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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

L. Gebühren
Art. 16

1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.

2 Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

Case law2022-09-02
art. 16 (1) SchKG

in

5A 713/2021

Das Bundesgericht bestätigte, dass Verrichtungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG grundsätzlich kostenpflichtig sind und die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) die Kosten abschliessend regelt. Der Kostenrahmen wird durch das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) begrenzt. Die Vorinstanz hatte den Kostenvorschuss für die Akteneinsicht von Fr. 250.-- auf Fr. 50.-- herabgesetzt, was einem angemessenen Zeitaufwand entsprach. Die Beschwerdeführerin verkannte, dass das Betreibungsamt für seine Tätigkeit Gebühren erheben darf, und ihre Vorwürfe der Rechtsverweigerung und Willkür wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Kostenpflicht korrekt auf Art. 12 GebV SchKG gestützt hatte.

art.12 GebV SchKG art.15 SchKG art.5 (2) BV art.29 (2) BV art.12a (2) GebV SchKG art.12a (1) GebV SchKG art.9 BV
Kostenpflicht
Äquivalenzprinzip
Verhältnismässigkeitsprinzip
Willkürverbot
Akteneinsicht
Gebührenverordnung
Rechtsverweigerung
Case law2021-01-22
art. 16 (1) SchKG

in

5A 708/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die vom Betreibungsamt festgesetzten Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG rechtmässig waren. Es stellte fest, dass die Gebühren und Auslagen für den Zahlungsbefehl nach der Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG) abschliessend geregelt sind und keine zusätzlichen Gebühren durch die Kantone erhoben werden dürfen. Die Gebühr für den Zahlungsbefehl betrug Fr. 190.--, zuzüglich Fr. 7.-- für einen Zustellungsversuch und Fr. 6.30 für die Posttaxe, was insgesamt Fr. 203.30 ergab. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Gebühr eine Steuerkomponente enthalte, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hatte, inwiefern die Gebühr eine Steuerkomponente enthalte oder verfassungswidrig sei. Zudem waren die Gebührenansätze nach oben begrenzt und nicht prozentual berechnet, weshalb eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht zu prüfen war. Die Beschwerde wurde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten.

art.16 (3) GebV SchKG art.5 (2) BV art.19 SchKG art.20_a (2) SchKG art.9 BV art.13 (1) GebV SchKG art.68 (1) SchKG
Betreibungskosten
Gebührenverordnung SchKG
Zahlungsbefehl
Steuerkomponente
Äquivalenzprinzip
Verhältnismässigkeit
Willkürverbot
Case law2016-08-19
art. 16 (1) SchKG

in

142 III 648

Die Beschwerde betrifft die Kostenpflicht für den Rückzug einer Betreibung. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben, wenn der Gläubiger diese zurückzieht. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) sieht vor, dass alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane kostenpflichtig sind, sofern keine Ausnahmen bestehen (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Für nicht besonders tarifierte Verrichtungen des Betreibungsamtes ist gemäss Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 5.- zu erheben. Die Protokollierung des Betreibungsrückzugs stellt eine solche nicht tarifierte Verrichtung dar, für die keine Gebührenbefreiung vorgesehen ist. Die Beweggründe des Gläubigers für den Rückzug sind irrelevant, und eine Gebührenbefreiung würde dem Wortlaut von Art. 42 GebV SchKG widersprechen. Die Wegleitung des Kantons Zürich, die eine Gebührenfreiheit vorsieht, stellt keine rechtliche Grundlage dar und kann die Gebührenpflicht nicht aufheben. Die Gebührenpflicht für nicht tarifierte Eintragungen bestand bereits in früheren Fassungen des Gebührentarifs und wurde mit Art. 42 GebV SchKG nicht materiell geändert.

art.1 (1) GebV SchKG art.42 GebV SchKG art.8_a (3) SchKG art.14 GebV SchKG art.16 (1) SchKG art.1 (2) GebV SchKG art.13 GebV SchKG
Betreibungsrückzug
Gebührenpflicht
Art. 42 GebV SchKG
Protokollierung
Gebührenbefreiung
Betreibungsamt
SchKG
Case law2014-10-02
art. 16 (1) SchKG

in

5F 3/2014

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der X.________ AG ab, da kein gesetzlicher Revisionsgrund nach Art. 121 BGG vorlag. Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Gericht habe ein offensichtliches Versehen begangen, indem es Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG auf einen Sachverhalt anwandte, der nicht mehr bestehe, da das Betreibungsamt keine eigenhändigen Abschriften mehr erstelle. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG nur vorliegt, wenn eine Aktenstelle übergangen oder unrichtig wahrgenommen wurde, nicht jedoch bei einer Änderung der Praxis. Daher wurde das Revisionsgesuch abgewiesen und die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt.

