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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

1. …
Art. 326470

470 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Case law1984-03-07
art. 326 StGB

in

110 IV 15

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB auf einen Bankangestellten, der als Vermögensverwalter tätig war. Der Beschwerdeführer, ein Prokurist der Bank X, hatte über Jahre hinweg Kundenaktien verkauft und den Erlös für private Zwecke verwendet. Die Vorinstanz qualifizierte ihn als berufsmäßigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, da er selbständig Kundenvermögen verwaltete. Das Bundesgericht bestätigt diese Auslegung und argumentiert, dass die strafrechtliche Verantwortung nicht von der zivilrechtlichen Vertragsbeziehung abhängt. Entscheidend sei, dass der Täter faktisch fremdes Vermögen verwaltet, unabhängig davon, ob er direkt oder als Angestellter eines Unternehmens handelt. Eine restriktive Interpretation würde den Anwendungsbereich von Art. 140 Ziff. 2 StGB unangemessen einschränken, da berufsmäßige Vermögensverwaltung heute oft im Rahmen größerer Unternehmen erfolgt. Die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, die eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Tatbestandsmerkmalen fordert, wird als nicht entscheidend erachtet, da es hier um die Auslegung des Täterbegriffs und nicht um eine analoge Anwendung geht.

art.251 (1) StGB art.163 StGB art.172 StGB art.140 (1) StGB art.140 (2) StGB art.254 (1) StGB art.326 StGB
berufsmäßige Vermögensverwaltung
Veruntreuung
Organhaftung
Täterbegriff
Bankangestellter
Strafrechtliche Verantwortung
Art. 140 Ziff. 2 StGB
Case law1979-07-31
art. 326 StGB

in

105 IV 172

Das Bundesgericht prüft die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds (W.) für unzüchtige Veröffentlichungen im Geschäftsbetrieb einer AG. Es wird klargestellt, dass eine strafrechtliche Haftung nicht allein aus der Organstellung folgt, sondern eine Garantenstellung und zumindest Eventualvorsatz voraussetzt. Der Eventualvorsatz wird hier nicht als bloße Tatfrage, sondern als rechtliche Überlegung behandelt, die aus der Verletzung der Aufsichtspflicht abgeleitet wird. Das Gericht verneint eine Garantenstellung, da W. keine beherrschende Rolle im Unternehmen hatte und keine konkrete Kenntnis der inkriminierten Handlungen nachgewiesen wurde. Zudem wird betont, dass eine allgemeine Garantenpflicht von Verwaltungsräten für alle im Betrieb möglichen Straftaten nicht besteht.

art.7 VStrR art.6 (1) VStrR art.14 UWG art.172 StGB art.4 BV art.326 StGB
Eventualvorsatz
Garantenstellung
Aufsichtspflicht
Verwaltungsrat
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Unechtes Unterlassungsdelikt
Juristische Person
Case law1970-05-25
art. 326 (1) StGB

in

96 IV 76

Der Kassationshof analysiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Häusler als einziger Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung geführt wurde. Der Tatbestand von Art. 325 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 326 Abs. 1 StGB) ist objektiv erfüllt, da in keiner der drei Gesellschaften eine Buchhaltung geführt wurde. Häusler argumentiert, dass er keine Schuld treffe, da er lediglich als Strohmann von Fritz Maurer handelte und keine tatsächliche Kontrolle über die Geschäfte hatte. Das Gericht weist dies zurück und betont, dass Häusler als einziger Verwaltungsrat verpflichtet war, für die Einrichtung und Führung der Buchhaltung zu sorgen. Selbst wenn er dazu nicht in der Lage war, hätte er einen Buchhalter beauftragen oder sein Amt niederlegen müssen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit von Maurer entbindet ihn nicht von seinen gesetzlichen Pflichten. Ein Verschulden wird nur dann verneint, wenn Häusler in gutem Glauben annehmen durfte, dass die Buchhaltung tatsächlich geführt wird, was hier nicht der Fall war.

art.325 (1) StGB art.172 StGB art.166 StGB art.18 StGB art.230 (1) StGB
Buchführungspflicht
Verwaltungsrat
Strohmann
Verschulden
Demission
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Wirtschaftliche Abhängigkeit