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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

B. Vorlage der Beweismittel
Art. 73139

1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

Case law2019-11-29
art. 73 (1) SchKG

in

5A 959/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag verspätet erhoben hatte und die Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Das Gericht wies darauf hin, dass der Bestand der Forderung nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG bestritten werden kann und das Bundesgericht im Rahmen von Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG nicht zuständig ist, den Forderungsbestand zu beurteilen. Zudem fehlte eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet war, Belege für die Forderung zu verlangen. Die Beschwerde wurde daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

art.17 SchKG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.74 (2) BGG art.75 BGG art.42 (2) BGG art.90 BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG
Rechtsvorschlag
Verspätung
Beschwerdebegründung
Betreibungsrecht
Forderungsbestand
Zuständigkeit
Rechtsmissbrauch
Case law2019-05-17
art. 73 SchKG

in

5A 837/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreibungsamtes hatten, nachdem der betriebene Betrag bereits an die Gläubiger überwiesen worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz Art. 17 SchKG verletzt hatte, indem sie ein solches Interesse verneinte und die Unmöglichkeit einer wirksamen Berichtigung annahm. Das Bundesgericht betonte, dass das Betreibungsamt verpflichtet ist, Zahlungen des Schuldners für Rechnung des Gläubigers entgegenzunehmen und weiterzuleiten, und dass eine unrechtmässige Weiterleitung des Betrages an die Gläubiger rückgängig gemacht werden kann. Daher besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde, und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wurde aufgehoben.

art.9 SchKG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.68 (1) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.95 (lit. a) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.66 (4) BGG art.19 SchKG art.12 (1) SchKG
Beschwerde
Betreibungsamt
praktisches Interesse
Zahlung
Gläubiger
Schuldbetreibung
Rückgängigmachung
Case law2014-04-15
art. 73 (1) SchKG

in

5A 861/2013

Das Bundesgericht beurteilte die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG und stellte fest, dass die Bezeichnung des Forderungsgrundes als 'Forderung aus Arbeitsvertrag und Strafverfahren etc.' den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht genügte. Der Forderungsgrund muss dem Betriebenen aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, damit er sich zur Anerkennung oder Bestreitung der Forderung entscheiden kann. Im vorliegenden Fall war die Beschreibung unpräzise und liess nicht erkennen, auf welche konkreten Umstände oder Zeitperioden sich die Forderung bezog. Die nachträgliche Substanziierung durch den Gläubiger reichte nicht aus, um diesen Mangel zu beheben. Daher wurde der Zahlungsbefehl als anfechtbar angesehen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen.

art.95 BGG art.67 (1) SchKG art.106 (1) BGG art.106 (2) BGG art.69 (2) SchKG art.90 BGG art.74 (2) BGG art.72 (2) BGG
Zahlungsbefehl
Forderungsgrund
Schuldbetreibung
Anfechtbarkeit
Rechtsvorschlag
Treu und Glauben
Substanziierung
Case law2004-09-28
art. 73 (2) SchKG

in

7B.184/2004

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 73 Abs. 2 SchKG die Nichtvorlage oder unvollständige Vorlage von Beweismitteln durch den Gläubiger keine Auswirkungen auf den Fortgang der Betreibung hat. Die einzige Rechtsfolge besteht darin, dass dieses Verhalten des Gläubigers im Rahmen der Prozesskostenentscheidung im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden kann. Das Gericht betonte, dass es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes ist, die Tauglichkeit der vorgelegten Beweismittel zu prüfen oder weitere nachzufordern. Die Beschwerdeführer rügten zwar die Unterlassung der Vorlage von Beweismitteln, doch das Gericht wies diese Rüge als offensichtlich unbegründet zurück, da die Gläubiger die geforderten Beweismittel vorgelegt hatten. Zudem wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer als rechtmässig erachtet, da ihre Beschwerde als mutwillig oder böswillig angesehen werden konnte, insbesondere wegen der klaren Rechtslage und des fehlenden konkreten Rechtsschutzinteresses.

art.62 (2) GebV SchKG art.20_a (1) SchKG
Schuldbetreibung
Beweismittel
Rechtsöffnungsverfahren
Verfahrenskosten
Aufsichtsbehörde
Beschwerde
Treue und Glauben
Case law2004-09-28
art. 73 (1) SchKG

in

7B.184/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 73 Abs. 1 SchKG, der die Vorlage von Beweismitteln durch den Gläubiger im Betreibungsverfahren regelt. Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass das Betreibungsamt die Gläubiger nicht zur Vorlage der Forderungsurkunden aufgefordert habe. Das Gericht stellte fest, dass die Gläubiger die geforderten Beweismittel vorgelegt hatten, wie aus dem Begleitschreiben der Steuerverwaltung und dem Entscheid des Obergerichts hervorging. Es betonte, dass die Tauglichkeit der Beweismittel in diesem Stadium nicht geprüft wird, sondern erst in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren. Die Nichtvorlage von Beweismitteln hat gemäss Art. 73 Abs. 2 SchKG keine Auswirkungen auf den Fortgang der Betreibung, sondern kann lediglich im Kostenentscheid berücksichtigt werden. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen von Art. 73 SchKG erfüllt waren und die Beschwerdeführer keine Verletzung des Bundesrechts nachweisen konnten.

art.62 (2) GebV SchKG art.20_a (1) SchKG
Schuldbetreibung
Beweismittel
Zahlungsbefehl
Rechtsöffnungsverfahren
Kostenentscheid
Aufsichtsbehörde
Beschwerdeverfahren
Case law1995-03-17
art. 73 (1) SchKG

in

121 III 18

Der Zahlungsbefehl muss gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG den Forderungsgrund so bezeichnen, dass der Betriebene erkennen kann, warum er betrieben wird. Die blosse Angabe 'Schadenersatz' reicht nicht aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Zahlungsbefehls nicht hervorgeht, worauf die Forderung beruht. Der Betriebene hat das Recht, gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG die Vorlage der Forderungsurkunde zu verlangen, um die Forderung prüfen zu können. Im vorliegenden Fall war der Forderungsgrund ungenügend bezeichnet, da der Vermerk 'Schadenersatz' keine ausreichende Klarheit über den Anlass der Betreibung bot.

art.69 (2) SchKG art.67 (1) SchKG
Zahlungsbefehl
Forderungsgrund
Schadenersatz
Betreibung
Rechtsvorschlag
Forderungsurkunde
SchKG