Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob das Besprayen einer bereits mit Graffiti versehenen Wand als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass eine bereits in ihrer Ansehnlichkeit beeinträchtigte Wand nicht weiter beschädigt werden könne, ähnlich wie ein bereits zerbrochener Krug nicht weiter zerstört werden könne. Das Bundesgericht widerspricht dieser Ansicht und stellt fest, dass auch eine erneute Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer bereits beschädigten Sache eine Sachbeschädigung darstellen kann, sofern diese dem Willen des Berechtigten zuwiderläuft. Es betont, dass der Berechtigte ein schützenswertes Interesse daran hat, weitere unbefugte Veränderungen an seiner Sache zu verhindern, selbst wenn diese bereits beschädigt ist. Das Gericht verweist auf deutsche Rechtsprechung, die ebenfalls eine erneute Zustandsveränderung als Sachbeschädigung ansieht, wenn diese den Eigentümerinteressen zuwiderläuft. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das geschädigte Bauamt der Stadt Zürich ausdrücklich Strafantrag gestellt hat, was darauf hindeutet, dass die erneute Beeinträchtigung nicht als unbedeutend angesehen wird.
Sachbeschädigung
Graffiti
Ansehnlichkeit
Berechtigter
Strafantrag
Totalschaden
Eigentümerinteressen