LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Abweichende Vollzugsformen
Art. 80

1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

a.
wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b.
bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c.
zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Case law2022-05-23
art. 80 StGB

in

6B 494/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 80 StGB aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgeschoben oder mittels Electronic Monitoring durchgeführt werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass ein Strafaufschub nur bei vollständiger Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder langer Dauer in Betracht kommt, wobei das öffentliche Interesse am Strafvollzug gegen die Notwendigkeit von Pflege und Heilung abzuwägen ist. Es betont, dass der Strafvollzug auch bei schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich bleibt, sofern geeignete medizinische Massnahmen im Vollzug verfügbar sind. Die Vorinstanz hatte zutreffend auf die Beurteilung der Vertrauensärztin abgestellt, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Vollzug bestätigte, und weitere Abklärungen für entbehrlich gehalten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer keine beträchtliche Gefahr für Leben oder Gesundheit nachweisen konnte, der nicht im Vollzug begegnet werden könnte.

art.92 StGB art.372 (1 und 3) StGB art.439 (1 und 2) StPO
Strafvollzug
Hafterstehungsfähigkeit
Electronic Monitoring
Gesundheitsgefährdung
Willkürprüfung
kantonales Recht
medizinische Versorgung
Case law2021-04-10
art. 80 (1) StGB

in

6B 673/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 80 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Frage, ob von den allgemeinen Vollzugsregeln abgewichen werden muss. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (schwere COPD und Krebserkrankung) eine Abweichung von den allgemeinen Vollzugsregeln gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB notwendig sei, indem der Vollzug in einer anderen geeigneten Einrichtung (Pflegeheim) durchgeführt wird. Die Vorinstanz habe zutreffend beurteilt, dass das Pflegeheim die erforderliche medizinische und pflegerische Betreuung gewährleisten könne, und somit keine Verletzung von Bundesrecht vorliege. Die Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bejaht, da keine beträchtliche Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit im Vollzug festgestellt werden konnte und die öffentlichen Interessen am Strafvollzug überwogen.

art.10 (3) BV art.92 StGB art.48 BV art.80 (2) StGB art.3 EMRK
Straferstehungsfähigkeit
Strafvollzug
Gesundheitszustand
Pflegeheim
Verhältnismässigkeit
Willkürverbot
Corona-Pandemie
Case law2021-04-10
art. 80 (2) StGB

in

6B 673/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 80 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit der Frage, ob das Pflegeheim als 'andere geeignete Einrichtung' für den Strafvollzug des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das privat geführte Pflegeheim die erforderliche medizinische und pflegerische Betreuung für den 72-jährigen Beschwerdeführer mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (COPD, Krebserkrankung) gewährleisten kann, insbesondere durch eine 24-Stunden-Betreuung und Zusammenarbeit mit spezialisierten Spitälern. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie das Pflegeheim als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StGB beurteilte, da die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers erfüllt werden könnten und keine beträchtliche Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit im Vollzug bestehe.

art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.3 EMRK art.10 (3) BV art.92 StGB art.48 BV art.64 (1) BGG art.80 (1 lit. a) StGB
Strafvollzug
Hafterstehungsfähigkeit
Gesundheitszustand
Pflegeheim
Corona-Pandemie
Menschenwürde
Verhältnismässigkeit
Case law2020-08-17
art. 80 (1) StGB

