Die Beschwerdeführerin, die A. AG, verlangte Einsicht in die Konkursakten der B. AG, gegen die sie in einem Zivilprozess wegen Revisionshaftung verklagt wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin als Nicht-Gläubigerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht gemäß Art. 8a SchKG hat. Das Gericht stellte fest, dass das Einsichtsrecht im Konkursverfahren primär den Konkursgläubigern dient, um ihre Rechte wahrzunehmen oder Schadenersatzansprüche gegen Dritte zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin ist noch einen Schaden gegen einen Dritten einklagen will, verneinte das Gericht ein schützenswertes Interesse. Zudem betonte das Gericht, dass im Zivilprozess die Regeln der ZPO zur prozessualen Edition maßgeblich sind und das Einsichtsrecht gemäß Art. 8a SchKG nicht zur Informationsbeschaffung für den Zivilprozess dienen soll.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Entscheid die Frage, ob eine juristische Person als ausseramtliche Konkursverwaltung gemäß Art. 241 SchKG gewählt werden kann. Der Rekurrent argumentierte, dass eine juristische Person für dieses Amt nicht geeignet sei, da sie keine natürliche Person sei und somit keine amtlichen Funktionen wahrnehmen könne. Das Gericht widerlegt diese Argumentation durch eine detaillierte Auslegung des Art. 237 Abs. 2 SchKG und kommt zum Schluss, dass der Begriff "Person" in dieser Bestimmung auch juristische Personen umfassen kann. Es wird festgehalten, dass die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Gesetzgeber juristische Personen bewusst vom Amt der besonderen Konkursverwaltung ausschließen wollte. Zudem wird betont, dass juristische Personen sehr wohl in der Lage sind, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wie dies auch im Bankenkonkurs der Fall ist. Das Gericht verweist auch auf die ausreichende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und die zivilrechtliche sowie strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen. Schließlich wird hervorgehoben, dass juristische Personen, insbesondere Treuhandgesellschaften, aufgrund ihrer bestehenden Organisation und Fachkompetenz besser für die Abwicklung komplexer Konkursverfahren geeignet sind.
Das Bundesgericht prüft, ob die Konkursmasse einer Aktiengesellschaft (AG) unter § 59 Ziff. 5 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) fällt, der eine Kautionspflicht für Aktiengesellschaften in Liquidation vorsieht. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hatte entschieden, dass die Konkursmasse als Liquidationsmasse der AG kautionspflichtig sei, da sie das Vermögen der in Liquidation befindlichen AG darstelle. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auslegung und argumentiert, dass die Konkursmasse nicht mit der AG identisch sei und dass die Gefahr der Nichtrückstellung von Prozesskosten bei der konkursmässigen Liquidation geringer sei als bei der freiwilligen Liquidation, da die Konkursverwaltung amtlichen Charakter habe und die Prozesskosten als Massaschulden vorrangig zu begleichen seien. Zudem führe die Anwendung von § 59 Ziff. 5 ZPO auf Konkursmassen von AG zu einer rechtsungleichen Behandlung im Vergleich zu anderen Konkursmassen, was gegen Art. 4 BV verstosse.