1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.563
3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) im Zusammenhang mit der Sanierung der A.________ AG mittels Stillhaltevereinbarung und Asset Deal. Die Vorinstanz hatte die Verlängerung der Kredite an die finanziell angeschlagene A.________ AG und deren Rückzahlung als Sanierungsdarlehen qualifiziert und somit die Schädigungsabsicht sowie deren Erkennbarkeit verneint. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da die Sanierungsbemühungen erfolgversprechend erschienen und die Rückzahlung der Kredite im Rahmen eines koordinierten Sanierungskonzepts erfolgte, das im Interesse aller Gläubiger lag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, wonach die Zahlung der Swissair an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar war. Die Zahlung erfolgte am Tag der Einreichung des Nachlassgesuchs und führte zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger, da sie letzte freie Liquidität der Swissair abfliessen liess. Das Gericht stellte fest, dass die Swissair die Schädigungsabsicht hatte, da sie die Benachteiligung der Gläubiger voraussehen konnte und musste. Zudem war die Schädigungsabsicht für die Beschwerdeführerin erkennbar, da sie aufgrund der öffentlichen Berichterstattung und des eigenen Lieferstopps die prekäre Lage der Swissair kannte. Die Voraussetzungen der Absichtspauliana nach Art. 288 SchKG waren somit erfüllt, und die Anfechtungsklage wurde zu Recht gutgeheissen.
Die Swissair befand sich in einer Liquiditätskrise und wurde am 5. Oktober 2001 in Nachlassstundung versetzt. Am 4. Oktober 2001 zahlte Swissair Flughafen- und Flugsicherungsgebühren in Höhe von Fr. 21'832'491.70. Die Beschwerdeführerin, die Nachlassmasse der Swissair, erhob eine Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG, welche das Handelsgericht abwies. Das Bundesgericht prüfte die Anfechtbarkeit dieser Zahlung.
Das Bundesgericht bejahte die Anfechtbarkeit der Zahlung gemäss Art. 288 SchKG und Art. 331 Abs. 1 SchKG. Es stellte fest, dass die Zahlung die Gläubigergesamtheit benachteiligte und die Schädigungsabsicht der Swissair erkennbar war. Die Zahlung erfolgte in einer Situation, in der die Swissair nicht mehr über ausreichende Mittel verfügte, und die Verantwortlichen mussten sich bewusst sein, dass die Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligte. Die Beschwerdegegnerin, die Flughafen Zürich AG, war sich ebenfalls der prekären finanziellen Lage der Swissair bewusst und musste erkennen, dass die Zahlung zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger führte.
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung von Darlehensrückzahlungen der SAirGroup an die Zürcher Kantonalbank gemäss Art. 288 SchKG i.V.m. Art. 331 Abs. 1 SchKG. Es stellte fest, dass die Rückzahlungen eine Gläubigerschädigung darstellten, da sie ungesicherte Kredite betrafen und andere Gläubiger benachteiligten. Die SAirGroup handelte in erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten und nahm die Schädigung anderer Gläubiger bewusst in Kauf. Die Zürcher Kantonalbank hätte die Schädigungsabsicht bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, insbesondere angesichts der öffentlich bekannten Sanierungsbemühungen und der prekären Finanzlage der SAirGroup. Das Gericht wies die Argumentation des Handelsgerichts zurück, dass Sanierungsbemühungen eine weniger strenge Beurteilung der Schädigungsabsicht rechtfertigen würden, und bestätigte die Anfechtbarkeit der Rückzahlungen.
Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Anfechtung von Darlehensrückzahlungen der SAirGroup an die Zürcher Kantonalbank gemäß Art. 288 SchKG. Die SAirGroup befand sich in einer finanziellen Krise und führte Sanierungsbemühungen durch. Die Rückzahlungen erfolgten in drei Teilbeträgen im August und September 2001. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung erfüllt sind, insbesondere die Gläubigerschädigung, die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit für die Bank. Das Gericht stellte fest, dass die Rückzahlungen die Gläubiger tatsächlich schädigten, da sie das Vollstreckungsergebnis verminderten. Die Schädigungsabsicht wurde bejaht, da die SAirGroup ihre schlechte finanzielle Lage kannte und die Schädigung anderer Gläubiger in Kauf nahm. Die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die Bank wurde ebenfalls bejaht, da deutliche Anzeichen für die finanzielle Notlage der SAirGroup bestanden und die Bank keine weiteren Abklärungen vornahm. Das Gericht lehnte die Argumentation der Bank ab, dass die Rückzahlungen im Rahmen von Sanierungsbemühungen erfolgten, da diese nicht als erfolgversprechend angesehen wurden.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Zürich, dass die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 331 SchKG i.V.m. Art. 292 SchKG mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung beginnt. Die Klage der SAirGroup in Nachlassliquidation wurde innerhalb dieser Frist eingereicht, weshalb die Anfechtungsklage im Umfang von Euro 17'656'200 als fristgerecht angesehen wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Credit Suisse Securities (Europe) Limited ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag und die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts dies bestätigte.
Das Bundesgericht entschied, dass die Verwirkungsfrist für die Anfechtung von Rechtshandlungen im Rahmen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gemäss Art. 331 Abs. 1 SchKG erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags beginnt, nicht bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung oder einem vorausgegangenen Konkursaufschub. Der Wortlaut von Art. 331 Abs. 2 SchKG, der sich auf die Berechnung der Fristen bezieht, wurde als unklar angesehen, jedoch ergaben die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang und der Zweck der Norm, dass diese Bestimmung nur für Verdachtsfristen gilt und nicht für die Verwirkungsfrist nach Art. 292 SchKG. Das Gericht betonte, dass eine andere Auslegung dazu führen würde, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sein könnte, bevor es überhaupt geltend gemacht werden kann, was mit dem Zweck der Anfechtung und dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung unvereinbar wäre.
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 331 Abs. 2 SchKG nur die Verdachtsfristen, nicht aber die Verwirkungsfristen gemäss Art. 292 SchKG regelt. Die Verweisung des Anfechtungsrechts beginnt daher nicht mit der Bewilligung der Nachlassstundung oder des Konkursaufschubs, sondern erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. Diese Auslegung stützt sich auf die Entstehungsgeschichte, den systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften und den Zweck der Norm, der eine Gleichbehandlung der Gläubiger im Nachlassverfahren und im Konkurs gewährleisten soll. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Anfechtungsklage innerhalb der zweijährigen Frist nach Bestätigung des Nachlassvertrages erhoben worden war.
Das Bundesgericht entschied, dass die Verwirkungsfrist für die Anfechtung von Rechtshandlungen im Rahmen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gemäss Art. 331 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 292 SchKG mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags beginnt, nicht bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung oder einem vorausgegangenen Konkursaufschub. Der Wortlaut von Art. 331 Abs. 2 SchKG bezieht sich nur auf die Verdachtsfristen, nicht auf die Verwirkungsfrist. Diese Auslegung stützt sich auf die Entstehungsgeschichte, den systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften und den Zweck der Norm, der eine Gleichbehandlung der Gläubiger im Nachlassverfahren und im Konkurs gewährleisten soll. Da die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrags erhoben wurde, ist die Verwirkungsfrist gewahrt.