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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

B. Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
Art. 269

1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.

2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466

3 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.

466 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2020-08-19
art. 269 (1) SchKG

in

4A 19/2020

Das Bundesgericht entschied, dass die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Art. 269 Abs. 1 SchKG keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation von Abtretungsgläubigern hat, die Ansprüche nach Art. 260 SchKG geltend machen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Löschung der Gesellschaft nicht zum Untergang der abgetretenen Forderungen führt und keine Wiedereintragung der Gesellschaft erforderlich ist, um diese Ansprüche durchzusetzen. Das Gericht betonte, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG eine prozessrechtliche Befugnisübertragung darstellt, die unabhängig vom Fortbestand der Gesellschaft als Rechtsträger wirksam bleibt. Die Entscheidung basiert auf der systematischen Auslegung des SchKG und dessen Ziel, die Verwertung von Massevermögen im Interesse der Gläubiger zu gewährleisten, sowie auf der Rechtsprechung, die eine konstitutive Wirkung der Löschung nur hinsichtlich der Teilnahme am Rechtsverkehr, nicht aber hinsichtlich des Fortbestands von Forderungen anerkennt.

art.757 (2) OR art.717 (1) OR art.759 (1) OR art.95 KOV art.159 (5) HRegV art.260 SchKG art.754 (1) OR
Aktivlegitimation
Abtretungsgläubiger
Handelsregisterlöschung
Nachkonkurs
Sorgfaltspflichtverletzung
Prozessführungsbefugnis
Rechtsträgerschaft
Case law2020-08-19
art. 269 (3) SchKG

in

146 III 441

Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. Die Löschung führt nicht zum Untergang der Forderungen, sondern diese bestehen weiterhin auf den Namen der Gesellschaft. Die Prozessführungsbefugnis der Abtretungsgläubiger entspringt einer vollstreckungsrechtlichen Spezialregelung und setzt keine Wiedereintragung der Gesellschaft voraus. Die Löschung der Gesellschaft steht einem Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG nicht entgegen, und die Verwertung der Forderungen kann ohne Wiedereintragung erfolgen. Die Annahme, die Löschung der Gesellschaft führe zum Wegfall der Aktivlegitimation, würde zu Rechtsunsicherheiten führen und liesse sich weder mit der Systematik noch dem Zweck des SchKG vereinbaren.

art.757 (2) OR art.269 (1) SchKG art.269 (3) SchKG art.95 KOV art.159 (5) HRegV art.260 SchKG art.164 (1) HRegV
Aktivlegitimation
Abtretung
Handelsregisterlöschung
Nachkonkurs
Konkursverfahren
Prozessführungsbefugnis
Forderungsdurchsetzung
Case law2020-08-19
art. 269 (1) SchKG

in

146 III 441

Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. Die Löschung führt nicht zum Untergang der Forderungen, sondern diese bestehen weiterhin auf den Namen der Gesellschaft. Die Prozessführungsbefugnis der Abtretungsgläubiger bleibt auch nach der Löschung der Gesellschaft bestehen, da es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis handelt. Die Wiedereintragung der Gesellschaft ist nicht notwendig, um die Ansprüche geltend zu machen, da die Abtretungsgläubiger im eigenen Namen klagen und die Gesellschaft nicht Prozesspartei ist. Die Löschung der Gesellschaft steht einem Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG nicht entgegen, und die Verwertung der Forderungen kann ohne Wiedereintragung erfolgen.

