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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

5. Verspätete Konkurseingaben
Art. 251

1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.

2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.

3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.

4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.

5 Der Artikel 250 ist anwendbar.

Case law2017-03-23
art. 251 SchKG

in

5A 77/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Grundstückversteigerung gemäss Art. 251 SchKG. Die Beschwerdeführer, A.________ und B.________, rügten formelle Fehler im Konkursverfahren und behaupteten, vom Verfahren ausgeschlossen worden zu sein, was zur Einstellung oder Sistierung des Konkurses führen müsse. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer weder eine Gesetzesverletzung noch Unangemessenheit der Versteigerung substantiiert geltend gemacht hatten. Zudem wurden keine konkreten Verfahrensverstösse oder Ermessensfehler nachgewiesen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer, Mieter des Verwertungsobjekts zu sein und daher die Rückgabe der Hausschlüssel zu verlangen, wurden als nicht zum Verfahren gehörend zurückgewiesen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde insgesamt ab, da keine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten erkennbar war.

art.259 SchKG art.66 (5) BGG art.122 VZG art.24 (1) BZP art.66 (1) BGG art.71 BGG art.256 (1) SchKG art.72 KOV art.73 KOV art.132_a SchKG
Konkursverfahren
Grundstückversteigerung
Beschwerde
Verfahrensfehler
Verwertungsobjekt
Mietverhältnis
Bundesrecht
Case law2012-05-30
art. 251 (1) SchKG

in

5A 772/2011

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG verspätete Konkurseingaben bis zum gerichtlich verfügten Schluss des Konkursverfahrens zulässig sind, nicht nur bis zur Verteilung der Konkursmasse. Die Vorinstanz hatte irrtümlich angenommen, dass nach der Verteilung keine Eingaben mehr möglich seien. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Konkurs erst mit der rechtskräftigen Verfügung des Konkursrichters nach Art. 268 Abs. 1 SchKG als geschlossen gilt und dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Prüfung seiner Forderung hat, selbst wenn keine Verteilung mehr möglich ist, um Rechte nach Art. 265 und 269 SchKG (Verlustschein, nachträgliche Vermögenswerte) wahren zu können. Die Aufsichtsbehörde hatte die Eingabe des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt, da das Konkursverfahren aufgrund einer noch nicht rechtskräftigen Schlussverfügung und der gewährten aufschiebenden Wirkung des Obergerichts nicht endgültig geschlossen war.

art.249 (3) SchKG art.268 (1) SchKG art.17 SchKG art.95 KOV art.260 SchKG art.269 SchKG art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.265 SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.95 (lit. a) BGG art.19 SchKG
Konkurseingabe
Kollokationsplan
verspätete Forderung
Konkursschluss
Verteilung der Masse
rechtliches Gehör
aufrechterhaltende Wirkung
Case law2012-05-30
art. 251 (1) SchKG

in

138 III 437

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob eine versehentlich übergangene Forderung im Konkursverfahren noch als verspätete Eingabe nach Art. 251 Abs. 1 SchKG berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer hatte eine Forderung angemeldet, die im Kollokationsplan nicht aufgenommen wurde. Das Gericht stellt fest, dass verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich sind, wobei unter 'Schluss des Konkursverfahrens' die Verfügung des Konkursrichters nach Art. 268 Abs. 1 SchKG zu verstehen ist. Die Vorinstanz hatte die Eingabe als unzulässig erachtet, da das Konkursverfahren bereits geschlossen sei. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die Möglichkeit der Kollokation auch nach der Verteilung bestehen bleibt, solange der Konkurs nicht geschlossen ist. Es verweist auf die Rechtsprechung und Literatur, die diese Auslegung stützen. Zudem wird klargestellt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Eingabe und Kollokation haben kann, um Rechte nach Art. 265 und Art. 269 SchKG wahren zu können. Das Konkursamt muss daher über die Erwahrung der angemeldeten Forderung entscheiden.

art.249 (3) SchKG art.268 (1) SchKG art.17 SchKG art.95 KOV art.260 SchKG art.269 SchKG art.265 SchKG art.251 SchKG art.69 KOV
Konkursverfahren
verspätete Konkurseingabe
Kollokationsplan
Schluss des Konkursverfahrens
Verteilung
Verlustschein
nachträgliche Verteilungen
Case law2010-01-27
art. 251 (4) SchKG

in

4A 206/2009

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 251 Abs. 4 SchKG im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines sistierten Verfahrens nach Konkurseröffnung. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Handelsgericht die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens am 29. Oktober 2008 verkannt habe, da ein zusätzlicher Kollokationsplan erforderlich gewesen sei, nachdem eine nachträglich angemeldete Forderung abgewiesen wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein zusätzlicher Kollokationsplan sei aufgelegt worden, im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet und dass eine Neuauflage des Kollokationsplans nicht erforderlich ist, wenn eine nachträglich angemeldete Forderung abgewiesen wird (Art. 251 Abs. 4 SchKG e contrario). Da die Beschwerdeführerin weder eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhob noch rechtsgenüglich darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wurde die Beschwerde als nicht hinreichend begründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.99 (1) BGG art.51 (1) BGG art.260 SchKG art.207 (1) SchKG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.74 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Konkursverfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens
Kollokationsplan
Prozessführungsbefugnis
Sistierung
Rechtliches Gehör
Beschwerdebegründung
Case law1989-03-15
art. 251 (1) SchKG

