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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Nötigung
Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Case law2023-12-01
art. 181 StGB

in

6B 1300/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB, da er die schlafende Privatklägerin in Kenntnis ihrer Widerstandsunfähigkeit zu sexuellen Handlungen missbraucht hatte. Die Vorinstanz wertete die detaillierten und stimmigen Aussagen der Privatklägerin sowie die unterstützenden WhatsApp-Nachrichten als ausreichend für die Feststellung des Tatbestands. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung willkürlich war, weshalb die Verurteilung aufrechterhalten wurde. Zudem wurde die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB bestätigt, da der Beschwerdeführer die Privatklägerin durch Drohungen in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hatte. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wurde ebenfalls aufrechterhalten, da der Beschwerdeführer wider besseres Wissen die Privatklägerin bei Behörden bezichtigt hatte.

art.303 (1) StGB art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.191 StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG
Schändung
Nötigung
falsche Anschuldigung
Widerstandsunfähigkeit
Beweiswürdigung
Willkürverbot
WhatsApp-Nachrichten
Case law2023-03-16
art. 181 StGB

in

6B 1361/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 181 StGB im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung. Der Beschwerdeführer hatte vom Geschädigten die Zahlung von Fr. 75'000.-- verlangt, obwohl er wusste, dass dieser ihm den Betrag nicht schuldete, und drohte mit der Einstellung der Bauarbeiten, was den Geschädigten aufgrund seiner religiösen und finanziellen Abhängigkeit von der Fertigstellung des Hauses unter Druck setzte. Das Gericht stellte fest, dass die Androhung der Baueinstellung einen ernstlichen Nachteil darstellte, der geeignet war, eine besonnene Person gefügig zu machen, und dass der Beschwerdeführer dies in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Handelns tat. Damit waren sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Vorinstanz hatte die Sachverhaltsfeststellung willkürfrei getroffen und die Beweismittel sorgfältig gewürdigt, weshalb die Beschwerde gegen die Verurteilung abgewiesen wurde.

art.95 BGG art.110 (4) StGB art.106 (2) BGG art.251 (1) StGB art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.105 (1) BGG art.146 (1) StGB art.22 (1) StGB
Nötigung
ernstlicher Nachteil
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Sachverhaltsfeststellung
Versuch
Unrechtmässigkeit
Case law2022-12-13
art. 181 StGB

in

1C 337/2022

Das Bundesgericht prüfte, ob die Schulbehörden durch die Forderung eines ärztlichen Attests für die Dispensierung von der Maskentragpflicht und die anschließende Anzeige wegen Verletzung der Schulpflicht eine Nötigung gemäß Art. 181 StGB begangen hatten. Das Gericht stellte fest, dass die Behörden berechtigt waren, ein ärztliches Attest zu verlangen, und dass die Forderung weder missbräuchlich noch unverhältnismäßig war. Da der Beschwerdeführer das geforderte Attest nicht vorlegte und seinen Sohn ohne behördliche Genehmigung vom Schulunterricht fernhielt, verstieß er gegen die gesetzlichen Pflichten zur Schulpflicht. Die Anzeige der Behörden war daher rechtmäßig, und es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vor. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wurde zu Recht verweigert.

art.62 (2) BV art.110 (3) StGB art.7 (2 lit. b) StPO
Nötigung
Maskentragpflicht
Schulpflicht
ärztliches Attest
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Kindeswohl
Verhältnismäßigkeit
Case law2022-11-23
art. 181 StGB

in

6B 941/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 181 StGB im Fall der mehrfachen Nötigung durch den Beschwerdeführer, der durch das Blockieren eines Parkplatzes die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner erheblich einschränkte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das Abstellen von Fahrzeugen vor dem Parkplatz Nr. 2 über einen längeren Zeitraum die Nutzung des Parkplatzes und des Fahrwegrechts der Beschwerdegegner beeinträchtigte, was als 'andere Beschränkung der Handlungsfreiheit' im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Die Intensität und Dauer der Blockade (insgesamt 70 Tage) wurde als erheblich eingestuft, wobei das Gericht auf vergleichbare Fälle der Rechtsprechung verwies, in denen Blockadehandlungen als Nötigung gewertet wurden. Die subjektive Tatseite (Vorsatz) wurde ebenfalls bejaht, da der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich handelte. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt zutreffend als Nötigung qualifiziert, sodass die Beschwerde gegen die Verurteilung abgewiesen wurde.

art.97 (1) BGG art.333 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.34 (1) BGG art.105 (1) BGG art.329 (2) StPO art.30 (1) BV
Nötigung
Handlungsfreiheit
Blockade
Vorsatz
Rechtsprechung
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde
Case law2022-11-01
art. 181 StGB

in

6B 150/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede (Art. 181 StGB) und versuchter Nötigung. Hinsichtlich der üblen Nachrede stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz willkürlich geurteilt hatte, indem sie annahm, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 in ihrer Rezension adressiert und den subjektiven Tatbestand erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis von der Rolle des Beschwerdegegners 2 in der Kanzlei und richtete ihre Kritik an den ihr bekannten Anwalt und die Kanzlei als Ganzes, nicht an ihn persönlich. Daher fehlte es am Vorsatz. Bezüglich der versuchten Nötigung verneinte das Gericht das Vorliegen einer Drohung, da die negative Rezension bereits bestand und die E-Mail der Beschwerdeführerin lediglich ein Lösungsangebot darstellte, ohne einen ernstlichen Nachteil anzudrohen. Somit wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen.