art.757 (2) OR art.746 OR art.736 (3) OR art.269 (1) SchKG art.95 KOV art.159 (5) HRegV art.260 SchKG
Aktivlegitimation
Abtretung nach Art. 260 SchKG
Löschung im Handelsregister
Nachkonkurs
Prozessführungsbefugnis
Forderungsuntergang
Wiedereintragung
Case law2017-03-07
art. 269 SchKG

in

5A 953/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 269 SchKG im Kontext eines Nachkonkursverfahrens, bei dem das Konkursamt nachträglich entdeckte Vermögenswerte inventarisierte und gemäss Art. 260 SchKG an Gläubiger abtrat. Der Beschwerdeführer, der Gemeinschuldner, rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und behauptete, die inventarisierten Vermögenswerte seien nicht neu entdeckt worden. Das Gericht stellte fest, dass die Aufsichtsbehörde zutreffend entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei, die Abtretung anzufechten, da seine Rechtsstellung durch die Abtretung nicht verändert werde. Zudem wurde die Beschwerde als verspätet erachtet, da der Beschwerdeführer spätestens Ende März 2016 Kenntnis von den Vermögenswerten hatte. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hatte und wies die Beschwerde ab.

art.33 (4) SchKG art.34 SchKG art.17 (1) SchKG art.260 SchKG art.29 (2) BV art.9 BV
Nachkonkurs
Abtretung von Ansprüchen
rechtliches Gehör
Legitimation zur Beschwerde
Verspätete Beschwerde
Konkursmasse
Willkürverbot
Case law2014-01-20
art. 269 SchKG

in

5A 436/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer, der nicht Konkursgläubiger ist, gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 4. Dezember 2012, welche die Freigabe von Namenaktien der E.________ AG betraf, Beschwerde einlegen konnte. Das Gericht stellte fest, dass mit dem rechtswirksamen Konkursschluss vom 11. Dezember 2012 die Zuständigkeit der Konkursverwaltung endete und keine betreibungsrechtliche Beschwerde mehr möglich war. Eine nachträgliche Beanstandung von Verfügungen des Konkursamtes sei nur im Rahmen von Art. 269 SchKG (nachträglich entdeckte Vermögenswerte) zulässig, was hier nicht vorlag. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verfügung sei nach Art. 22 SchKG nichtig, wurde verworfen, da die Aufsichtsbehörden keine Kompetenz zur Überprüfung gerichtlicher Konkursschlussentscheide haben. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.13 (1) SchKG art.17 SchKG art.22 SchKG art.72 (2) BGG art.19 SchKG art.268 SchKG
Konkursverfahren
Beschwerdelegitimation
Konkursschluss
Aussonderung
Admassierung
Nichtigkeit
Nachkonkurs
Case law2009-12-15
art. 269 (1) SchKG

in

136 V 7

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine Erbin, die die Erbschaft ausgeschlagen hat, berechtigt ist, eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung anzufechten, die den Nachlass betrifft. Gemäß Art. 269 Abs. 1 SchKG wird bei einer ausgeschlagenen Erbschaft der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Erbenstellung, und ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch geht nicht auf die ausschlagenden Erben über, sondern fällt in die Konkursmasse. Art. 573 Abs. 2 ZGB gibt den ausschlagenden Erben lediglich Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation, jedoch keine Berechtigung zur Geltendmachung von umstrittenen Rechtsansprüchen. Die Rechte der Gläubiger des Erblassers gehen der Berechtigung der ausschlagenden Erben vor. Im vorliegenden Fall wurde die Rentenverfügung erst nach Abschluss des Konkurses erlassen, und der damit bejahte oder verneinte Anspruch wurde in einem Nachkonkurs liquidiert. Die Beschwerdeführerin hatte somit kein eigenes Recht, die Rentenverfügung anzufechten und höhere Rentenleistungen zu erstreiten.

art.48 VwVG art.89 (1) BGG art.59 ATSG art.28 IVG art.573 (2) ZGB art.260 SchKG art.196 SchKG
Erbschaftsausschlagung
Konkursrecht
Invalidenversicherung
Rentenanspruch
Erbenstellung
Liquidation
Beschwerdelegitimation
Case law2005-07-28
art. 269 SchKG

in

7B.81/2005

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 269 SchKG ein Nachkonkurs nur für nachträglich entdeckte Vermögenswerte möglich ist, deren Existenz und Massezugehörigkeit der Konkursverwaltung und den Gläubigern vor Abschluss des Konkursverfahrens nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Im vorliegenden Fall war die Forderung der F.________ AG gegenüber der G.________ GmbH bereits vor Konkursabschluss bekannt, da die Gläubigergesamtheit auf deren Geltendmachung verzichtet hatte und die Beschwerdeführer selbst den Verkauf der Forderung an die E.________ Management protokolliert hatten. Daher handelte es sich nicht um einen nachträglich entdeckten Vermögenswert, und das Inventarisierungsbegehren der Beschwerdeführer war unbegründet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz festgestellt werden konnte.

