Art. 31
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit des Strafantrags gemäss Art. 31 StGB und stellte fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt, wenn die antragsberechtigte Person innert drei Monaten nach Kenntnis von Täter und Tat ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung erklärt. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat mit deren Tatbestandselementen sicher bekannt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Strafantrag vom SECO rechtzeitig gestellt, da die hinreichende Kenntnis von Tat und Täter erst nach weiteren Abklärungen erlangt wurde, die nach dem 25. Mai 2016 erfolgten. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die Nichtnennung des Beschwerdeführers im Strafantrag dessen Gültigkeit nicht beeinträchtigt, da aus dem Antrag klar hervorging, dass sich die Strafverfolgung auch gegen ihn richten sollte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB eingehalten wurde. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Frist mit dem Erhalt des Berichts des Privatdetektivs im Juni 2017 oder spätestens mit der Mandatierung eines Anwalts im Mai 2018 ausgelöst wurde und somit die am 1. Januar 2019 eingereichte Strafanzeige verspätet war. Das Gericht betonte, dass die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind, und dass keine Beweise für die Tat vorliegen müssen, um die Frist auszulösen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich war, weshalb die Verfahrenseinstellung aufgrund des fehlenden Strafantrags rechtmässig war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Strafantrag wegen Verleumdung gemäss Art. 31 StGB rechtzeitig eingereicht hatte. Es stellte fest, dass die dreimonatige Antragsfrist mit der Kenntnisnahme des inkriminierten Schreibens vom 20. Februar 2018 durch den Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 begann, da er zu diesem Zeitpunkt sowohl die Täter als auch die Tat (die wider besseres Wissen erfolgte falsche Anschuldigung) hinreichend kannte. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Beginn der Auseinandersetzungen überzeugt war, die Beschwerdegegner hätten wider besseres Wissen illegal gebaut, weshalb die Antragsfrist am 8. August 2019 abgelaufen war und der Strafantrag somit verspätet eingereicht wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 31 StGB im Zusammenhang mit der Verjährung des Strafantragsrechts. Es stellte fest, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der antragsberechtigten Person Täter und Tat sicher bekannt sind. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin bereits am 12. November 2016 durch die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner klar, dass dieser die Rückgabe der Gegenstände verweigerte und sie den Rechtsweg beschreiten müsse. Da der Strafantrag erst am 30. März 2018 gestellt wurde, war die Frist abgelaufen, und das Strafantragsrecht somit erloschen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt, da ein gültiger Strafantrag als Prozessvoraussetzung fehlte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 31 StGB im Zusammenhang mit der Frage, ob gültige Strafanträge für die Verfolgung von Ehrverletzungsdelikten vorlagen. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegner 2-7 innerhalb der Dreimonatsfrist nach Kenntnisnahme der Täterschaft des Beschwerdeführers Strafanträge gestellt hatten, wodurch die Frist gemäss Art. 31 StGB gewahrt wurde. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, da die Strafanträge den Sachverhalt hinreichend umschrieben und die Fristen eingehalten wurden. Zudem stellte es fest, dass die Vorinstanz die Verjährung für bestimmte Blogeinträge korrekt berücksichtigt hatte.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 31 StGB, der die Dreimonatsfrist für die Stellung eines Strafantrags regelt. Die Vorinstanz hatte den Strafantrag der Beschwerdeführerin als verspätet eingestuft, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin spätestens im März 2011 sichere Kenntnis von den angezeigten Straftaten (Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) hatte und der Antrag somit erst nach Ablauf der Frist am 12. Juli 2012 gestellt wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob diese Feststellung willkürlich war, und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe für eine abweichende Bewertung der Kenntnisnahme vorgebracht hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht beurteilte die Gültigkeit des Strafantrags gemäss Art. 31 StGB und stellte fest, dass C.________ als antragsberechtigte Person innerhalb der dreimonatigen Frist einen form- und fristgerechten Strafantrag wegen übler Nachrede gestellt hatte. Die Frist begann mit dem Schreiben vom 14. August 2017, in dem der Beschwerdeführer C.________ als 'doppelten Amtsmissbraucher' bezeichnete, und wurde durch die Strafanzeige vom 21. August 2017 eingehalten. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Frist bereits mit einer früheren E-Mail vom 16. Mai 2017 abgelaufen sei, da die Äusserung im Schreiben vom 14. August 2017 eine separate Handlung darstellte. Zudem bestätigte das Gericht, dass C.________ seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung sowohl als Amts- als auch als Privatperson zum Ausdruck gebracht hatte, was einen gültigen Strafantrag begründete.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten gemäss Art. 31 StGB erteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer hatte den Beamten wegen Ehrverletzung und Amtsmissbrauchs angezeigt, doch das Obergericht lehnte die Ermächtigung ab. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte gegeben war, da diese Individualinteressen schützen. Hingegen fehlte es an einer ausreichenden Darlegung, wie der Beschwerdeführer durch den angeblichen Amtsmissbrauch unmittelbar geschädigt worden sein soll. Zudem war der Strafantrag für die Ehrverletzungsdelikte verspätet gestellt worden, da die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits abgelaufen war. Daher war die Eröffnung eines Strafverfahrens ausgeschlossen, und die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 31 StGB für die Delikte Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Tätlichkeiten vorlag. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin als juristische Laien den gesamten Sachverhalt zur Anzeige bringen wollte, obwohl sie explizit nur von Vergewaltigung sprach. Der Gerichtshof betonte, dass der Strafantrag nicht die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die Geschädigte erfordert, sondern dass der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung aus der Schilderung des Geschehensablaufs hervorgeht. Die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB wurde eingehalten, da die Anzeige am 11. November 2015 erstattet wurde und der Strafantrag später nachgeholt wurde, wobei der Wille zur Verfolgung bereits mit der ersten Anzeige zum Ausdruck kam.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wann die Dreimonatsfrist für die Stellung eines Strafantrags nach Art. 31 StGB beginnt. Es bestätigte, dass die Frist erst an dem Tag startet, an dem die anspruchsberechtigte Person den Täter und die Straftat mit hinreichender Sicherheit kennt, sodass ein Strafantrag aussichtsreich erscheint und die Person vor falschen Anschuldigungen geschützt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer spätestens am 26. Juli 2016 durch die Mitteilung seines Rechtsvertreters sichere Kenntnis von den behaupteten Tatumständen, weshalb die Strafanzeige vom 1. Dezember 2016 als verspätet angesehen wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz festgestellt werden konnte und die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren.