LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

e. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung
Art. 66d90

1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91

a.
der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199892 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;
b.
andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

90 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

91 Die Berichtigung vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 11. Juli 2017 betrifft nur den  französischen Text (AS 2017 3695).

92 SR 142.31

Case law2023-03-22
art. 66_d StGB

in

6B 1223/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen den Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufwies, da sie nicht darlegen konnte, dass sich ihre gesundheitliche Verfassung seit der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung derart verändert hatte, dass eine neue Beurteilung der Verhältnismässigkeit erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin rügte zwar die mangelnde Prüfung ihres Gesundheitszustands durch die Vorinstanz, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sich ihre HIV-Erkrankung verschlechtert hatte oder dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt hatte. Daher war die Beschwerde unzulässig.

art.437 (2) StPO art.78 (2) BGG art.95 BGG art.81 (1) BGG art.372 StGB art.66_a (1) StGB
Landesverweisung
Rechtsschutzinteresse
Gesundheitszustand
Rechtskraft
Verhältnismässigkeit
rechtliches Gehör
Vollstreckungsentscheid
Case law2023-01-25
art. 66_d (1) StGB

in

6B 771/2022

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Landesverweisung des Beschwerdeführers nach Somalia. Es stellte fest, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffene ein anerkannter Flüchtling ist und sein Leben oder seine Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Anschauungen gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer ist jedoch kein anerkannter Flüchtling und kann sich daher nicht auf diese Bestimmung berufen. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende völkerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, gegen ihn gerichtete Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren benennen konnte und die allgemeine Situation in Somalia keine unveränderlichen Tatsachen darstellt, die einer Landesverweisung entgegenstehen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.66_a (2) StGB art.25 (2) BV art.66_a (1) StGB art.5 (1) AsylG
Landesverweisung
Flüchtlingseigenschaft
Vollzugshindernis
Non-refoulement
Interessenabwägung
Somalia
öffentliche Sicherheit
Case law2022-03-14
art. 66_d (1) StGB

in

6B 45/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers, der wegen Raubes verurteilt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie weder auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einging noch prüfte, ob Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. a oder b StGB vorlagen. Das Gericht betonte, dass solche Hindernisse bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen sind, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit definitiv bestimmbar sind. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz wurde angewiesen, die Härtefallprüfung unter Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft und möglicher Gefährdungen bei einer Rückkehr in das Heimatland neu vorzunehmen.

art.5 (1) AsylG art.3 (1) EMRK art.25 (3) BV art.25 (2) BV art.66_a (1) StGB art.66_a (2) StGB
Landesverweisung
Flüchtlingseigenschaft
Non-refoulement-Gebot
Härtefallklausel
Ermittlungspflicht
Interessenabwägung
Vollzugshindernisse
Case law2021-12-08
art. 66_d (1) StGB

in

6B 555/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach der Vollzug einer Landesverweisung aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffene ein anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht jedoch einen solchen Härtefall, da die Beschwerdeführerin zwar anerkannter Flüchtling war, aber keine konkrete Gefährdung im Heimatland nachweisen konnte und ihre Straftaten (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei) als besonders schwer eingestuft wurden, was das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog. Die Vorinstanz hatte zudem die relevanten Umstände, einschließlich der Flüchtlingseigenschaft und möglicher Vollzugshindernisse, ausreichend geprüft und gewürdigt.

art.4 EMRK art.25 BV art.5 (2) AsylG art.66_a (2) StGB art.66_a (1) StGB art.3 EMRK art.33 (1) FK
Landesverweisung
Flüchtlingseigenschaft
Non-Refoulement-Gebot
Härtefall
öffentliche Sicherheit
Drogenhandel
Interessenabwägung
Case law2021-10-13
art. 66_d (1) StGB

in

6B 1468/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit einer Landesverweisung anhand der aktuellen Verhältnisse überprüfen muss, insbesondere im Hinblick auf völkerrechtliche Garantien wie das Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG). Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht hinreichend erfüllt hatte, indem sie die geltend gemachte Gefahrenlage in Nigeria aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und der langen Zeitspanne seit den behaupteten Vorfällen verneinte. Die Vollzugsbehörde bleibt jedoch verpflichtet, die Vollstreckung der Landesverweisung unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände und völkerrechtlicher Verpflichtungen zu überprüfen.

art.25 (2) BV art.13 BV art.31 (1) VZAE art.5 (1) AsylG art.66_a (2) StGB art.8 EMRK
Landesverweisung
Non-Refoulement
Härtefallklausel
Integration
Beweiswürdigung
Völkerrecht
Vollstreckbarkeit
Case law2021-08-09
art. 66_d StGB

in

6B 50/2021

Das Bundesgericht entschied, dass eine rechtskräftig angeordnete Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht nachträglich durch ein Gericht gemäss Art. 363 StPO aufgehoben werden kann, da das materielle Strafrecht keine entsprechende Rechtsgrundlage vorsieht. Die Landesverweisung ist als sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ausgestaltet und unterliegt im Vollzug den Bestimmungen von Art. 66d StGB, der eine Aufschiebung nur unter engen Voraussetzungen (z.B. Non-Refoulement-Prinzip oder zwingende völkerrechtliche Bestimmungen) erlaubt. Nachträglich eingetretene familiäre oder persönliche Umstände können im Rahmen des Strafverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden, da sie keine Revisionsgründe darstellen und die Vollzugsbehörden an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung zur nachträglichen Aufhebung verzichtet hat und eine analoge Anwendung von Art. 363 StPO ausscheidet.

