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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

1. Zeitpunkt
Art. 159320

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.

320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2019-01-15
art. 159 SchKG

in

5A 849/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit einer Konkursandrohung gemäss Art. 159 SchKG. Die Beschwerdeführerin, die Schuldnerin, argumentierte, dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus einem Werkvertrag über die Wartung von Brandmeldeanlagen nicht durch Konkursbetreibung durchgesetzt werden dürften, da sie entweder als Verwaltungs- und Verwertungskosten oder als pfandgesichert zu behandeln seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Forderungen nicht unter die Ausnahmen von Art. 43 SchKG fallen, da sie weder ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben noch der Gläubiger eine öffentlich-rechtliche Person ist. Zudem wurde klargestellt, dass die Frage der Pfandberechtigung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht mehr geprüft werden kann, da die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle gemäss Art. 17 SchKG erhoben hatte. Die Konkursandrohung wurde daher als zulässig erachtet.

art.95 (a) BGG art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.43 (1) SchKG art.37 SchKG art.19 SchKG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.38 (3) SchKG art.41 (1bis) SchKG
Konkursandrohung
SchKG
Pfandberechtigung
Werkvertrag
öffentlich-rechtliche Forderung
Beschwerdeverfahren
Zwangsvollstreckung
Case law2017-10-19
art. 159 SchKG

in

5A 220/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit der Konkursandrohung gemäss Art. 159 SchKG. Es stellte fest, dass die Konkursandrohung rechtmässig war, da die Parteien einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen hatten, der die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils entfaltete und den Rechtsvorschlag zurückzog. Der Vergleich, der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossen wurde, stellte einen vollstreckbaren Titel dar, der den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung berechtigte. Die Aufsichtsbehörde hatte keine Kompetenz, die materielle Gültigkeit des Vergleichs zu prüfen, sondern nur festzustellen, ob der Rechtsvorschlag zurückgezogen worden war. Die Beschwerdeführerin konnte die Gültigkeit des Vergleichs nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im Revisionsverfahren anfechten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

art.328 (1 lit. c) ZPO art.17 (1) SchKG art.241 (1 und 2) ZPO art.80 (2 Ziff. 1) SchKG art.208 (2) ZPO
Konkursandrohung
gerichtlicher Vergleich
Rechtsvorschlag
Vollstreckbarkeit
Schlichtungsbehörde
Aufsichtsbehörde
Revisionsverfahren
Case law2010-07-21
art. 159 SchKG

in

5A 529/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Konkursandrohung gemäss Art. 159 SchKG, da die Beschwerdeführerin als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) und der Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, weshalb die Konkursandrohung unrichtig sein sollte, und ihre Beschwerde liess eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Konkursandrohung vermissen, weshalb sie als klar aussichtslos eingestuft wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin missbräuchlich prozessierte, indem sie die Justiz blockieren wollte, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte (Art. 42 Abs. 7 BGG). Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

art.108 (1 lit. b) BGG art.39 (1) SchKG art.42 (7) BGG art.20_a (2) SchKG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Konkursandrohung
Konkursbetreibung
Rechtsöffnung
Beschwerde
Missbräuchliche Prozessführung
Nichteintreten auf Beschwerde
Kostenpflicht
Case law2008-01-16
art. 159 SchKG

in

134 V 88

Das Bundesgericht analysiert Art. 159 SchKG im Kontext von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung regelt. Die zentrale Frage ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits dann entsteht, wenn Gläubiger nach einer Konkursandrohung aufgrund offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einem Kostenvorschuss absehen, oder ob ein formelles Nichteintreten des Konkursgerichts erforderlich ist. Das Gericht stellt klar, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht, wenn das Konkursverfahren das Stadium erreicht hat, in dem das Konkursgericht eine Kostenvorschussverfügung erlassen hat und die Gläubiger aufgrund der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers von der Zahlung des Kostenvorschusses absehen. Ein formelles Nichteintreten des Konkursgerichts ist nicht erforderlich. Das Gericht betont, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses aufgrund der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers ausreicht, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.

art.167 SchKG art.51 (1) AVIG art.169 (2) SchKG art.166 (1) SchKG
Insolvenzentschädigung
Konkursandrohung
Kostenvorschuss
Überschuldung
Zwangsvollstreckung
Konkursbegehren
Arbeitslosenversicherung
Case law2007-10-25
art. 159 SchKG

in

5A 569/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass das Betreibungsamt Zug gemäss Art. 159 SchKG zu Recht den Konkurs angedroht hatte, da der Beschwerdeführerin (X.________ SA) ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl zugrunde lag und die Forderung nicht getilgt worden war. Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, unterliegt der Konkursbetreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, und ihre Einwände, darunter die angebliche Unverhältnismässigkeit der Konkursandrohung und die behauptete Pfandsicherung der Forderung, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da keine Hinweise auf eine gesicherte Forderung vorlagen und die Beschwerde die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig abgewiesen.

