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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Massnahmen für junge Erwachsene
Art. 61

1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

a.
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b.
zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.

4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Case law2022-08-17
art. 61 (1) StGB

in

6B 553/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 61 Abs. 1 StGB, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung und der fortbestehenden Gefahr weiterer Straftaten in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden konnte. Die Vorinstanz hatte sich auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, das eine Störung des Sozialverhaltens und eine Substanzabhängigkeit feststellte, und kam zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme zur Verringerung der Rückfallgefahr geeignet sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich getroffen hatte und das Gutachten trotz veränderter Verhältnisse weiterhin als aktuell galt.

art.56 (1) StGB art.140 (4) StGB art.95 BGG art.140 (1) StGB art.96 BGG art.56 (3) StGB art.22 (1) StGB
Mittäterschaft
qualifizierter Raub
Persönlichkeitsstörung
Substanzabhängigkeit
Rückfallgefahr
stationäre Massnahme
Willkürrüge
Case law2022-07-01
art. 61 (1) StGB

in

6B 1225/2021

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt erachtet hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm die notwendige Behandlungswilligkeit fehle und die Massnahme aufgrund des fortgeschrittenen Zeitpunkts ihr Ziel nicht mehr erreichen könne. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz sich auf ein psychiatrisches Gutachten stützte, das trotz initialer Widerstände des Beschwerdeführers eine grundsätzliche Behandlungsfähigkeit und Motivierbarkeit feststellte. Zudem wurde betont, dass fehlende Einsicht und Therapiewilligkeit oft Ausfluss der vorhandenen Störung sind und nicht per se die Eignung einer Massnahme ausschliessen. Die Vorinstanz hatte zurecht die begründete Hoffnung auf Erfolg der Massnahme bejaht, da der Beschwerdeführer in verschiedenen Phasen Kooperationsbereitschaft zeigte und die Massnahme im stationären Setting des MZ Uitikon als erfolgsversprechend eingestuft wurde. Die zeitliche Restriktion und das vermeintliche Missverhältnis zur Resthaftdauer wurden als nicht ausschlaggebend erachtet, da die Massnahme präventiv und therapeutisch ausgerichtet ist und nicht als Strafe gilt. Das Bundesgericht bestätigte daher die Anordnung der Massnahme und wies die Beschwerde ab.

art.56 (1) StGB art.63 StGB art.61 (3) StGB art.36 (3) BV art.57 (1) StGB art.86 (1) StGB art.56 (2) StPO art.64 StGB
Massnahme für junge Erwachsene
Behandlungswilligkeit
Therapiefähigkeit
Verhältnismässigkeit
Legalprognose
stationäres Setting
Übermassverbot
Case law2022-03-18
art. 61 (1) StGB

in

6B 1390/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB anstelle einer ambulanten Massnahme. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die eine ambulante psychiatrische Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung angeordnet hatte, da diese gemäss dem psychiatrischen Gutachten als geeignet und hinreichend erachtet wurde, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu reduzieren. Das Gericht stellte fest, dass eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene weder gutachterlich indiziert noch verhältnismässig wäre, zumal die mildere ambulante Massnahme ausreicht, um den angestrebten Behandlungserfolg zu erreichen. Zudem wurde klargestellt, dass die subjektive Präferenz des Beschwerdeführers für eine stationäre Massnahme nicht ausschlaggebend ist, sondern objektive Kriterien wie die Gutachtenbewertung und das Verhältnismässigkeitsprinzip entscheiden.

art.56 (1) StGB art.63 (1) StGB art.36 (3) BV art.63 (3) StGB art.56_a (1) StGB art.63 (2) StGB art.56 (3) StGB art.59 (1) StGB
Massnahmenrecht
Verhältnismässigkeit
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung
psychische Störung
Rückfallgefahr
Gutachtenbewertung
Case law2021-11-29
art. 61 (1) StGB

in

6B 105/2021

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 61 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Frage, ob eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung einer Massnahme für junge Erwachsene notwendig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sein junges Alter und seine traumatisierenden Lebensumstände konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung darstellten, die eine Begutachtung rechtfertigten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass weder die Art der Tatbegehung noch das Nachtatverhalten oder der Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin hinreichende Anzeichen für eine solche Störung aufwiesen. Die Vorinstanz hatte zudem die Argumente des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt und die Notwendigkeit einer Begutachtung verneint, was das Bundesgericht als nachvollziehbar und rechtmässig bestätigte. Daher sah das Gericht keine Verletzung von Art. 61 Abs. 1 StGB.

art.56 (1) StGB art.409 (1) StPO art.107 StPO art.29 (2) BV art.20 StGB art.56 (3) StGB
Massnahme für junge Erwachsene
Persönlichkeitsentwicklung
psychiatrische Begutachtung
Schuldfähigkeit
rechtliches Gehör
Verhältnismässigkeit
Heilung von Verfahrensmängeln
Case law2021-02-03
art. 61 StGB

in

6B 1123/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner intensiven und wiederholten Delinquenz sowie seiner diagnostizierten erheblichen Störung des Sozialverhaltens einer sozialpädagogischen und therapeutischen Intervention bedurfte. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits kleine Fortschritte im Massnahmenvollzug gemacht habe, aber vom eigentlichen Ziel noch weit entfernt sei. Die Massnahme wurde als notwendig erachtet, um das hohe Rückfallrisiko zu mindern und die Resozialisierungschancen zu verbessern, obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Familie hier lebt.

