
Schätzung
Offensichtliche Unrichtigkeit
Case law2019-01-30
art. 46 (1) StHG

in

2C 549/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 46 Abs. 1 StHG im Kontext eines interkantonalen Steuerstreits zwischen der Beschwerdeführerin A.________ AG und den Kantonen Zürich und Schwyz. Der Artikel regelt das Verfahren zur Veranlagung der direkten Kantons- und Gemeindesteuern und unterstellt dieses dem Untersuchungsgrundsatz, wobei die steuerpflichtige Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterliegt. Das Gericht stellte fest, dass die Beweisführungslast bei der Veranlagungsbehörde liegt, die steuerpflichtige Person jedoch alles Erforderliche vorzukehren hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die Beweiswürdigung obliegt der Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde, wobei der Beweis durch Indizien und anhand des Regelbeweismasses der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die natürliche Vermutung des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich als bewiesen angesehen, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird. Die Beschwerdeführerin konnte diesen Gegenbeweis nicht erbringen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.20 (1) StHG art.22 (1) StHG art.73 StHG art.127 (3) BV art.5 (3) BV art.29 (2) BV art.42 (1) StHG
Steuerhoheit
Beweislast
Mitwirkungspflicht
natürliche Vermutung
interkantonale Doppelbesteuerung
Vertrauensschutz
Beweiswürdigung
Case law2019-01-29
art. 46 (3) StHG

in

2C 65/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 StHG, wonach die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Gewinn nach pflichtgemässem Ermessen schätzen darf, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die Buchführung offensichtlich unzuverlässig ist. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen trotz Mahnung keine ordnungsgemässe Steuererklärung eingereicht, und die nachgereichten Buchhaltungsunterlagen wiesen grobe Mängel auf, darunter einen Negativsaldo und ungeklärte Vorgänge. Die Behörden schätzten den Gewinn daher ermessensgemäss, wobei die Vorinstanz die Berechnungen nachvollziehbar und sachgerecht anpasste. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig war, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.106 (1) BGG art.109 (2) BGG art.48 (2) StHG art.130 (2) DBG art.183 (1bis) DBG art.105 (1) BGG
Steuerveranlagung
pflichtgemässes Ermessen
Buchführungsmängel
Negativsaldo
Beweislastumkehr
gerichtliche Überprüfung
Beschwerdeabweisung
Case law2019-01-18
art. 46 (3) StHG

in

2C 43/2019

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG. Die Steuerpflichtige rügte, dass die Veranlagungsverfügung inhaltliche Fehler aufweise und nichtig sei, da die Vorinstanz die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht verletzt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes auf kantonaler Ebene nicht thematisiert worden war und die blosse Behauptung der Nichtigkeit ohne inhaltliche Grundlagen keine Prüfung von Amtes wegen rechtfertige. Daher wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.32 (1) BGG art.48 (1) StHG art.108 (1 lit. a) BGG art.68 (3) BGG art.65 BGG art.99 (2) BGG art.64 (1) BGG art.102 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Steuerveranlagung
pflichtgemässes Ermessen
Nichtigkeit
Verwaltungsakt
Einsprachefrist
Beschwerde
Bundesgericht
Case law2018-11-29
art. 46 (3) StHG

in

2C 647/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 46 Abs. 3 StHG im Zusammenhang mit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn. Es stellte fest, dass das harmonisierte Steuerrecht des Kantons Solothurn in allen Teilen mit dem StHG übereinstimmt und daher auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführer hatten Lücken in ihrer Buchhaltung, insbesondere fehlende Verbuchungen von Einzahlungsscheinen, nicht ausreichend erklärt oder nachgewiesen. Das Gericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die fehlenden Einzahlungsscheine verwendet worden waren. Die Steuerpflichtigen konnten ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, indem sie keine schlüssigen Nachweise für ihre Behauptungen erbrachten. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.73 StHG art.124 (2) DBG art.130 (1) DBG art.126 (1) DBG art.132 (3) DBG
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Beweiswürdigung
Mitwirkungspflicht
Buchhaltungslücken
harmonisiertes Steuerrecht
an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
offensichtlich unbegründete Beschwerde