1 Die Artikel 169, 170 und 173a–176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 194 SchKG. Es bestätigte, dass unechte Noven (Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind) unbeschränkt zulässig sind, während echte Noven (Tilgung der Schuld, Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder Gläubigerverzicht) gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend geregelt sind und innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin konnte keine der in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Gründe nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Das Gericht betonte, dass die rechtzeitige Geltendmachung der Konkursaufhebungsgründe entscheidend ist und spätere Hindernisse wie Konkursbeschlag nicht berücksichtigt werden können.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine am Konkurseröffnungsverfahren nicht beteiligte Gläubigerin (Drittgläubigerin) gemäss Art. 194 SchKG berechtigt ist, gegen die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG Beschwerde zu erheben. Das Gericht stellte fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich die Beschwerdelegitimation von Drittgläubigern verneint, da diese nicht als 'Parteien' im Sinne von Art. 174 Abs. 1 SchKG gelten und die Konkurseröffnung nur Reflexwirkungen auf ihre Rechte habe. Allerdings erkannte das Gericht einen Vorbehalt an, wonach Drittgläubiger bei Rüge der örtlichen oder internationalen Unzuständigkeit des Konkursgerichts ein Beschwerderecht haben, da dies gewichtige Interessen der Gläubiger betrifft. Das Bundesgericht hob daher den Nichteintretensentscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung der Zuständigkeitsfrage zurück.
Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG im Fall einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig gemacht werden darf. Das Gericht unterscheidet zwischen der Hinterlegung als Erfüllung und der Hinterlegung als Sicherheitsleistung. Im vorliegenden Fall wird die Hinterlegung als Erfüllung verstanden, jedoch mit der Besonderheit, dass die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger vom Ausgang eines hängigen Zivilprozesses abhängig gemacht werden kann, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig ist. Dies wird damit begründet, dass der Schuldner bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kein ordentliches Verfahren zur Überprüfung der Forderung hatte. Eine solche bedingte Hinterlegung ist ausnahmsweise zulässig, um unnötige Konkurse zu verhindern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Allerdings darf die Aushändigung des hinterlegten Betrages nicht zusätzlich von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht werden, da dies eine unzulässige Bedingung darstellen würde.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kosten des Konkursverfahrens nicht der Erbin B. auferlegt werden können, da sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat und nicht selbst die konkursamtliche Liquidation verlangt hat. Gemäß Art. 193 Abs. 3 SchKG können Erben nur dann mit den Kosten belastet werden, wenn sie selbst die konkursamtliche Liquidation beantragen. In diesem Fall wurde die Liquidation jedoch von der Erbschaftsbehörde beantragt, nachdem die Erbschaft als überschuldet eingestuft wurde. Das Gericht stützt sich auf Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG sowie Art. 593 Abs. 1 ZGB und verweist darauf, dass die Kosten des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse gehen, wenn diese ungenügend ist. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht für die Kosten belangt werden, da sie nicht die Antragstellerin war.
Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil die bisherige Rechtsprechung, wonach es nicht willkürlich ist, Gläubigern die Legitimation zur Weiterziehung eines Konkurserkenntnisses abzusprechen, wenn dieses aufgrund einer Insolvenzerklärung des Schuldners ergangen ist. Die Analyse stützt sich auf Art. 174 Abs. 1 SchKG und die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von Art. 174 Abs. 1 SchKG den Kreis der Beschwerdeberechtigten bewusst auf die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt hat. Weitere Gründe für diese Auslegung sind: (a) Die Änderung von 'bewirken' zu 'beantragen' in Art. 191 SchKG spiegelt die Praxis wider, dass der Richter die Konkurseröffnung verweigern kann, wenn der Schuldner missbräuchlich handelt. (b) Die Publikation der Konkurseröffnung im Handelsamtsblatt reicht nicht aus, um den Fristbeginn für Gläubiger zu bestimmen, da dies zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. (c) Die Wiederherstellung der Frist wäre für Gläubiger oft notwendig, was zu einer nahezu unbefristeten Berufungsmöglichkeit führen könnte. (d) Die Beschwerdeführer können keine stichhaltigen Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung vorbringen. Das Gericht hält somit fest, dass es nicht willkürlich ist, Gläubigern die Legitimation zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses abzusprechen.
Das Bundesgericht prüft, ob die Gläubiger legitimiert sind, gegen einen Konkurseröffnungsentscheid aufgrund einer Insolvenzerklärung Berufung einzulegen. Das Obergericht verneint dies mit der Begründung, dass die Gläubiger im Verfahren nach Art. 191 SchKG nicht als Parteien gelten und nur mittelbar betroffen sind. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung als nicht willkürlich. Es verweist darauf, dass die Konkurseröffnung auf einseitigen Antrag des Schuldners erfolgt, ohne Anhörung der Gläubiger oder Mitteilung des Dekrets. Art. 174 SchKG, der über Art. 194 SchKG auch auf solche Konkurseröffnungen anwendbar ist, sieht keine ausdrückliche Berufungslegitimation für Gläubiger vor. Zudem würde die Fristberechnung für Gläubiger, denen der Entscheid nicht mitgeteilt wird, unklar sein. Das Gericht räumt ein, dass eine rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung nicht ausgeschlossen ist, betont aber, dass der Gesetzgeber dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt hat. Die Gläubiger sind daher auch im Berufungsverfahren nicht legitimiert. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Lehre und kantonalen Rechtsprechung.
Das Kreisschreiben Nr. 33 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister weist darauf hin, dass die Mitteilungen an den Handelsregisterführer in Konkursverfahren häufig unterbleiben oder verspätet erfolgen. Gemäß Art. 194 SchKG sind solche Mitteilungen, insbesondere bei Konkurseröffnung, Schluss oder Widerruf, an den Handelsregisterführer zu richten, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Das Konkursgericht ist für diese Mitteilungen zuständig, während das Konkursamt bei der Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung zusätzlich den Handelsregisterführer informieren muss. Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist entweder das Konkursamt oder das Konkursgericht für die Mitteilung verantwortlich, je nachdem, ob eine formelle Schlussverfügung erlassen wird oder nicht.