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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

I. Arrestprosequierung
Art. 279483

1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids484 einreichen.485

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1.
während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2.
während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

484 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

485 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

486 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

487 SR 0.275.12

488 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Case law2022-04-14
art. 279 SchKG

in

5A 887/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kantonale Verfügung, die den Fortbestand eines Arrests (Nr. vvv) bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren feststellte. Die Beschwerdeführerin, die in diesem Punkt obsiegte, richtete sich gegen diese Feststellung, da sie darin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sah. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Feststellung zum Fortbestand des Arrests keinen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellte, sondern lediglich eine Erwägung zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung war. Daher konnte die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich gegen diese Feststellung vorgehen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend beschwert war.

art.93 (1) BGG art.100 (1) BGG art.17 SchKG art.280 SchKG art.279 SchKG art.66 (1) BGG art.76 (1) BGG art.321 (2) ZPO
Arrest
Rechtsöffnungsverfahren
Beschwerde
Prozessleitende Verfügung
Rechtsschutzinteresse
Dispositionsmaxime
Rechtliches Gehör
Case law2022-04-14
art. 279 SchKG

in

5A 885/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 279 SchKG und stellte fest, dass die angefochtene Verfügung keinen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Arrest Nr. ttt bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfällt, was jedoch lediglich eine Erwägung zur Begründung des Nichteintretens auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung war. Das Gericht betonte, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen eine solche Erwägung Beschwerde führen kann, selbst wenn diese ins Dispositiv aufgenommen wurde. Zudem wurde klargestellt, dass der Fortbestand des Arrests gemäss Art. 280 SchKG vom Betreibungsamt festgestellt wird und nicht durch eine prozessleitende Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.

art.280 SchKG art.93 (1 lit. a) BGG art.100 (1) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.17 SchKG art.321 (2) ZPO art.66 (1) BGG
Arrest
Rechtsöffnungsverfahren
Beschwerde
Prozessleitende Verfügung
Rechtsschutzinteresse
Dispositionsmaxime
Rechtliches Gehör
Case law2022-04-14
art. 279 SchKG

in

5A 884/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kantonale Verfügung, die den Fortbestand eines Arrests gemäss Art. 279 SchKG feststellte. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Arrest Nr. sss bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfalle, da die Prosequierungsfrist eingehalten worden sei und somit kein Rechtsschutzinteresse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestehe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Verfügung keinen anfechtbaren Zwischenentscheid darstelle, da sie lediglich eine Erwägung zur Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung enthalte und keine eigenständige Anfechtungsgrundlage biete. Die Beschwerdeführerin könne nicht erfolgreich Beschwerde führen, nur weil sie mit der Urteilserwägung nicht einverstanden sei. Zudem könne der Instruktionsrichter im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht materiell zum Bestand des Arrestes Stellung nehmen, da dies gemäss Art. 280 SchKG vom Betreibungsamt festgestellt werde.

art.280 SchKG art.93 (1 lit. a) BGG art.100 (1) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.17 SchKG art.321 (2) ZPO art.66 (1) BGG
Arrest
Rechtsöffnungsverfahren
Prosequierungsfrist
Rechtsschutzinteresse
aufschiebende Wirkung
Dispositionsmaxime
rechtliches Gehör
Case law2022-04-14
art. 279 SchKG

in

5A 886/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde der Stiftung C.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche feststellte, dass der Arrest Nr. uuu bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfällt. Das Gericht stellte fest, dass die angefochtene Verfügung keinen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt, da sie lediglich eine Erwägung zur Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung enthielt und keinen eigenen Anfechtungsgegenstand schuf. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht erfolgreich beschweren, da sie mit der Urteilserwägung nicht einverstanden war, was allein keine Beschwerde begründet. Zudem konnte der Instruktionsrichter im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht materiell zum Bestand des Arrestes Stellung nehmen, da dies gemäss Art. 280 SchKG vom Betreibungsamt festgestellt wird. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.100 (1) BGG art.17 SchKG art.280 SchKG art.279 SchKG art.66 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.321 (2) ZPO
Arrest
Rechtsöffnungsverfahren
Beschwerde
Prozessleitende Verfügung
Rechtsschutzinteresse
Dispositionsmaxime
Rechtliches Gehör
Case law2021-04-19
art. 279 (1) SchKG

in

5A 559/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Arreste Nr. 90/2018, Nr. 91/2018, Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018 rechtzeitig prosequiert wurden gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegner die Betreibungen auf Sicherheitsleistung innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Arresturkunden eingeleitet hatten, wodurch die Arreste prosequiert wurden. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass die Prosequierung erst nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügungen hätte erfolgen dürfen, und betonte, dass der provisorische Charakter des Arrests eine unverzügliche Prosequierung erfordert, ohne dass dies vom rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens abhängt. Daher wurde keine Verletzung von Bundesrecht festgestellt.

