Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 125 StGB und stellte fest, dass der Beschwerdegegner 2 als verantwortlicher Polier eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, indem er es unterliess, eine provisorische Bodenöffnung in der Deckenschalung ausreichend zu sichern, was zum Sturz des Beschwerdeführers führte. Das Gericht wies die Argumentation der Vorinstanz zurück, dass nur permanente Bodenöffnungen gesichert werden müssten, und betonte, dass die Gefahr durch temporäre Öffnungen sogar höher sei. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Möglichkeit hatte, die Öffnung durch einfache Massnahmen wie ein rot-weisses Absperrband zu sichern oder die zuständigen Schaler damit zu beauftragen. Die mündliche Instruktion des Chefmonteurs wurde als ungenügend erachtet, da sie nicht ausreichte, um die Sicherheit aller Arbeiter, insbesondere unerfahrener Hilfskräfte, zu gewährleisten. Somit wurden die Tatbestände von Art. 125 StGB und Art. 229 StGB als erfüllt angesehen.
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung
Bauarbeiten
Arbeitssicherheit
Garantenstellung
Kausalzusammenhang
Bodenöffnung