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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Verletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen
Art. 325bis 463

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR464 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b.
der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.

463 Eingefügt durch Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 846; BBl 2017 399).

464 SR 220

Case law2021-04-03
art. 325bis (2) StGB

in

6B 1400/2020

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdegegner 2 nicht gegen Art. 325bis Abs. 2 StGB verstossen hat, da er weder als Haupttäter noch als Anstifter oder mittelbarer Täter handelte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Kündigung nicht selbst aussprach und keine Anweisung an den beauftragten Rechtsanwalt F.________ gab, eine widerrechtliche Kündigung vorzunehmen. Zudem konnte kein Vorsatz oder Tatherrschaft des Beschwerdegegners 2 nachgewiesen werden. Die Eventualbegründung der Vorinstanz hielt zudem fest, dass selbst bei einer angenommenen Tatbestandserfüllung durch den Rechtsanwalt keine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 326bis StGB vorläge, da keine Kenntnis oder Veranlassung der widerrechtlichen Kündigung nachweisbar war. Die Beschwerdeführer konnten keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzeigen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.119 (2) StPO art.81 (1) BGG art.325bis (3) StGB art.326bis (2) StGB art.326bis (3) StGB
Widerhandlung gegen Mieterschutz
mittelbare Täterschaft
Anstiftung
Willkür in Sachverhaltsfeststellung
Geschäftsherrenhaftung
Zivilkläger
Beschwerdelegitimation
Case law2020-03-23
art. 325bis StGB

in

1B 441/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 325bis StGB im Zusammenhang mit wiederholten Kündigungsandrohungen und Kündigungen durch den Vermieter. Die Staatsanwaltschaft hatte trotz einer Aufforderung des Obergerichts vom 15. Juni 2018, die Strafanzeigen beförderlich zu bearbeiten, nur eine wesentliche Verfahrenshandlung (Einvernahme des Beschuldigten) vorgenommen und danach neun Monate lang untätig geblieben. Das Gericht stellte fest, dass diese Untätigkeit das Beschleunigungsgebot verletzte, da der Sachverhalt überblickbar war und keine zwingenden Gründe für die Verzögerung vorlagen. Die Vorinstanz hatte die Rechtsverzögerung fälschlicherweise verneint, indem sie auf ein anderes Berufungsverfahren und die Komplexität der Sachverhalte verwies, was das Bundesgericht als unzureichend bewertete. Folglich wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich abzuschliessen.

art.103 StGB art.109 StGB art.81 (1) BGG art.29 (1) BV art.5 (1) StPO art.78 (1) BGG art.80 BGG
Beschleunigungsgebot
Rechtsverzögerung
Strafverfahren
Mieterschutz
Widerhandlung
Ermessensspielraum
Verfahrensdauer
Case law2018-08-22
art. 325bis StGB

in

6B 105/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 325bis StGB im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenauflage und Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeigen u.a. wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325bis StGB) erstattet, die jedoch nicht zur Anklage führten. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Kosten der Verteidigung dem Beschwerdeführer auferlegt hatte, obwohl ein vollständiges gerichtliches Verfahren nicht stattfand. Gemäß Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft jedoch die Kosten der Verteidigung tragen, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt und der Beschwerdeführer unterliegt. Daher hob das Bundesgericht die Kostenauflage in Bezug auf Art. 325bis StGB auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.432 (1) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.136 (1) StPO art.432 (2) StPO art.436 (1) StPO
Nichtanhandnahmeverfügung
Kostenauflage
Parteientschädigung
Antragsdelikt
Privatklägerschaft
Rechtsmittelverfahren
Art. 325bis StGB