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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

1. Im allgemeinen
Art. 197

1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366

2 Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.

366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

367 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Case law2019-08-06
art. 197 (1) SchKG

in

145 IV 351

Art. 197 Abs. 1 SchKG regelt die Bildung der Konkursmasse, die das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners umfasst, das zur Zeit der Konkurseröffnung vorhanden ist. Die Konkursverwaltung übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über dieses Vermögen, um es zu erhalten und zu mehren. Im vorliegenden Fall wurde ein ausländisches Konkursdekret anerkannt, wodurch ein Hilfskonkurs über das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Die Konkursmasse hat das Prozessführungsrecht, um die Vermögenswerte zu sichern und die Gläubiger zu befriedigen. Die Hilfskonkursmasse X. kann als Zivilklägerin im Strafverfahren auftreten, sofern die Zivilklage nicht bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Insolvenzvereinbarungen zwischen den Parteien einer Rechtshängigkeit gleichstehen und daher die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen ausschließen.

art.115 (1) StPO art.119 (2) StPO art.59 (2) ZPO art.166 IPRG art.170 (1) IPRG art.219 SchKG art.118 (1) StPO art.172 (1) IPRG art.121 (2) StPO art.122 (3) StPO art.173 IPRG art.240 SchKG art.241 ZPO art.64 (1) ZPO
Konkursmasse
Hilfskonkurs
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Zivilklage
Rechtshängigkeit
Insolvenzvereinbarung
Gläubigerbefriedigung
Case law2019-06-08
art. 197 (1) SchKG

in

6B 1194/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Hilfskonkursmasse X.________ als Privatklägerin oder Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren gegen die Beschuldigten Z.________, X.________ und Y.________ legitimiert war. Das Gericht stellte fest, dass die Hilfskonkursmasse mangels rechtlich geschützten Interesses und aufgrund der Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens nicht als Privatklägerin zugelassen werden konnte. Zudem wurde die Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an die Hilfskonkursmasse gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB abgelehnt, da die Grundlage für die Einziehung aufgrund der Aufhebung der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei entfiel. Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

art.81 (1) BGG art.166 (1) IPRG art.118 (1) StPO art.70 (1) StGB art.197 (1) SchKG art.170 (1) IPRG art.105 (1) StPO
Hilfskonkursmasse
Privatklägerschaft
Rechtshängigkeit
Geldwäscherei
Vermögenseinziehung
Rechtskraft
Beschwerdelegitimation
Case law2018-03-22
art. 197 (1) SchKG

in

5A 739/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 197 Abs. 1 SchKG nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer konnte weder die Aussichtslosigkeit seiner Forderungsklage widerlegen noch seine Mittellosigkeit nachweisen. Das Gericht stellte fest, dass der über ihn eröffnete Konkurs nicht nichtig sei und das Konkursamt weiterhin für die Prozessführung zuständig bleibe. Da der Beschwerdeführer keine strittigen Ansprüche der Masse übertragen worden waren, war er nicht zur Prozessführung berechtigt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne dass eine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.240 SchKG art.117 ZPO art.260 (1) SchKG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
unentgeltliche Rechtspflege
Konkurseröffnung
Prozessführungsbefugnis
Mittellosigkeit
Aussichtslosigkeit
Konkursmasse
Bundesrecht
Case law2016-05-26
art. 197 SchKG

in

5A 1035/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Schreiben des Konkursamtes Horgen vom 16. Oktober 2014 eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt. Das Gericht stellte fest, dass es sich dabei lediglich um eine Willenserklärung handelte, in der das Konkursamt seine Ablehnung der Pfändung eines Betrages von Fr. 99'250.-- kundtat, ohne eine neue Entscheidung über den Konkursbeschlag zu treffen. Daher fehlte es an einer anfechtbaren Verfügung, und die Beschwerde des Beschwerdeführers war unbegründet. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Konkursamt keine Verfügung erlassen hatte und somit keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.75 (1) BGG art.242 (2) SchKG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
Konkursbeschlag
Pfändung
Willenserklärung
Anfechtbare Verfügung
Aussonderungsbegehren
Konkursmasse
Rechtliches Gehör
Case law2015-10-28
art. 197 (1) SchKG

in

6B 441/2014

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von B.X.________ ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Aktien der M.________ AG und die beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe der Konkursmasse A.X.________ zuzuweisen sind. Das Gericht stellte fest, dass die Übertragung der Aktien durch A.X.________ auf seine Söhne eine strafbare Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB darstellte und diese Vermögenswerte daher gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG in die Konkursmasse einzubeziehen sind. Das hälftige Nutzniessungsrecht des Beschwerdeführers an den Aktien begründete keinen Herausgabeanspruch, da es keinen Aussonderungsanspruch umfasst. Die Vorinstanz hatte zudem willkürfrei festgestellt, dass die Inhaberschuldbriefe dem Konkursamt auszuhändigen sind, da der Beschwerdeführer keine berechtigten Ansprüche nachweisen konnte.

