LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

C. Betreibung auf Pfandverwertung
Art. 4173

1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt.

1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.

2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2019-01-15
art. 41 (1bis) SchKG

in

5A 849/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit einer Konkursandrohung gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG erhoben hatte, obwohl sie hätte geltend machen können, dass die Forderungen durch ein gesetzliches Pfand gesichert seien. Daher war es im Rahmen der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht mehr möglich, den Bestand eines gesetzlichen Pfandes zu prüfen. Das Gericht bestätigte, dass die Konkursandrohung zulässig war, da die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus einem Werkvertrag stammten und nicht unter die Ausnahmen von Art. 43 Abs. 1 SchKG fielen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.95 (a) BGG art.159 SchKG art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.43 (1) SchKG art.37 SchKG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.38 (3) SchKG
Konkursandrohung
gesetzliches Pfand
Werkvertrag
Beschwerde
Zahlungsbefehl
öffentlich-rechtliche Forderung
Rechtsmittel
Case law2011-03-05
art. 41 (1bis) SchKG

in

5A 159/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Einrede der Vorausvollstreckung in die Pfandsicherheit (beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis SchKG) berufen kann. Die Vorinstanz hatte diese Einrede verworfen, da die Beschwerdegegnerin kein Pfandrecht im Sinne von Art. 37 und 41 SchKG sowie Art. 884 ff. ZGB zustehe, sondern eine equitable charge, die keine Besitzübertragung voraussetzt und somit kein schweizerisches Faustpfandrecht darstellt. Zudem wurde festgestellt, dass das englische Recht, welches auf die Sicherheit anwendbar ist, kein dem beneficium excussionis realis entsprechendes Rechtsinstitut kenne und der Beschwerdeführer vertraglich auf diese Einrede verzichtet habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllte und sich nicht mit allen Eventualbegründungen der Vorinstanz auseinandersetzte.

art.884 ZGB art.96 (b) BGG art.75 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (1) BGG art.37 SchKG art.72 (2) BGG
beneficium excussionis realis
Pfandrecht
equitable charge
englische Rechtswahl
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerdebegründung
Case law2009-02-24
art. 41 (1bis) SchKG

in

5A 789/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Ausstellung von Pfandausfall- und Verlustscheinen durch das Betreibungsamt C.________ nichtig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin 1 kein gültiges Verwertungsbegehren gestellt habe und daher keine Betreibungshandlungen hätte vornehmen können. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch Zession in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten war und kein ausdrücklicher Rückzug des Verwertungsbegehrens vorlag. Daher lag ein gültiges Verwertungsbegehren vor, das die Teilnahme an den Betreibungshandlungen rechtfertigte. Eine Nichtigkeit der Betreibungsurkunden wurde verneint, da weder ein formeller Fehler noch ein materieller Mangel vorlag, der zur Nichtigkeit führen würde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.158 (1) SchKG art.120 VZG art.140 (2) SchKG art.149 (1) SchKG art.116 SchKG art.41 (1bis) SchKG
Pfandausfallschein
Verlustschein
Verwertungsbegehren
Rechtsnachfolge
Betreibungsverfahren
Nichtigkeit
Zession
Case law2008-03-19
art. 41 (1bis) SchKG

in

5A 46/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob sich der Schuldner gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG auf das Beneficium excussionis realis berufen kann. Es bestätigte die Feststellungen des Obergerichts, dass der Gläubiger den Inhaberschuldbrief über Fr. 700'000.-- zurückgegeben hatte, was durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag und Nachtrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Schuldners belegt wurde. Da der Gläubiger nicht mehr im Besitz des Schuldbriefes war, konnte sich der Schuldner nicht mehr auf das Beneficium excussionis realis berufen. Die Beschwerde des Schuldners wurde daher abgewiesen, da keine Willkür in der Beweiswürdigung vorlag und die rechtlichen Ausführungen zur Pfandverwertung gegenstandslos waren.

art.884 ZGB art.97 (1) BGG art.8 ZGB art.68 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG
Beneficium excussionis realis
Inhaberschuldbrief
Pfandverwertung
Beweiswürdigung
Willkür
Faustpfandverhältnis
Beschwerdeabweisung
Case law2007-10-25
art. 41 SchKG

in

5A 569/2007

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X.________ SA gegen die Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Zug ab. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Betreibungsamt Art. 41 SchKG (Betreibung auf Pfandverwertung) übergangen habe und die Konkursandrohung unverhältnismässig sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Betreibung für eine durch ein Pfand gesicherte Forderung eingeleitet wurde (Art. 151 SchKG). Zudem unterliegt die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG). Die Beschwerde genügte nicht den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), da sie nicht darlegte, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde Recht verletzt habe. Der Hinweis auf Art. 43 SchKG (Ausnahmen von der Konkursbetreibung) war unbehelflich, da die Forderung nicht unter die genannten Ausnahmen fiel. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.