art.174 (2 Ziff. 2) SchKG art.151 SchKG art.43 SchKG art.42 (2) BGG art.44 SchKG art.39 (1 Ziff. 8) SchKG art.41 SchKG art.19 SchKG art.190 SchKG
Konkursandrohung
Schuldbetreibung
Zahlungsbefehl
Aktiengesellschaft
Pfandverwertung
Unverhältnismässigkeit
Beschwerdeunzulässigkeit
Case law2006-09-20
art. 159 SchKG

in

7B.119/2006

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass die Konkursandrohung gegen den Beschwerdeführer rechtmässig war, da dieser zum Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens am 19. April 2006 als Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung unterlag. Die Löschung der Firma nach diesem Zeitpunkt war irrelevant, da die Zulässigkeit der Konkursbetreibung auf den Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens abstellt. Die Konkursandrohung gemäss Art. 159 SchKG erfolgte daher rechtmässig, und die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine neuen zulässigen Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte.

art.38 (2) SchKG art.39 (1) SchKG art.160 (1) SchKG art.20_a (1) SchKG art.19 SchKG art.934 OR art.935 OR
Konkursandrohung
Handelsregistereintragung
Fortsetzungsbegehren
Einzelfirma
Schuldbetreibung
Beweismittel
Rechtmässigkeit
Case law2006-07-18
art. 159 SchKG

in

7B.95/2006

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 159 SchKG ausschliesslich der Überleitung einer bestehenden Betreibung in das Stadium der Pfändung oder des Konkurses dient und nicht zur Einleitung einer neuen Betreibung. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäss eingereichtes Betreibungsbegehren vom 6. März 2006 nachgewiesen, weshalb die Dienststelle A.________ zu Recht einen neuen Zahlungsbefehl verweigerte. Da kein gültiges Betreibungsverfahren vorlag, konnte auch kein Anspruch auf Fortsetzung der Betreibung entstehen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer weder den Eingang des Betreibungsbegehrens nachweisen noch eine Verletzung von Bundesrecht geltend machen konnte.

art.88 (1) SchKG art.20_a (1) SchKG art.19 SchKG art.89 SchKG
Fortsetzungsbegehren
Betreibungsverfahren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beweislast
Beschwerde
Bundesrecht
Case law2006-01-05
art. 159 SchKG

in

7B.58/2006

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde gegen die Zustellung der Konkursandrohung wandte, ohne einen Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Aufsichtsbehörde argumentierte, dass die Beschwerde sich auf die materielle Berechtigung der Forderung bezog, während gemäss Art. 17 SchKG nur die korrekte Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens überprüft werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag einreichte, war das Betreibungsamt verpflichtet, die Konkursandrohung zuzustellen (Art. 159 SchKG). Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung der Forderung gerichtlich feststellen lassen kann (Art. 85a Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), und wies die Beschwerde ab, da sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte.

art.85_a (2) SchKG art.17 SchKG art.85_a (1) SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.61 (2) GebV SchKG art.20_a SchKG
Konkursandrohung
Zwangsvollstreckungsverfahren
Rechtsvorschlag
Beschwerde
Schuldbetreibung
Materielle Berechtigung
Verfahrensrecht
Case law2004-06-17
art. 159 SchKG

in

7B.105/2004

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass gemäss Art. 159 SchKG das Betreibungsamt verpflichtet ist, einem Schuldner unverzüglich den Konkurs anzudrohen, sobald ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und ein Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend machen, sondern versuchte, materielle Einwendungen vorzubringen, was im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG unzulässig ist. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.20 (1) SchKG art.17 SchKG
Konkursandrohung
rechtskräftiger Zahlungsbefehl
Fortsetzungsbegehren
Verfahrensfehler
materielle Einwendungen
Beschwerdeverfahren
Mutwilligkeit
Case law1959-11-28
art. 159 SchKG

in

85 III 173

Der Entscheid analysiert die Konkursandrohung im Zusammenhang mit einer Pfandverwertung. Gemäss Art. 159 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls die Konkursandrohung verlangen. Im vorliegenden Fall wurde die Betreibung jedoch aufgrund eines Pfandausfallscheins fortgesetzt (Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG), ohne neuen Zahlungsbefehl. Die Konkursandrohung muss in diesem Fall den Besonderheiten des Pfandausfallscheins angepasst werden: Anstelle der ursprünglichen Betreibungssumme ist der Betrag des Pfandausfalls einzusetzen, und das Datum des Pfandausfallscheins muss angegeben werden. Das Datum des ursprünglichen Zahlungsbefehls ist nicht mehr massgeblich. Die Konkursandrohung muss den Pfandausfallschein eindeutig bezeichnen, einschließlich Ausstellungsdatum, Betreibungsnummer und ausstellendem Betreibungsamt. Die Angabe des Zustellungsdatums des Pfandausfallscheins ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend für die Gültigkeit der Konkursandrohung.

art.160 SchKG art.38 (2) SchKG art.158 (2) SchKG
Konkursandrohung
Pfandausfallschein
Betreibungsfortsetzung
Zahlungsbefehl
Pfandverwertung
Gültigkeitserfordernis
Fristenlauf