art.9 (1) GebV SchKG art.123 BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.121 BGG art.66 (1) BGG art.9 (3) GebV SchKG
Revisionsgrund
Versehen
Gebühren
Pfändungsurkunde
Abschrift
Kopie
Kosten
Case law2013-12-16
art. 16 (1) SchKG

in

5A 878/2013

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif für die Vollstreckungsorgane festlegt, einschliesslich der Gebühren und Auslagen für die Anwendung des SchKG. Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr für den Pfändungsvollzug korrekt nach der Betreibungsforderung berechnet (Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG), und die Gebühr für die Erstellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde wurde gemäss Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG berechnet. Die Beschwerdeführerin argumentierte fälschlicherweise, dass Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG anwendbar sei, was zu einer niedrigeren Gebühr führen würde. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da es sich nicht um eine Fotokopie aus bestehenden Akten handelte, sondern um die Erstellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde. Daher sah das Bundesgericht keine Verletzung von Bundesrecht und wies die Beschwerde ab.

art.20 (1) GebV SchKG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.112 (1) SchKG art.66 (1) BGG art.24 GebV SchKG art.15 SchKG art.9 (1) GebV SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.9 (3) GebV SchKG art.114 SchKG
Gebührentarif
Pfändungsvollzug
SchKG
GebV SchKG
Bundesrecht
Beschwerde
Kostenrechnung
Case law2013-03-13
art. 16 SchKG

in

5A 492/2012

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 16 SchKG die einheitliche Festsetzung von Gebühren für summarische Verfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt, um eine angemessene und kostengünstige Abwicklung zu gewährleisten. Die Gerichtsgebühren in solchen Verfahren sind bundesrechtlich durch die GebV SchKG geregelt, und die kantonale Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich durfte nicht angewendet werden, da dies dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) widerspricht. Das Bundesgericht hob daher die Entscheidung des Obergerichts zur Gebührenfestsetzung auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung gemäss Bundesrecht zurück. Hinsichtlich der Parteientschädigung bestätigte das Bundesgericht die Streitwertfestsetzung des Obergerichts, da keine Willkür vorlag.

art.96 ZPO art.49 (1) BV art.106 ZPO art.91 (1) ZPO art.251 ZPO art.48 GebV SchKG art.61 (1) GebV SchKG
Schuldbetreibungsrecht
Gebührenfestsetzung
Bundesrecht
Vorrang des Bundesrechts
Summarisches Verfahren
Willkürprüfung
Parteientschädigung
Case law2012-06-13
art. 16 (1) SchKG

in

138 III 443

Das Bundesgericht prüfte, ob das Konkursverfahren als 'anspruchsvoll' im Sinne von Art. 47 GebV SchKG eingestuft werden konnte. Die Aufsichtsbehörde hatte dies aufgrund des erhöhten Zeitaufwands durch Interventionen der Schuldnerin und ihres Umfelds bejaht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass ein Verfahren nicht allein aufgrund von Zeitaufwand oder Anzahl der Verfahrensschritte als 'anspruchsvoll' gilt, sondern qualitative Kriterien wie besondere Sach- oder Rechtskenntnisse erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde hatte ihr Ermessen überschritten, indem sie sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigte. Art. 16 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen im Konkursverfahren ausschließlich durch den SchKG-Gebührentarif geregelt werden. Art. 47 GebV SchKG sieht vor, dass für anspruchsvolle Verfahren ein Entgelt festgesetzt werden kann, wenn besondere Abklärungen des Sachverhalts oder von Rechtsfragen erforderlich sind. Das Bundesgericht betonte, dass die GebV SchKG auf sozialen Überlegungen beruht und nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde hatte ihr Ermessen missbraucht, indem sie den Zeitaufwand als alleiniges Kriterium heranzog.