art.66_c (1-3) StGB art.61 (1 lit. e, f) AIG art.363 (1) StPO art.64 (1 lit. e) AsylG art.66_a (1 lit. b) StGB art.8 EMRK art.29 (2) BV
Landesverweisung
Rechtskraft
Non-Refoulement
Vollzugsbehörde
Nachverfahren
Völkerrecht
Verhältnismässigkeit
Case law2020-12-22
art. 66_d (1) StGB

in

6B 1353/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Landesverweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz seine Revisionsgründe, insbesondere die Gefahr der Reflexverfolgung in Nigeria aufgrund der Verhaftung und Flucht seiner Ehefrau, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Gericht stellte fest, dass die vorgebrachten Umstände keine neuen, vor dem Urteil vom 6. März 2020 eingetretenen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten, da sie entweder bereits bekannt waren oder nachträgliche Entwicklungen betrafen. Zudem wurde die Prüfung der Landesverweisung unter dem Aspekt von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB als Sache der Vollzugsbehörden angesehen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zu dem Schluss gekommen war, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet sei.

art.412 (1 und 2) StPO art.106 (2) BGG art.64 (1 und 2) BGG art.66 (1) BGG art.65 (2) BGG art.413 StPO art.410 (1 lit. a) StPO art.42 (2) BGG
Landesverweisung
Reflexverfolgung
Non-Refoulement
Revisionsgründe
Art. 8 EMRK
Privat- und Familienleben
Willkürprüfung
Case law2020-03-17
art. 66_d (1) StGB

in

6B 423/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Landesverweisung eines anerkannten Flüchtlings. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Flüchtlingseigenschaft bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt werden müsse, da eine Rückführung in einen Verfolgenden Staat gemäss Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 33 FK verboten sei. Das Gericht bestätigte, dass die Vollzugsbehörden gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB den Vollzug der Landesverweisung aufschieben müssen, wenn ein Rückschiebungsverbot besteht. Es wies jedoch darauf hin, dass das Strafgericht bei der Anordnung der Landesverweisung bereits prüfen muss, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist, insbesondere bei stabilen und unveränderlichen Hindernissen wie einem dauerhaften Rückschiebungsverbot. Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden, und ein Verzicht auf die Landesverweisung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Vorinstanz hatte diese Prüfung nicht ausreichend durchgeführt, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.

art.66_c (2) StGB art.25 (3) BV art.103 (2) BGG art.66_a (2) StGB art.66_a (1) StGB art.33 (1) FK
Landesverweisung
Flüchtlingseigenschaft
Rückschiebungsverbot
Verhältnismässigkeit
Härtefallklausel
Vollzugshindernis
Non-Refoulement
Case law2020-01-29
art. 66_d StGB

in

6B 1024/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer sechsjährigen Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für den syrischen Staatsangehörigen A.________, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Hehlerei verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, da die Vorinstanz die aktuelle Lage in Syrien und die daraus resultierenden Konsequenzen einer Landesverweisung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da keine individuell-persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien nachgewiesen wurde und die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung unter Berücksichtigung der migrationsrechtlichen Kriterien und der strafrechtlichen Komponenten geprüft hatte. Die Landesverweisung wurde als verhältnismässig und rechtlich zulässig erachtet, auch wenn der tatsächliche Vollzug aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ungewiss ist. Art. 66d StGB hindert die Anordnung der Landesverweisung nicht.

art.122 StGB art.83 (4) AIG art.31 VZAE art.66_a (1 lit. b) StGB art.8 EMRK art.66_a (2) StGB art.13 BV
Landesverweisung
schwere Körperverletzung
Härtefallprüfung
Verhältnismässigkeit
Non-Refoulement
Integration
vorläufige Aufnahme
Case law2018-09-19
art. 66_d StGB

in

6B 680/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 66a StGB für fünf Jahre, da er wegen einer Katalogtat nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurde und kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorlag. Das Gericht wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, dass die Landesverweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse, da sein Lebensmittelpunkt in Spanien liege und keine enge familiäre oder persönliche Bindung zur Schweiz bestehe, die eine Beeinträchtigung des Familienlebens rechtfertigen würde. Zudem wurde festgestellt, dass der Vollzugshindernisgrund nach Art. 66d StGB nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer weder anerkannter Flüchtling noch völkerrechtliche Bestimmungen einer Ausweisung entgegenstünden. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgestellt, dass keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen bestehen, die eine Landesverweisung unverhältnismässig machen würden.

art.121 (3) BV art.8 EMRK art.64 (1) BGG art.19 (2) BetmG art.66_a (2) StGB art.66_a (1) StGB
Landesverweisung
Art. 66a StGB
Art. 8 EMRK
Familienleben
Härtefall
Vollzugshindernis
Betäubungsmittelgesetz