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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

C. Haftung für Arrestschaden
Art. 273476

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

476 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2018-11-19
art. 273 SchKG

in

2C 1018/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Kostenvorschuss für ein Beschwerdeverfahren verlangt werden kann, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Es stellte fest, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Eine abweichende Anordnung setzt eine Beschwerde voraus, die hier nicht vorlag, da die Eingabe vom 15. November 2018 ausdrücklich 'im Voraus zum Beschwerdeverfahren' gestellt wurde und somit nicht als Beschwerde gewertet werden konnte. Daher wurde auf die Eingabe nicht eingetreten und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erachtet.

art.32 (1) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.103 (3) BGG art.103 (1) BGG
Kostenvorschuss
aufschiebende Wirkung
Beschwerdeverfahren
unentgeltliche Rechtspflege
Bundesgerichtsgesetz
Zulässigkeit
Verfahrensrecht
Case law2018-10-15
art. 273 SchKG

in

2C 860/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Haftung für einen ungerechtfertigten Arrest nach Art. 273 SchKG zivilrechtlicher Natur ist und nicht unter das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) fällt. Der Bund trat im vorliegenden Fall als Subjekt des Zivilrechts auf, da die ursprüngliche Forderung, für die der Arrest beantragt wurde, in einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht Zürich begründet wurde. Daher sei die Schadenersatzforderung nach Art. 273 SchKG vor den Zivilgerichten geltend zu machen, und das Verantwortlichkeitsgesetz sei nicht anwendbar. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als aussichtslos abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine gezielte Auseinandersetzung mit der zivilrechtlichen Natur des Streits führte und die Argumentation der Vorinstanz nicht widerlegte.

art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.65 (1) VwVG art.11 (1) VG art.66 (1) BGG art.64 BGG art.108 (1) BGG
Arrestbefehl
Schadenersatz
Zivilrecht
Verantwortlichkeitsgesetz
Unentgeltliche Rechtspflege
Bundesverwaltungsgericht
Zuständigkeit
Case law2018-02-20
art. 273 (1) SchKG

in

5D 31/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts Luzern, das die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte. Das Kantonsgericht hatte fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt und zu Sachverhalten geäußert hatte, die nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens waren. Zudem wurde der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als gegeben angesehen, da die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz hatte. Das Bezirksgericht hatte zurecht die Voraussetzungen für eine Arrestkaution nach Art. 273 Abs. 1 SchKG nicht als erfüllt erachtet, da das Angebot der Beschwerdeführerin, Geld auf ein Sperrkonto einzuzahlen, kein Ersatz für die Arrestgegenstände darstellte. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht nicht mit diesen Erwägungen auseinander und wiederholte lediglich ihre kantonalen Beschwerdepunkte, was den Rügeanforderungen nicht genügte. Daher wurde auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten.

art.271 (1) SchKG art.277 SchKG art.106 (2) BGG art.113 BGG art.75 BGG art.117 BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.74 (1) BGG art.114 BGG art.116 BGG
Arresteinsprache
Arrestgrund
Arrestkaution
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Rügeanforderungen
Glaubhaftmachung
Sperrkonto
Case law2017-07-18
art. 273 SchKG

in

5A 918/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Forderung aus Arrestschaden gemäss Art. 273 SchKG im Konkurs der A.________ AG geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer berief sich auf einen Arrestbefehl, der gegen die M.________ Inc. erwirkt worden war, deren wirtschaftlich Berechtigter er war, und behauptete, durch den Goldpreisverfall während der Arrestdauer einen Schaden erlitten zu haben. Die Vorinstanzen hatten die Forderung als unbegründet gestrichen, da der Beschwerdeführer den Schaden nicht hinreichend substantiiert hatte und nicht als direkt Geschädigter auftreten konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hinreichend dargelegt noch nachgewiesen hatte, dass der angefochtene Entscheid willkürlich oder unhaltbar war.

art.115 BGG art.100 (1) BGG art.271 (1) SchKG art.51 (1) BGG art.106 (2) BGG art.99 (2) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG art.42 OR art.72 BGG art.250 (2) SchKG art.66 (1) BGG art.9 BV art.74 (1) BGG art.74 (2) BGG art.8 ZGB
Arrestschaden
Kollokationsklage
Schadenersatz
Willkürverbot
Beweislast
Konkursforderung
Substantiierung
Case law2017-06-26
art. 273 (1) SchKG

in

5A 228/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Arresteinsprache gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG und bestätigte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht gegeben seien. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Gesuchsteller einen grundsätzlichen Anspruch auf den Arrest habe und eine Sicherheitsleistung nur bei Gefahr eines ungerechtfertigten Gesuchs für den drohenden Schaden angeordnet werde. Da die Beschwerdegegnerin sich auf zwei vollstreckbare Urteile stützen konnte, sei eine Kaution üblicherweise nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit dieser Begründung auseinander und konnte keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darlegen.

art.272 SchKG art.254 ZPO art.271 (1) SchKG art.99 (1) BGG art.278 (1) SchKG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.98 BGG art.255 ZPO art.105 (1) BGG art.80 (1) SchKG art.81 (1) SchKG art.251 ZPO art.107 (2) BGG
Arresteinsprache
Sicherheitsleistung
Vollstreckbare Urteile
Verhältnismässigkeit
Summarisches Verfahren
Willkürrüge
Verfassungsmässige Rechte
Case law2012-12-05
art. 273 SchKG

in

139 III 93

Gemäß Art. 273 Abs. 1 SchKG haftet der Gläubiger dem Schuldner sowie Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Widerrechtlichkeit des Arrestes eine Voraussetzung für die Haftung ist. Das Obergericht hatte den Arrest aufgehoben, da die Arrestforderung nicht fällig und durch ein Pfand gedeckt war. Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Arresteinspracheentscheid sei im Schadenersatzprozess nicht bindend, da das Einspracheverfahren summarisch sei. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und betont, dass der Richter im Schadenersatzprozess an die rechtskräftig beurteilte Vorfrage gebunden ist. Die Haftung für Arrestschaden tritt auch ohne Verschulden ein, wenn das Vorgehen in unklarer Lage verständlich erscheint.