in

6B 40/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 80 Abs. 1 StGB im Kontext des Strafvollzugs für eine alleinerziehende Mutter, die eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßen sollte. Das Gericht stellte fest, dass der Strafvollzug grundsätzlich am Stück zu vollziehen ist und Abweichungen von den gesetzlichen Vollzugsregeln nur unter engen, gesetzlich definierten Voraussetzungen möglich sind (Art. 80 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdeführerin, deren Kinder nicht mehr Kleinkinder waren, konnte keine Ausnahme gemäß Art. 80 Abs. 1 lit. c StGB (gemeinsame Unterbringung mit Kleinkindern) beanspruchen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Trennung von den Kindern eine zwangsläufige Folge des Strafvollzugs ist und dass das schweizerische Recht keine Lücke für alternative Vollzugsformen bei alleinerziehenden Eltern mit älteren Kindern aufweist. Die geforderten abweichenden Vollzugsformen (z.B. Halbgefangenschaft oder elektronische Überwachung) waren aufgrund der hohen Strafdauer gesetzlich ausgeschlossen. Das Gericht betonte, dass das Kindeswohl zwar verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 11 BV, KRK), dies jedoch nicht dazu führt, dass der gesetzmäßige Strafvollzug ausgesetzt oder abgeändert werden muss. Die Vorinstanz hatte zudem keine Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen.

art.75 (1) StGB art.77_b StGB art.79_b StGB art.372 (1) StGB art.92 StGB art.8 (1) EMRK art.439 (1) StPO art.11 (1) BV
Strafvollzug
Kindeswohl
Alleinerziehende
Freiheitsstrafe
Abweichender Vollzug
Gesetzeslücke
Verhältnismäßigkeit
Case law2020-08-17
art. 80 (1) StGB

in

146 IV 267

Die Beschwerdeführerin, eine alleinerziehende Mutter, wurde wegen schwerer Drogen- und Geldwäschereidelikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie beantragte eine abweichende Vollzugsform gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB, um die Trennung von ihren Kindern zu mildern. Das Bundesgericht wies dies ab, da Art. 80 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen (z.B. Schwangerschaft, Kleinkinder bis 3 Jahre) eine abweichende Vollzugsform zulässt. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Zudem sei der Strafvollzug eine zwingende Rechtsfolge, die auch für Eltern gilt. Das Kindeswohl werde durch Massnahmen des Kindesschutzrechts (KESB) gewährleistet, nicht durch den Strafvollzug. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine ausreichenden Betreuungslösungen für ihre Kinder organisiert, was nicht in den Zuständigkeitsbereich des Strafvollzugs falle.

art.307 (1) ZGB art.8 (1) BV art.3 EMRK art.75 StGB art.11 BV art.77_b StGB art.29 BV art.79_b StGB art.92 StGB art.372 (1) StGB art.439 (2) StPO art.5 (1) EMRK art.8 EMRK
Strafvollzug
Kindeswohl
Art. 80 StGB
Freiheitsstrafe
Eltern-Kind-Trennung
KESB
UN-Kinderrechtskonvention
Case law2009-03-30
art. 80 (1) StGB

in

6B 1002/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines Gutachtens von Dr. med. B.________ bejaht hatte, welches klar und nachvollziehbar darlegte, dass der Strafvollzug keine bleibenden gesundheitlichen Schäden für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz weder willkürlich gehandelt noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte, und bestätigte, dass eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht notwendig war, da die Gutachterin den aktuellen Gesundheitszustand ausreichend anhand von Telefonaten und ärztlichen Zeugnissen beurteilen konnte.

art.92 StGB art.372 (1) StGB art.42 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG
Hafterstehungsfähigkeit
Strafvollzug
Willkürverbot
rechtliches Gehör
medizinisches Gutachten
chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Strafaufschub
Case law1995-03-06
art. 80 StGB

in

121 IV 3

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob gelöschte oder entfernte Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Gemäss Art. 63 StGB ist das Vorleben des Täters, einschließlich früherer Verurteilungen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Löschung oder Entfernung von Eintragungen aus dem Strafregister führt nicht zu einem Verwertungsverbot. Allerdings kann die Entfernung ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukommt. Der Richter hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Gewichtung der Umstände, darf jedoch keine rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lassen. Im vorliegenden Fall wurden die Vorstrafen des Beschwerdeführers, darunter mehrere Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, als strafschärfend gewertet, obwohl einige davon aus dem Strafregister entfernt worden waren.

