Das Bundesgericht analysiert Art. 159 SchKG im Kontext von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung regelt. Die zentrale Frage ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits dann entsteht, wenn Gläubiger nach einer Konkursandrohung aufgrund offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einem Kostenvorschuss absehen, oder ob ein formelles Nichteintreten des Konkursgerichts erforderlich ist. Das Gericht stellt klar, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht, wenn das Konkursverfahren das Stadium erreicht hat, in dem das Konkursgericht eine Kostenvorschussverfügung erlassen hat und die Gläubiger aufgrund der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers von der Zahlung des Kostenvorschusses absehen. Ein formelles Nichteintreten des Konkursgerichts ist nicht erforderlich. Das Gericht betont, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses aufgrund der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers ausreicht, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.
Insolvenzentschädigung
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Zwangsvollstreckung
Konkursbegehren
Arbeitslosenversicherung