art.320 (4) StPO art.329 (1) StPO art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.173 (1) StGB
übliche Nachrede
versuchte Nötigung
Ehrverletzung
Vorsatz
Willkür
Drohung
Rechtswidrigkeit
Case law2022-10-10
art. 181 StGB

in

6B 141/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 181 StGB im Kontext einer Nötigung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Nötigung verurteilt hatte, da das 'Fuss-in-die-Türe-Stellen' nicht die erforderliche Nötigungsintensität erreichte. Das Gericht betonte, dass nicht jeder geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB führt. Die Handlung des Beschwerdeführers, bei der er seinen Fuss nur kurz zwischen Tür und Türrahmen stellte, um die Beschwerdegegnerin am Schliessen der Tür zu hindern, überschritt das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht eindeutig. Daher wurde der Schuldspruch wegen Nötigung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.30 (1) StGB art.186 StGB art.47 (1) StGB art.49 (2) StGB
Nötigung
Handlungsfreiheit
Gewaltanwendung
Drohung
Rechtsprechung
Bundesgericht
Willkürverbot
Case law2022-09-12
art. 181 StGB

in

6B 41/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 181 StGB im Kontext der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung durch den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegt, wenn jemand durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Androhung ernstlicher Nachteile erfordert, dass das angedrohte Übel nach objektivem Massstab geeignet ist, eine besonnene Person gefügig zu machen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Nötigung unrechtmässig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum Zweck steht. Im vorliegenden Fall erfüllten die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. und 31. Januar 2017, in denen er mit Strafanzeigen drohte, den Tatbestand der Nötigung, da sie ohne ernsthaften Grund erfolgten und darauf abzielten, das Bauvorhaben der B.________ AG zu verhindern. Hingegen verneinte das Gericht eine Nötigung durch das Schreiben vom 3. Januar 2017, da die darin enthaltene Androhung einer Schadenersatzforderung nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angesehen werden konnte.

art.13 (2) StGB art.12 (2) StGB art.186 StGB art.13 (1) StGB art.928 ZGB art.22 (1) StGB
Nötigung
Androhung ernstlicher Nachteile
Vorsatz
Hausfriedensbruch
Rechtmässigkeit
Sachverhaltsirrtum
Mittäterschaft
Case law2022-09-12
art. 181 StGB

in

6B 42/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführerin nach Art. 181 StGB wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. Die Beschwerdeführerin hatte durch das Parkieren ihres Fahrzeugs vor dem Baustellentor und durch die Androhung von Strafanzeigen in Schreiben an die Bauunternehmen und die B.________ AG versucht, diese zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Das Gericht stellte fest, dass die Androhung von Strafanzeigen ohne ernsthaften Grund erfolgte und somit den Tatbestand der Nötigung erfüllte. Die Beschwerdeführerin handelte vorsätzlich, da sie sich der Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens bewusst war. Ein Sachverhaltsirrtum wurde verneint, da die Beschwerdeführerin über die rechtskräftige Baubewilligung informiert war und vertragliche Regelungen zur Mietflächenreduktion kannte. Die Hinderung der Bauarbeiter für 15 bis 20 Minuten wurde als ausreichend intensiv für eine Nötigungshandlung erachtet.

art.186 StGB art.12 (2) StGB art.13 (2) StGB art.13 (1) StGB art.144 (1) StGB art.928 ZGB art.22 (1) StGB
Nötigung
Vorsatz
Sachverhaltsirrtum
Androhung ernstlicher Nachteile
Hausfriedensbruch
Rechtmässigkeit
Zweck-Mittel-Relation
Case law2022-08-31
art. 181 StGB

in

6B 510/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 181 StGB, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer durch das Austauschen der Schlösser der Wohnung den Zugang für C.________ verunmöglicht und damit den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Die Vorinstanz wertete dies als eine Überschreitung des üblicherweise geduldeten Masses einer Beschränkung der Handlungsfreiheit. Der subjektive Tatbestand war ebenfalls gegeben, da der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Handelns bewusst war und den Zugang absichtlich verwehrte. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keinen Vorsatz gehabt und sein Eigentum schützen wollen, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da er keine hinreichende Substanzierung für seine Behauptungen vorlegte und die Vorinstanz seine mietrechtlichen Kenntnisse sowie sein Bewusstsein für die Unrechtmässigkeit festgestellt hatte.

art.6 (1 und 2) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.97 (1) BGG art.8 ZGB art.179quater (1) StGB art.18 (1) OR art.105 (1) BGG art.10 (2 und 3) StPO
Nötigung
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Vertragsauslegung
Vorsatz
Eigentumsschutz
Case law2022-08-25
art. 181 StGB

in

6B 1476/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme von Strafverfahren wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und stellte fest, dass die Beschwerdeführer keine ausreichende Legitimation für ihre Beschwerden nachwiesen. Die Begründung der Beschwerdeführer, dass die Nichtanhandnahme ihre Zivilansprüche beeinträchtige, genügte den strengen Anforderungen des Bundesgerichts nicht, da nicht ersichtlich war, welche konkreten Zivilforderungen betroffen waren. Zudem wurden formelle Rügen, die auf eine materielle Überprüfung der Entscheide abzielten, als unzulässig erachtet. Das Gericht wies die Beschwerden daher ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

art.66 (5) BGG art.115 (1) StPO art.106 (1) BGG art.119 StPO art.29 StPO art.81 (1 lit. a) BGG art.385 (2) StPO art.66 (1) BGG art.71 BGG art.118 (1) StPO art.127 (4) StPO art.42 (2) BGG art.24 (2 lit. b) BZP
Nötigung
Nichtanhandnahme
Privatklägerschaft
Zivilansprüche
Beschwerdelegitimation
formelle Rügen
Bundesgericht