art.271 (1) SchKG art.272 (1) SchKG
Arresthaftung
Widerrechtlichkeit
Schadenersatz
Arresteinsprache
Vorfragebindung
Kausalhaftung
Ungerechtfertigter Arrest
Case law2012-05-12
art. 273 (1) SchKG

in

5A 83/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Haftung der Beschwerdeführerin (X.________ N.V.) für Arrestschaden gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG, da der Arrest als ungerechtfertigt aufgehoben wurde. Das Gericht stützte sich auf den rechtskräftigen Arresteinspracheentscheid, der die Widerrechtlichkeit des Arrests feststellte, und wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück, dass dieser Entscheid im Schadenersatzprozess nicht bindend sei. Das Gericht anerkannte, dass der Beschwerdegegner (Z.________) als Willensvollstrecker zur Klageerhebung befugt war, basierend auf einer niederländischen Urkunde, die seine Verwaltungsbefugnisse bestätigte. Zudem wurden die geltend gemachten Schadenspositionen (Kosten für Rechtsvertretung, Notariatskosten und Lagerkosten) als ersatzfähig anerkannt, da sie durch den ungerechtfertigten Arrest verursacht wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.271 (1) SchKG art.272 (1) SchKG art.46 (1) BGG art.29 (3) IPRG art.96 (1) IPRG art.72 (1) BGG art.106 (2) BGG art.90 BGG art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.278 SchKG art.95 BGG art.9 BV art.29a BV art.277 SchKG art.92 IPRG art.29 (2) BV art.75 BGG art.62 (2) GebV SchKG art.66 (1) BGG art.6 EMRK art.74 (1) BGG art.17 SchKG art.105 (1) BGG art.96 BGG
Arrestschaden
Haftung
Willensvollstrecker
Arresteinsprache
Schadenersatz
Ungerechtfertigter Arrest
Rechtskräftiger Entscheid
Case law2009-10-09
art. 273 (1) SchKG

in

5A 225/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Obergerichte Solothurn und Bern, welche die Arresteinsprachen der Beschwerdeführerin abwiesen. Es stellte fest, dass die Obergerichte zu Recht den Durchgriff auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als Arrestgegenstände bejahten, da Y.________ die Beschwerdeführerin beherrschte und die Berufung auf die rechtliche Trennung zwischen Y.________ und der Beschwerdeführerin missbräuchlich war. Die Vorinstanzen hatten glaubhaft gemacht, dass Y.________ faktisch als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin fungierte und deren Vermögen für private Zwecke nutzte. Das Bundesgericht wies zudem die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da die Obergerichte etwaige Mängel der Erstinstanz heilen konnten. Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Notwendigkeit einer Arrestkaution gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG, da die Arrestforderung auf vollstreckbaren Gerichtsurteilen beruhte und die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihrer Forderung hatte.

art.98 BGG art.9 BV art.271 (1) SchKG art.272 (1) SchKG art.278 (1) SchKG art.106 (2) BGG art.278 (3) SchKG
Arrestbefehl
Durchgriffshaftung
Rechtliches Gehör
Arrestkaution
Missbräuchliche Rechtsausübung
Glaubhaftmachung
Willkürverbot
Case law2002-10-16
art. 273 (1) SchKG

in

5C.177/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden haftet. Diese Bestimmung dient als Ausgleich für die Möglichkeit der Blockierung schuldnerischer Vermögenswerte ohne vorgängige Anspruchsprüfung. Die Haftung setzt einen aus dem Arrest erwachsenden Schaden, die Widerrechtlichkeit des Arrestes sowie den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Arrest voraus. Im vorliegenden Fall erkannten die Beklagten an, dass der Kläger einen Schaden erlitten hatte, da er seine Gelder nicht wie gewünscht anlegen konnte, und dass der Arrest ungerechtfertigt war. Das Gericht wies die Argumentation der Beklagten zurück, dass der Kausalzusammenhang durch Selbstverschulden des Klägers unterbrochen worden sei oder der Schadenersatz herabgesetzt werden müsse, da das Verhalten des Klägers nicht als bestimmend für die Schadenentstehung angesehen werden konnte und die Hauptursache die Arrestlegung blieb.

art.275 SchKG art.277 SchKG
Arrestschaden
Kausalhaftung
Schadenersatz
Selbstverschulden
Schadenminderungspflicht
Verfügungsbeschränkung
Börsengeschäfte
Case law2000-08-05
art. 273 SchKG

in

5P.109/2000

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Appellationsgerichts, das die Beschwerde der M.________ gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 200'000.-- abgewiesen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtzeitig zum Gesuch des Beschwerdegegners geäußert hatte und ihre späteren Einwendungen verspätet waren. Es wies den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück, da die Begründung des Appellationsgerichts ausreichend war und die Beschwerdeführerin keine substantiierten Argumente für eine Willkürentscheidung vorbrachte. Das Gericht betonte, dass Art. 273 SchKG die Haftung und Sicherheitsleistung auch auf Schäden Dritter erstreckt, was aus dem Wortlaut der Norm klar hervorgeht. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.9 BV art.242 (1) ZPO
Sicherheitsleistung
Arrestverfahren
Rechtsverweigerung
Willkürprüfung
Verspätung
Schadensersatz
Drittschaden