in

115 III 71

Das Gericht analysiert Art. 251 Abs. 1 SchKG im Kontext einer verspäteten Forderungsanmeldung im Konkursverfahren. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen meldete eine nachträgliche Forderung an, die auf einer späteren Steuerveranlagung basierte. Das Gericht stellt fest, dass eine verspätete Anmeldung gemäß Art. 251 Abs. 1 SchKG zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen beruht, die der Gläubiger vorher nicht kannte. Im vorliegenden Fall beruht die Nachforderung auf einer späteren Steuerveranlagung, die die Ausgleichskasse nicht vorhersehen konnte. Das Gericht betont, dass die Nachforderung nicht darauf abzielt, den rechtskräftigen Kollokationsplan zu ändern, sondern auf neuen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen basiert. Die Ausgleichskasse handelte gemäß Art. 24 ff. AHVV, die eine spätere Korrektur der Beitragsfestsetzung vorsehen, wenn sich die Einkommensgrundlagen ändern. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die nachträgliche Forderungsanmeldung zulässig ist, da sie auf neuen Tatsachen beruht und nicht gegen die Rechtssicherheit verstößt.

art.39 AHVV art.23 (1) AHVV art.24 AHVV art.23 (4) AHVV art.25 (5) AHVV art.26 AHVV art.41 AHVV
verspätete Forderungsanmeldung
Kollokationsplan
Rechtssicherheit
Steuerveranlagung
AHV-Beiträge
Selbständigerwerbender
ausserordentliches Verfahren
Case law1982-06-23
art. 251 (1) SchKG

in

108 III 80

Der Gläubiger Dr. Dimitrios Kallivroussis hat eine verspätete Konkursforderung von 200'000 Gr. Drachmen aufgrund eines Darlehens an den Gemeinschuldner geltend gemacht. Die Forderung wurde mit einer Quittung vom 4. Juli 1979 belegt. Das Konkursamt Dorneck lehnte die Forderung ab, da es davon ausging, dass diese bereits in einer früheren, rechtskräftig abgewiesenen Forderung enthalten sei. Der Gläubiger behauptete, es handele sich um eine neue Forderung, da er irrtümlich angenommen habe, die zur Sicherung des Darlehens verpfändeten Aktien seien in sein Eigentum übergegangen und die Forderung damit erloschen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Frage der Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen ist. Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Forderungen bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingereicht werden, sofern sie neu sind und nicht bereits im Kollokationsplan berücksichtigt wurden. Das Gericht stellt fest, dass der Gläubiger den Nachweis nicht erbracht hat, dass die verspätete Forderung nicht bereits in der früheren Eingabe enthalten war. Die Behauptung des Gläubigers, er habe irrtümlich angenommen, die Forderung sei durch den Eigentumsübergang der Aktien erloschen, wurde als unbegründet und wenig glaubhaft erachtet.

art.244 SchKG art.251 SchKG
verspätete Konkurseingabe
Kollokationsplan
Rechtskraft
neue Forderung
Beweiswürdigung
Konkursverfahren
Beschwerdeverfahren
Case law1982-06-23
art. 251 (1) SchKG

in

108 III 80

{'factual_context': "Der Gläubiger Dr. Dimitrios Kallivroussis hat eine verspätete Konkursforderung von 200'000 Gr. Drachmen aufgrund eines Darlehens an den Gemeinschuldner geltend gemacht. Die Forderung wurde mit einer Quittung vom 4. Juli 1979 belegt. Das Konkursamt Dorneck lehnte die Forderung ab, da es davon ausging, dass diese bereits in einer früheren, rechtskräftig abgewiesenen Forderung enthalten sei. Der Gläubiger behauptete, es handele sich um eine neue Forderung, da er irrtümlich angenommen habe, die zur Sicherung des Darlehens verpfändeten Aktien seien in sein Eigentum übergegangen und die Forderung damit erloschen.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass die Frage der Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen ist. Gemäss Art. 251 Abs. 1 SchKG können verspätete Forderungen bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingereicht werden, sofern sie neu sind und nicht bereits im Kollokationsplan berücksichtigt wurden. Das Gericht stellt fest, dass der Gläubiger den Nachweis nicht erbracht hat, dass die verspätete Forderung nicht bereits in der früheren Eingabe enthalten war. Die Behauptung des Gläubigers, er habe irrtümlich angenommen, die Forderung sei durch den Eigentumsübergang der Aktien erloschen, wurde als unbegründet und wenig glaubhaft erachtet.'}

art.244 SchKG art.251 SchKG
verspätete Konkurseingabe
Kollokationsplan
Rechtskraft
neue Forderung
Beweiswürdigung
Konkursverfahren
Beschwerdeverfahren
Case law1980-04-28
art. 251 (1) SchKG