art.267 (4) StPO art.930 ZGB art.70 (1) StGB art.745 ZGB art.690 OR art.164 (1 al. 3) StGB
Konkursrecht
Gläubigerschädigung
Vermögensminderung
Nutzniessungsrecht
Zwangsvollstreckung
Beschlagnahme
Strafrechtliche Einziehung
Case law2012-05-12
art. 197 SchKG

in

1B 574/2012

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der Beschwerde von X.________ gegen die Beschlagnahme von Stallungen durch die Staatsanwaltschaft Zürich gemäss Art. 197 SchKG. Es stellte fest, dass X.________ weder als Eigentümer noch als Besitzer der Stallungen betroffen war, sondern lediglich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH, die ein Pachtrecht an den Stallungen hielt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine wirtschaftliche Berechtigung nicht ausreicht, um ein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die Beschlagnahme zu begründen. Da die Vermögenserträge aus der Pacht im Konkursverfahren der Z.________ GmbH in die Konkursmasse fielen und die Prozessvertretung der Konkursverwaltung oblag, hatte X.________ kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Beschwerde nicht zugelassen, ohne Art. 382 Abs. 1 StPO oder Art. 29 Abs. 1 BV zu verletzen.

art.382 (1) StPO art.779 (1) ZGB art.64 (2) BGG art.29 (1) BV art.70 (1) StGB art.66 (1) BGG art.740 (5) OR art.263 (1) StPO art.104 (1) StPO art.240 SchKG art.675 (1) ZGB art.204 (1) SchKG art.64 (1) BGG
Beschlagnahme
Rechtsschutzinteresse
Konkursverfahren
Pachtrecht
Verfügungsrecht
Gesellschafterstellung
Prozessvertretung
Case law2011-08-19
art. 197 (2) SchKG

in

5A 430/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass das Bankguthaben des Konkursiten X.________ Teil der Konkursmasse gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG ist, da kein ausreichender Nachweis für ein Darlehen des tschechischen Klosters erbracht wurde. Die Aufsichtsbehörde hatte festgestellt, dass die vorgelegten Dokumente dubios und unzureichend waren, um einen Darlehensvertrag oder einen Geldfluss vom Kloster zu den beschlagnahmten Geldern zu belegen. Das Gericht wies die Beschwerde des Konkursiten ab, da seine Vorwürfe gegen die Behörden unsubstantiiert waren und die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich erfolgte. Zudem wurde klargestellt, dass gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG auch Vermögenswerte, die dem Schuldner nach Konkurseröffnung angefallen sind, zur Konkursmasse gehören, sofern kein anderweitiger rechtlicher Anspruch nachgewiesen wird.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.29 (2) BV art.260ter StGB art.105 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
Konkursmasse
Darlehensvertrag
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerdeverfahren
Bankguthaben
Konkursrecht
Case law2011-08-19
art. 197 (1) SchKG

in

5A 430/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass das Guthaben des Konkursiten X.________ Teil der Konkursmasse gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG ist, da kein ausreichender Nachweis für ein Darlehen eines tschechischen Klosters erbracht wurde. Die Behauptungen des Konkursiten wurden als unglaubwürdig eingestuft, insbesondere aufgrund widersprüchlicher Dokumente und fehlender plausibler wirtschaftlicher Gründe für die angebliche Darlehensgewährung. Das Gericht hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellung der Aufsichtsbehörde nicht willkürlich war und dass kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Darlehen und den beschlagnahmten Geldern nachgewiesen wurde. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.197 (2) SchKG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.260ter StGB art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.64 (1) BGG
Konkursmasse
Darlehensnachweis
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde in Zivilsachen
Konkursrecht
Beweiswert
Case law2010-04-13
art. 197 (1) SchKG

in

5A 32/2010

Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen des Schuldners zur Zeit der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehört, unabhängig davon, wo es sich befindet. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Bankguthaben nicht zur Masse gehöre, da er daran nicht wirtschaftlich berechtigt sei, sondern das Geld einem Dritten (einem Kloster) als Darlehen gehöre. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da Sachen und Rechte, die dem Schuldner fiduziarisch gehören, grundsätzlich in die Konkursmasse fallen, auch wenn sie wirtschaftlich einem anderen zustehen. Die Aufsichtsbehörde hatte zurecht festgestellt, dass keine hinreichenden Belege für das behauptete Darlehen vorlagen und der Beschwerdeführer als vertraglicher Berechtigter gegenüber der Bank gilt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.208 (1) SchKG art.95 BGG art.17 SchKG art.106 (2) BGG art.312 OR art.243 (1) SchKG art.42 (2) BGG art.20_a (2) SchKG art.76 (1) BGG
Konkursmasse
Konkursbeschlag
Bankguthaben
Fiduziarisches Eigentum
Darlehen
Beweislast
Beschwerdeverfahren
Case law2010-02-24
art. 197 (1) SchKG

in

5A 758/2008

Das Bundesgericht analysierte die Anfechtungsklage gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit einer Zinszahlung der SAir Group AG an die Banque LBLux S.A. vor deren Nachlassstundung. Das Gericht stellte fest, dass die Zinszahlung als periodische Gegenleistung für die fortgesetzte Kreditierung zu betrachten ist und somit keine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 288 SchKG vorliegt. Es betonte, dass der Zinsendienst zur normalen Geschäftstätigkeit gehört und der Schuldner auch in finanziell angespannter Lage dazu berechtigt ist. Da keine unlauteren Machenschaften oder Begünstigungen einzelner Gläubiger nachgewiesen wurden, fehlte es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung, weshalb die Anfechtungsklage abgewiesen wurde.

art.291 (1) SchKG art.8 ZGB art.312 OR art.288 SchKG art.285 (1) SchKG art.219 SchKG art.331 (1) SchKG
Paulianische Anfechtung
Gläubigergleichbehandlung
Zinszahlung
Schädigungsabsicht
Rechtmässiges Alternativverhalten
Darlehensvertrag
Vollstreckungsrecht