art.66_c (1 und 2) StGB art.8 (1 und 2) EMRK art.36 (2 und 3) BV art.61 (1 lit. f) AIG art.13 (1) BV
stationäre Massnahme
junge Erwachsene
Sozialverhaltensstörung
Rückfallrisiko
Resozialisierung
Verhältnismässigkeit
Integration
Case law2020-02-20
art. 61 (4) StGB

in

6B 95/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Vierjahresfrist gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen ist. Es stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 61 Abs. 4 StGB klar darauf hinweist, dass jeder Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, in die Berechnung der Höchstdauer einzubeziehen ist. Der vorzeitige Massnahmenvollzug unterliegt dem Regime des Massnahmenvollzugs und ist daher mit der Massnahme verbunden, weshalb er bei der Berechnung der Vierjahresfrist zu berücksichtigen ist. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber mit der Höchstdauer von vier Jahren die Verhältnismässigkeit wahren wollte und dass eine faktische Verlängerung des Freiheitsentzugs über diese Frist hinaus nicht zulässig ist. Da die Höchstdauer im vorliegenden Fall bereits überschritten war, ordnete das Gericht die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB an.

art.100 (1) BGG art.236 StPO art.62_c (1 lit. b) StGB art.81 (1 lit. a und b Ziff. 3) BGG art.62_d StGB art.78 (2 lit. b) BGG
vorzeitiger Massnahmenvollzug
Höchstdauer
stationäre therapeutische Massnahme
junge Erwachsene
Freiheitsentzug
Verhältnismässigkeit
Gesetzesauslegung
Case law2020-02-20
art. 61 (4) StGB

in

146 IV 49

Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der Höchstdauer von vier Jahren gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Der Freiheitsentzug beginnt mit der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, da dieser bereits mit der Massnahme verbunden ist. Die Höchstdauer dient der Persönlichkeitsentwicklung und Berufsausbildung, wobei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss. Die Frist beginnt mit der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, nicht erst mit dem rechtskräftigen Anordnungsentscheid. Praktische Schwierigkeiten bei der Ausbildungsdauer rechtfertigen keine Verlängerung des Freiheitsentzugs über die gesetzliche Höchstdauer hinaus.

art.56 (5) StGB art.60 (4) StGB art.236 (4) StPO art.221 StPO art.234 (1) StPO art.59 (4) StGB
vorzeitiger Massnahmenvollzug
Höchstdauer
Freiheitsentzug
Verhältnismässigkeit
stationäre therapeutische Massnahme
Berufsausbildung
Persönlichkeitsentwicklung
Case law2019-10-01
art. 61 StGB

in

2C 314/2018

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 61 StGB im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, der seit seinem 11. Lebensjahr in der Schweiz lebte, wurde mehrfach wegen Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen verurteilt und unterzog sich einer Massnahme nach Art. 61 StGB für junge Erwachsene. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs ungenügend berücksichtigt und die Rückfallgefahr überbewertet hatte. Es betonte, dass die Therapie- und Vollzugsberichte eine eigenständige Rolle in der Interessenabwägung spielen und dass die Fortschritte des Beschwerdeführers, einschliesslich seiner erfolgreichen Berufsausbildung und seiner Persönlichkeitsentwicklung, eine positive Legalprognose nahelegen. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und beliess dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, verwies jedoch auf die Möglichkeit eines Widerrufs bei erneuter Delinquenz.

art.121 (3) BV art.66_a (1 lit. d) StGB art.8 (2) EMRK
Niederlassungsbewilligung
Widerruf
Massnahmenvollzug
Interessenabwägung
Rückfallgefahr
Legalprognose
Verhältnismässigkeit
Case law2019-06-18
art. 61 StGB

in

1B 266/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau ab, da der Beschwerdeführer seine gesetzliche Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG verletzt hatte. Er setzte sich nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legte nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es den Stellvertretenden Oberstaatsanwalt nicht in den Ausstand versetzte. Der Beschwerdeführer brachte lediglich subjektive Empfindungen vor, ohne konkrete Vorfälle oder Entscheidungen zu nennen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten. Daher wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.

art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerde
Ausstand
Begründungspflicht
Bundesrecht
Befangenheit
vereinfachtes Verfahren
Obergericht
Case law2019-05-11
art. 61 (4) StGB

in

6B 828/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, da der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit seinen Straftaten in Zusammenhang steht. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten von med. pract. D.________, das eine Vergewaltigungsdisposition, akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge und eine Aufmerksamkeitsstörung diagnostizierte, und wertete diese Kombination als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass die Diagnose trotz fehlender expliziter Erwähnung in ICD-10 anerkannt ist und die Rückfallgefahr durch Prognoseinstrumente und klinische Beurteilung hinreichend begründet wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.62_c (1) StGB art.62_c (3) StGB art.62_c (2) StGB art.56 (4) StGB art.56 (3) StGB art.182 StPO art.59 (1) StGB
schwere psychische Störung
Vergewaltigungsdisposition
therapeutische Massnahme
Rückfallgefahr
Gutachten
ICD-10
Willkürprüfung