art.63 StGB art.363 StGB art.364 StGB
Strafzumessung
Vorleben
Strafregister
Löschung von Vorstrafen
Verwertungsverbot
Ermessensspielraum
Fahren in angetrunkenem Zustand
Case law1975-07-11
art. 80 (2) StGB

in

101 IV 137

Der Beschwerdeführer, Ingo Vogelsanger, wurde 1968 wegen Raubes, Diebstahls und anderer Straftaten zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach bedingter Entlassung 1970 zeigte er einwandfreies Verhalten, beglich Schadenersatzforderungen und arbeitete als Automechaniker bzw. Instruktor. Er beantragte 1975 die vorzeitige Löschung seines Strafregistereintrags, um im Ausland arbeiten zu können. Das Gericht prüfte, ob ein 'besonders verdienstliches Verhalten' im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 StGB vorlag. Es stellte fest, dass dies mehr als bloße Pflichterfüllung erfordert. Die Vorinstanz hatte korrekt entschieden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Schadensdeckung, gute berufliche Beurteilung, geordnete persönliche Verhältnisse) nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 StGB zu erfüllen. Der Begriff des 'besonders verdienstlichen Verhaltens' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Ermessen des Sachrichters liegt.

art.81 (2) StGB art.80 (3) StGB art.64 StGB art.80 (1) StGB
Strafregisterlöschung
besonders verdienstliches Verhalten
Wiedereingliederung
Schadenersatz
Probezeit
Ermessensentscheidung
unbestimmter Rechtsbegriff
Case law1975-07-11
art. 80 (2) StGB

in

101 IV 137

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 StGB, insbesondere die Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung eines Strafregistereintrags aufgrund eines 'besonders verdienstlichen Verhaltens'. Der Kassationshof stellt klar, dass ein solches Verhalten mehr erfordert als die bloße Erfüllung von Pflichten oder einwandfreies Verhalten. Im Gegensatz zur früheren Fassung, die eine 'besonders verdienstliche Tat' verlangte, reicht nun ein 'besonders verdienstliches Verhalten' aus, wobei jedoch weiterhin höhere Anforderungen gestellt werden als bei der regulären Löschung nach zehn Jahren. Das Gericht betont, dass Wohlverhalten und Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreichen, sondern ein darüber hinausgehendes Engagement erforderlich ist. Im konkreten Fall wurde die Ablehnung der vorzeitigen Löschung bestätigt, da der Beschwerdeführer kein solches Verhalten nachweisen konnte.

art.64 StGB art.80 (2) StGB art.81 (2) StGB art.80 (3) StGB art.80 (1) StGB
Strafregisterlöschung
besonders verdienstliches Verhalten
Wohlverhalten
Schadenswiedergutmachung
vorzeitige Löschung
Probezeit
Wiedereingliederung
Case law1975-07-11
art. 80 (2) StGB

in

101 IV 137

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer, Ingo Vogelsanger, wurde 1968 wegen Raubes, Diebstahls und anderer Straftaten zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach bedingter Entlassung 1970 zeigte er einwandfreies Verhalten, beglich Schadenersatzforderungen und arbeitete als Automechaniker bzw. Instruktor. Er beantragte 1975 die vorzeitige Löschung seines Strafregistereintrags, um im Ausland arbeiten zu können.', 'normative_analysis': "Das Gericht prüfte, ob ein 'besonders verdienstliches Verhalten' im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 StGB vorlag. Es stellte fest, dass dies mehr als bloße Pflichterfüllung erfordert. Die Vorinstanz hatte korrekt entschieden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Schadensdeckung, gute berufliche Beurteilung, geordnete persönliche Verhältnisse) nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6 StGB zu erfüllen. Der Begriff des 'besonders verdienstlichen Verhaltens' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Ermessen des Sachrichters liegt."}

art.81 (2) StGB art.80 (3) StGB art.64 StGB art.80 (1) StGB
Strafregisterlöschung
besonders verdienstliches Verhalten
Wiedereingliederung
Schadenersatz
Probezeit
Ermessensentscheidung
unbestimmter Rechtsbegriff