art.39 (1) SchKG art.159 SchKG art.151 SchKG art.174 (2) SchKG art.43 SchKG art.42 (2) BGG art.44 SchKG art.190 SchKG
Konkursandrohung
Betreibungsverfahren
Pfandverwertung
Beschwerdebegründung
Aktiengesellschaft
Rechtskräftiger Zahlungsbefehl
Unverhältnismässigkeit
Case law2004-07-01
art. 41 SchKG

in

7B.249/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank enthaltenener Verzicht auf das beneficium excussionis realis (Einrede der Vorausverwertung) rechtsgültig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Klausel sei unklar und müsse gemäss der Unklarheitenregel zu Lasten der Bank ausgelegt werden. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel zwar ein pauschales Pfandrecht zugunsten der Bank begründet, jedoch keine Einschränkung auf bestimmte Pfandrechte enthält, weshalb die Aufsichtsbehörde zu Recht einen generellen Verzicht auf die Einrede abgeleitet hat. Zudem qualifizierte das Gericht den Verzicht nicht als ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel, da er im Bankenverkehr üblich ist und nicht geschäftsfremd wirkt. Daher wies das Gericht die Beschwerde ab.

art.62 (2) GebV SchKG art.8 (lit. a) UWG art.20_a (1) SchKG art.18 (1) OR
beneficium excussionis realis
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unklarheitenregel
Ungewöhnlichkeitsregel
Pfandrecht
Bankenverkehr
Verzicht auf Einrede
Case law2001-07-20
art. 41 (2) SchKG

in

7B.112/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einrede der Vorausverwertung des Pfandes gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdeführerin verlangte die vollständige Aufhebung des Zahlungsbefehls, nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde die ordentliche Betreibung nur teilweise aufgehoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht als Zinsen oder Annuitäten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren sei. Zudem wurde ihre Rüge, dass der Zahlungsbefehl die Forderung nicht nach den Kategorien von Art. 41 SchKG aufteile, als unbegründet zurückgewiesen, da keine bundesrechtliche Verpflichtung dazu bestehe. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.69 (2) SchKG art.41 (1) SchKG art.8 ZGB art.29 (2) BV art.41 (1bis) SchKG
Pfandverwertung
Zahlungsbefehl
Beweislast
rechtliches Gehör
kantonale Aufsichtsbehörde
Beschwerde
Schuldbetreibung
Case law2001-07-20
art. 41 (1bis) SchKG

in

7B.112/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einrede der Vorausverwertung des Pfandes gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG. Die Beschwerdeführerin verlangte die vollständige Aufhebung des Zahlungsbefehls in einer ordentlichen Betreibung, nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde die Betreibung teilweise aufgehoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Qualifikation der Forderung als nicht unter Art. 41 Abs. 2 SchKG fallend (Zinsen oder Annuitäten) nicht erfüllt hatte. Zudem wurde ihre Rüge, dass der Zahlungsbefehl die Forderung nicht nach Kategorien aufteile, als unbegründet zurückgewiesen, da keine bundesrechtliche Vorschrift dies vorschreibe. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

art.69 (2) SchKG art.41 (1) SchKG art.8 ZGB art.41 (2) SchKG art.29 (2) BV
Pfandverwertung
Beweislast
Zahlungsbefehl
Beschwerde
Schuldbetreibung
Rechtliches Gehör
Bundesrecht
Case law2001-07-20
art. 41 (1) SchKG

in

7B.112/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einrede der Vorausverwertung des Pfandes gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin verlangte die vollständige Aufhebung des Zahlungsbefehls in einer ordentlichen Betreibung, nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde die Betreibung teilweise aufgehoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hatte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht als Zinsen oder Annuitäten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren sei. Zudem wurde die Rüge der fehlenden Aufteilung der Forderung im Zahlungsbefehl als unbegründet zurückgewiesen, da keine bundesrechtliche Verpflichtung dazu besteht und die Forderung für den Betriebenen erkennbar war. Die Beschwerde wurde daher nicht gutgeheissen.

art.69 (2) SchKG art.8 ZGB art.41 (2) SchKG art.41 (1bis) SchKG
Pfandverwertung
Zahlungsbefehl
Beschwerde
Beweislast
Zinsen
Annuitäten
Bundesrecht
Case law1994-10-24
art. 41 (1.0) SchKG

in

120 III 105

Die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anstelle der in Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Betreibung auf Pfandverwertung ist nicht von vornherein ungültig, sondern lediglich bei der Aufsichtsbehörde anfechtbar. Die Vorverwertung des Pfandes ist nicht zwingend, weshalb die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG ab Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden muss. Ebenso muss der Weiterzug innerhalb der zehntägigen Frist der Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 SchKG erfolgen. Dies wurde in der vorliegenden Entscheidung bestätigt, wobei die Beschwerde des Schuldners wegen Fristversäumnis nicht behandelt wurde.

art.17 (2) SchKG art.18 (1) SchKG art.19 (1) SchKG art.85 (2) VZG
Pfandverwertung
ordentliche Betreibung
Zahlungsbefehl
Fristversäumnis
Aufsichtsbehörde
SchKG
Beschwerde