in

106 III 40

Die Metro Bank AG hatte 500 Aktien der Immobiliare Metro SpA als Pfand für eine Kontokorrentverpflichtung der Profinanz AG erhalten. Diese Aktien wurden am 21. August 1974 trotz ausstehender Schuld zurückgegeben. Nach der Konkurseröffnung über die Profinanz AG am 11. Dezember 1974 wurde die Forderung der Metro Bank AG in der 5. Klasse kolloziert. Später versuchte die Metro Bank AG, ein Faustpfandrecht geltend zu machen, indem sie die Rückgabe der Aktien als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 286 SchKG darstellte. Das Gericht entschied, dass die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht durch verspätete Eingaben umgangen werden darf, es sei denn, der Gläubiger konnte den Anspruch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht geltend machen. Im vorliegenden Fall fehlte der Metro Bank AG die Legitimation zur Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, da sie erst später im Liquidationsverfahren klageberechtigt wurde. Daher konnte die verspätete Geltendmachung des Pfandrechts nicht an der Rechtskraft des Kollokationsplans scheitern. Die verspätete Konkurseingabe war somit zulässig, und die Konkursverwaltung musste eine materielle Kollokationsverfügung treffen.

art.250 (1) SchKG art.210 (1) SchKG art.286 SchKG art.288 SchKG art.285 (2) SchKG art.204 SchKG
Kollokationsplan
Rechtskraft
verspätete Konkurseingabe
Anfechtungsklage
Pfandrecht
Liquidationsverfahren
Konkursverfahren
Case law1980-04-28
art. 251 (1) SchKG

in

106 III 40

{'factual_context': 'Die Metro Bank AG hatte 500 Aktien der Immobiliare Metro SpA als Pfand für eine Kontokorrentverpflichtung der Profinanz AG erhalten. Diese Aktien wurden am 21. August 1974 trotz ausstehender Schuld zurückgegeben. Nach der Konkurseröffnung über die Profinanz AG am 11. Dezember 1974 wurde die Forderung der Metro Bank AG in der 5. Klasse kolloziert. Später versuchte die Metro Bank AG, ein Faustpfandrecht geltend zu machen, indem sie die Rückgabe der Aktien als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 286 SchKG darstellte.', 'normative_analysis': 'Das Gericht entschied, dass die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht durch verspätete Eingaben umgangen werden darf, es sei denn, der Gläubiger konnte den Anspruch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht geltend machen. Im vorliegenden Fall fehlte der Metro Bank AG die Legitimation zur Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, da sie erst später im Liquidationsverfahren klageberechtigt wurde. Daher konnte die verspätete Geltendmachung des Pfandrechts nicht an der Rechtskraft des Kollokationsplans scheitern. Die verspätete Konkurseingabe war somit zulässig, und die Konkursverwaltung musste eine materielle Kollokationsverfügung treffen.'}

art.250 (1) SchKG art.210 (1) SchKG art.286 SchKG art.288 SchKG art.285 (2) SchKG art.204 SchKG
Kollokationsplan
Rechtskraft
verspätete Konkurseingabe
Anfechtungsklage
Pfandrecht
Liquidationsverfahren
Konkursverfahren
Case law1970-02-16
art. 251 (4) SchKG

in

96 III 74

Das Gericht analysiert die Zulässigkeit der nachträglichen Änderung eines Lastenverzeichnisses im Konkursverfahren. Es stellt fest, dass ein rechtskräftiges Lastenverzeichnis grundsätzlich nicht einseitig abgeändert werden kann, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie z.B. eine vom Grundbuchamt korrigierte fehlerhafte Eintragung. Im konkreten Fall wurde das Lastenverzeichnis aufgrund eines neuen Grundbuchauszugs geändert, der die Bauhandwerkerpfandrechte gegenüber den vertraglichen Pfandrechten priorisierte. Das Gericht hält diese Änderung für verfahrensrechtlich zulässig, da die Bauhandwerker ein berechtigtes Interesse an der Korrektur hatten und die Änderung nur das Rangverhältnis zwischen bestimmten Gläubigern betraf. Die Anfechtungsfrist für das geänderte Lastenverzeichnis begann mit der Anzeige an die betroffenen Gläubiger, nicht mit einer öffentlichen Bekanntmachung. Die Vorschriften über Betreibungsferien sind im Konkursverfahren nicht anwendbar.

art.127 (1) VZG art.972 (1) ZGB art.251 (4) SchKG art.37 HyV art.56 SchKG art.39 HyV art.125 (1) VZG art.125 (2) VZG art.226 SchKG art.127 (2) VZG art.34 (b) VZG art.246 SchKG art.261 SchKG art.840 ZGB art.130 (1) VZG art.841 ZGB art.250 (1) SchKG art.955 ZGB art.63 SchKG
Lastenverzeichnis
Konkursverfahren
Rangverhältnis
Grundbuchauszug
Anfechtungsfrist
Betreibungsferien
Bauhandwerkerpfandrechte