art.268 (2) SchKG art.268 (1) SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.19 (1) SchKG art.61 (2) GebV SchKG art.20_a SchKG
Nachkonkurs
Inventarisierung
Konkursabschluss
Gläubigergesamtheit
Rückzession
Massezugehörigkeit
Bundesrecht
Case law2004-07-09
art. 269 SchKG

in

7B.97/2004

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Konkursverfahren über die X.________ AG durch Entscheid des Gerichtspräsidenten der Sense vom 21. März 2001 rechtskräftig geschlossen wurde, wodurch alle Konkursorgane, einschliesslich des Konkursamtes des Kantons Freiburg, ihrer Obliegenheiten enthoben waren. Gemäss Art. 269 SchKG waren dem Konkursamt nur noch Handlungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Nachkonkurs vorbehalten, die hier nicht in Betracht kamen. Daher war es dem Konkursamt verwehrt, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer einzugehen, da dies eine unzulässige Wiederaufnahme des Konkursverfahrens dargestellt hätte. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, da das Begehren der Beschwerdeführer, den Kollokationsplan abzuändern, keinen Erfolg haben konnte.

art.260 SchKG art.756 (2) OR
Konkursverfahren
Kollokationsplan
Rechtskraft
Konkurs
Rechtsschutzinteresse
Verantwortlichkeitsansprüche
Beschwerde
Case law2003-01-27
art. 269 SchKG

in

7B.256/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 269 SchKG ein Nachkonkurs nicht zulässig ist, wenn das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer beanspruchte die Auszahlung von Beträgen aus dem restlichen Grundpfanderlös, doch das Gericht bestätigte, dass dieser nach Einstellung des Verfahrens formlos an die Gläubiger, insbesondere die Grundpfandgläubigerin, zu verteilen sei. Da der Beschwerdeführer keine rechtlichen Fehler in der Verteilung nachwies und die formelle Rechtskraft früherer Entscheide entgegenstand, wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.230 SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.20_a (1) SchKG art.19 SchKG art.219 SchKG
Nachkonkurs
Konkursverfahren
Grundpfandgläubiger
Verteilung von Erlösen
Einstellung mangels Aktiven
formelle Rechtskraft
Beschwerdeverfahren
Case law2001-10-08
art. 269 (3) SchKG

in

7B.190/2001

Das Bundesgericht entschied, dass ein Nachkonkurs nach Art. 269 Abs. 3 SchKG nur dann durchgeführt werden kann, wenn der fragliche Vermögenswert erst nach Abschluss des Konkursverfahrens entdeckt wurde. Die Konkursverwaltung darf einen Nachkonkurs nur bei eindeutiger Sach- und Rechtslage ablehnen, da die Entscheidung über die Voraussetzungen eines Nachkonkurses primär beim zuständigen Richter liegt und nicht beim Konkursamt oder den Aufsichtsbehörden. Im vorliegenden Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Konkursverwaltung oder die Gläubiger vor Abschluss des Konkurses von der Patronatserklärung wussten oder hätten wissen müssen. Daher war die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörden, dass die Sachverhalts- und Rechtslage nicht so eindeutig war, dass auf einen Nachkonkurs verzichtet werden musste, nicht zu beanstanden.

art.260 (1) SchKG art.8 ZGB
Nachkonkurs
Konkursverfahren
Patronatserklärung
Vermögenswert
Konkursverwaltung
Gläubiger
Rechtsanspruch