art.280 (1) SchKG art.169 (1) DBG art.170 (1) DBG art.274 SchKG
Arrestprosequierung
Sicherstellungsverfügung
Betreibung auf Sicherheitsleistung
Rechtskraft
Steuerarrest
provisorische Sicherungsmassnahme
Fristen
Case law2021-04-19
art. 279 (3) SchKG

in

5A 1067/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Prosequierung von Steuerarresten gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Fortsetzungsbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen gestellt worden seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG Satz 1 anzuwenden ist, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, und dass im Falle einer nachträglichen Beseitigung des Rechtsvorschlags die Frist erst mit der rechtskräftigen Beseitigung beginnt (Satz 2). Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass die Fortsetzungsbegehren fristgerecht erfolgt waren, und das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.280 (1) SchKG art.169 (1) DBG art.170 (1) DBG art.274 SchKG
Arrestverfahren
Prosequierungsfrist
Steuerarrest
Rechtsvorschlag
Sicherstellungsverfügung
Schuldbetreibungsrecht
Bundesrecht
Case law2020-12-11
art. 279 (1) SchKG

in

5A 728/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorbringen konnte. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass der Gläubiger mit der Betreibung lediglich die Eintreibung einer Forderung verfolgte und keine sachfremden Ziele erkennbar waren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Mehrfachbetreibung an verschiedenen Arrestorten zwar zu einem Mehraufwand führte, dies jedoch eine logische Folge der gesetzlichen Möglichkeiten des Gläubigers darstellte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) wurde verneint, da die Vorinstanz die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und ausreichend begründet hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.272 (1) SchKG art.165 (2) DBG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG
Zahlungsbefehl
Rechtsmissbrauch
Betreibungsrecht
Steuerarrest
rechtliches Gehör
Mehrfachbetreibung
Beschwerde
Case law2019-12-18
art. 279 (1) SchKG

in

5A 725/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Der Forderungsgrund war aus dem Zahlungsbefehl erkennbar, da dieser die rechtskräftig veranlagten Steuern und die relevanten Steuerperioden klar angab. Die zusätzliche Erwähnung einer Sicherstellungsverfügung als Forderungsurkunde hatte keine eigenständige Bedeutung für die Art der Betreibung. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass der Zahlungsbefehl aufgrund mangelhafter Umschreibung des Forderungsgrundes ungültig sei. Zudem verneinte das Gericht einen Rechtsmissbrauch durch die Gläubiger, da diese mit den Betreibungen legitime Inkassoziele verfolgten und keine sachfremden Motive erkennbar waren. Die Mehrfachbetreibungen resultierten aus der Notwendigkeit, Arrestforderungen an verschiedenen Orten aufrechtzuerhalten, und waren somit nicht rechtsmissbräuchlich.

art.95 BGG art.67 (1) SchKG art.99 (1) BGG art.272 (1) SchKG art.75 (2) BGG art.69 (2) SchKG art.66 (1) BGG art.93 (3) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG
Zahlungsbefehl
Forderungsgrund
Rechtsmissbrauch
Schuldbetreibung
Steuerschuld
Arrest
Mehrfachbetreibung
Case law2019-12-18
art. 279 (1) SchKG

in

5A 729/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Der Forderungsgrund war aus dem Zahlungsbefehl erkennbar, da dieser die relevanten Steuerperioden und die rechtskräftigen Veranlagungen sowie Einschätzungen klar angab. Die zusätzliche Erwähnung einer Sicherstellungsverfügung als Forderungsurkunde hatte keine eigenständige Bedeutung für die Art der Betreibung. Das Gericht wies die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, dass das Vorgehen der Gläubiger rechtsmissbräuchlich sei, da diese lediglich ihre gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen nutzten und keine sachfremden Ziele verfolgten. Die Mehrfachbetreibungen waren aufgrund der verschiedenen Arrestorte notwendig und stellten keine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit dar.

art.99 (1) BGG art.272 (1) SchKG art.67 SchKG art.75 (2) BGG art.95 BGG art.69 (2) SchKG art.66 (1) BGG art.93 (3) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG
Zahlungsbefehl
Forderungsgrund
Rechtsmissbrauch
Schuldbetreibung
Sicherstellungsverfügung
Mehrfachbetreibung
Arrest
Case law2018-11-28
art. 279 (1) SchKG

in

5A 137/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Steuerarrest nach Art. 279 Abs. 1 SchKG fristgerecht prosequiert wurde und ob das Betreibungsamt befugt ist, die Aufrechterhaltung des Arrestes bei veränderten Verhältnissen zu überprüfen. Das Gericht stellte fest, dass die Prosequierung des Arrestes durch die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens durch das kantonale Steueramt erfolgte, was als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 SchKG gilt. Das Betreibungsamt ist nicht befugt, den Arrestgrund oder dessen Wegfall zu überprüfen; dies obliegt ausschliesslich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Arrest war daher nicht dahingefallen, und die Vorinstanz hatte keine Verletzung von Bundesrecht begangen.

art.169 (1) DBG art.170 (1) DBG art.44 SchKG art.280 SchKG art.278 (1) SchKG art.271 SchKG art.274 (1) SchKG
Steuerarrest
Prosequierung
Betreibungsamt
Veranlagungsverfahren
Sicherstellungsverfügung
Arrestgrund
Bundesrecht