art.1 (1) GebV SchKG art.9 (1) GebV SchKG art.231 (1) SchKG art.47 GebV SchKG art.240 SchKG art.262 SchKG art.1 (2) GebV SchKG
Konkursverfahren
anspruchsvolles Verfahren
Gebührenfestsetzung
Ermessensmissbrauch
Sachverhaltsabklärung
Rechtsfragen
soziale Überlegungen
Case law2012-06-13
art. 16 (1) SchKG

in

138 III 443

{'factual_analysis': "Das Bundesgericht prüfte, ob das Konkursverfahren als 'anspruchsvoll' im Sinne von Art. 47 GebV SchKG eingestuft werden konnte. Die Aufsichtsbehörde hatte dies aufgrund des erhöhten Zeitaufwands durch Interventionen der Schuldnerin und ihres Umfelds bejaht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass ein Verfahren nicht allein aufgrund von Zeitaufwand oder Anzahl der Verfahrensschritte als 'anspruchsvoll' gilt, sondern qualitative Kriterien wie besondere Sach- oder Rechtskenntnisse erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde hatte ihr Ermessen überschritten, indem sie sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigte.", 'normative_analysis': 'Art. 16 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen im Konkursverfahren ausschließlich durch den SchKG-Gebührentarif geregelt werden. Art. 47 GebV SchKG sieht vor, dass für anspruchsvolle Verfahren ein Entgelt festgesetzt werden kann, wenn besondere Abklärungen des Sachverhalts oder von Rechtsfragen erforderlich sind. Das Bundesgericht betonte, dass die GebV SchKG auf sozialen Überlegungen beruht und nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde hatte ihr Ermessen missbraucht, indem sie den Zeitaufwand als alleiniges Kriterium heranzog.'}

art.1 (1) GebV SchKG art.9 (1) GebV SchKG art.231 (1) SchKG art.47 GebV SchKG art.240 SchKG art.262 SchKG art.1 (2) GebV SchKG
Konkursverfahren
anspruchsvolles Verfahren
Gebührenfestsetzung
Ermessensmissbrauch
Sachverhaltsabklärung
Rechtsfragen
soziale Überlegungen
Case law2003-12-08
art. 16 SchKG

in

130 III 225

Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit einer Gebühr von 2 Promille des Verwertungserlöses gemäss Art. 30 GebV SchKG im Lichte des Äquivalenzprinzips. Die Gebühr von Fr. 204'587.80 für eine Verwertungshandlung, die sich auf eine einfache Bankanweisung beschränkte, steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Das Gericht betont, dass das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf. Der wirtschaftliche Nutzen für den Pflichtigen (hier der Verwertungserlös) kann zwar als Bemessungsgrundlage dienen, jedoch führt eine starre Promillegebühr ohne obere Begrenzung bei extrem hohem Erlös und minimalem Aufwand zu einer unverhältnismässigen Belastung. Das Gericht hebt hervor, dass Art. 16 SchKG den Bundesrat zwar zur Festsetzung eines Gebührentarifs ermächtigt, nicht jedoch zur Erhebung einer Abgabe mit Steuercharakter. Die GebV SchKG in ihrer aktuellen Fassung ist nicht per se verfassungswidrig, jedoch müssen die Betreibungsämter im Einzelfall das Äquivalenzprinzip wahren und die Gebühr gegebenenfalls herabsetzen.

art.30 GebV SchKG art.5 (2) BV art.9 BV art.8 BV
Äquivalenzprinzip
Verwaltungsgebühren
Verhältnismässigkeit
Kausalabgaben
Verwaltungskosten
Gebührentarif
Verwertungserlös
Case law2001-06-15
art. 16 (1) SchKG

in

7B.99/2001

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren und Auslagen im Einzelfall ausschliesslich durch den SchKG-Tarif bestimmt werden. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung des Tarifs zu überwachen (Art. 2 GebVSchKG). Reine Bemessungsfragen können nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG überprüft werden; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren für nicht tarifierte Verrichtungen und die Wegentschädigung gemäss den Bestimmungen der GebVSchKG als rechtmässig erachtet, da die obere Aufsichtsbehörde die Gebühren korrekt geprüft und gebilligt hatte. Der Beschwerdeführer konnte keine Verletzung der GebVSchKG nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.20_a (1) SchKG art.19 (1) SchKG
Gebühren
SchKG-Tarif
Bemessungsfragen
Aufsichtsbehörde
Beschwerdeverfahren
GebVSchKG
Rechtmässigkeit