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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

b. Aufschub der Verwertung
Art. 123242

1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244

3 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245

5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246

242 Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2022-06-14
art. 123 SchKG

in

5A 1053/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft gemäss Art. 123 SchKG. Der Beschwerdeführer, Miteigentümer der versteigerten Wohnung, rügte die Reihenfolge der Pfändung und beantragte einen Aufschub der Verwertung. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Pfändungsreihenfolge (Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG) eingehalten wurde und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht bei der Pfändung verletzt hatte, indem er eine Ferienwohnung nicht angab. Ein Aufschub der Versteigerung gemäss Art. 123 i.V.m. Art. 143a SchKG wurde abgelehnt, da der Beschwerdeführer seine Zahlungen eingestellt hatte und keine glaubhafte Tilgungsfähigkeit nachwies. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da weder die Pfändungsreihenfolge als nichtig erachtet noch eine Rechtsverletzung festgestellt werden konnte.

art.22 (1) SchKG art.95 (1) SchKG art.91 (1) SchKG art.17 SchKG art.143_a SchKG art.95 (2) SchKG art.32 (1) VZG
Zwangsversteigerung
Pfändungsreihenfolge
Mitwirkungspflicht
Aufschub der Verwertung
Glaubhaftmachung
Schuldbetreibung
Beschwerde
Case law2012-01-20
art. 123 (5) SchKG

in

5A 858/2011

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG der Betreibungsbeamte nicht berechtigt ist, dem säumigen Schuldner oder Drittpfandsteller eine Nachfrist zu gewähren, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. Der Verwertungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, und die Verwertung ist fortzusetzen, ohne dass ein erneutes Ersuchen des Gläubigers notwendig ist. Im vorliegenden Fall hatte das Betreibungsamt dem Drittpfandsteller eine Nachfrist gesetzt, was gesetzeswidrig war, da der Verwertungsaufschub automatisch endet, sobald eine Rate nicht fristgerecht bezahlt wird. Die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten daher nicht auf die Beschwerde eintreten sollen, da die Nachfrist nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte und der Verwertungsaufschub bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erloschen war.

art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.123 (4) SchKG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.123 (1) SchKG art.74 (2) BGG art.99 (1) VZG art.42 (1) BGG art.143_a SchKG art.105 (1) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG art.107 (2) BGG
Verwertungsaufschub
Grundpfandverwertung
Drittpfandsteller
Nachfrist
Abschlagszahlungen
Betreibungsamt
Rechtsstillstand
Case law2012-01-20
art. 123 (1) SchKG

in

5A 858/2011

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG der Betreibungsbeamte die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen verpflichtet. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, und die Verwertung ist fortzusetzen, ohne dass ein erneutes Ersuchen des Gläubigers notwendig ist. Der Betreibungsbeamte ist nicht berechtigt, dem säumigen Schuldner oder Drittpfandsteller eine Nachfrist zu gewähren. Im vorliegenden Fall hatte der Drittpfandsteller X.________ einen Verwertungsaufschub erhalten, der an die rechtzeitige Leistung von Abschlagszahlungen geknüpft war. Da die Raten für Mai und Juni 2011 nicht geleistet wurden, war der Aufschub automatisch hinfällig, und das Betreibungsamt durfte keine Nachfrist setzen. Die Beschwerde von X.________ wurde daher abgewiesen, da er die ausstehenden Zahlungen nicht bestritt und keine rechtsgenügliche Begründung für eine Bundesrechtsverletzung vorbrachte.

art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.123 (4) SchKG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (1) BGG art.99 (1) VZG art.143_a SchKG art.105 (1) BGG art.123 (5) SchKG art.72 (2) BGG art.19 SchKG art.107 (2) BGG
Verwertungsaufschub
Drittpfandsteller
Abschlagszahlungen
Nachfrist
Grundpfandverwertung
Schuldbetreibung
Rechtskräftige Verfügung
Case law2011-04-18
art. 123 SchKG

in

5A 25/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Versteigerung eines Grundstücks im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG ordnungsgemäss zugestellt hatte, wodurch die Beschwerdeführerin von der Versteigerung Kenntnis hatte. Eine separate Mitteilung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG war daher nicht erforderlich, und die Versteigerung war nicht angefochten werden. Zudem wurde die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtmitteilung des Schätzungsergebnisses als verspätet zurückgewiesen, da sie die Spezialanzeige erhalten hatte und die Beschwerdefrist abgelaufen war. Das Gericht wies auch das Gesuch um Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG ab, da die Beschwerdeführerin bereits eine Vertretung bestellt hatte und kein aktuelles Interesse an der Behandlung des Gesuchs bestand. Die Beschwerde wurde insgesamt abgewiesen.

art.61 SchKG art.139 SchKG art.34 SchKG art.155 (2) SchKG art.29 (2) VZG art.99 (2) VZG art.32 (2) SchKG
Pfandverwertungsverfahren
Spezialanzeige
Verwertungsbegehren
Schätzungsergebnis
Rechtsstillstand
Beschwerdefrist
Bundesgericht
Case law2010-12-20
art. 123 (1) SchKG

in

5A 897/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Versteigerung gesetzwidrig oder unangemessen war. Gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG hätte ein Verwertungsaufschub regelmässige und angemessene Abschlagszahlungen sowie die Überweisung einer ersten Rate an das Betreibungsamt erfordert, was der Beschwerdeführer nicht erfüllte. Die Wiederholung vorinstanzlicher Einwendungen und die blosse Ankündigung künftiger Zahlungen wurden als unzureichend erachtet. Die Beschwerde wurde zudem als ungenügend begründet angesehen, da sie nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einging und keine konkreten Rechtsverletzungen darlegte, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf eingetreten wurde.

art.106 (2) BGG art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Versteigerung
Schuldbetreibungsrecht
Beschwerdebegründung
Rechtsweggarantie
Verwertungsaufschub
Abschlagszahlungen
Verfahrensrecht
Case law2007-12-18
art. 123 (1, 3, 5) SchKG

in

5A 598/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 123 Abs. 1, 3 und 5 SchKG im Zusammenhang mit der Pfandverwertung und einem gewährten Verwertungsaufschub. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 13. März 2007 einen Aufschub gewährte, unter der Bedingung regelmässiger Ratenzahlungen von Fr. 431.40. Da die Beschwerdeführerin diese Raten nicht pünktlich leistete, war das Betreibungsamt verpflichtet, gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG sofort zur Verwertung zu schreiten, ohne dass eine weitere Warnung oder eine letzte Zahlungsfrist zulässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass sie nicht säumig geworden sei, sondern argumentierte sinngemäss mit einer Revision der Pfändung wegen Kompetenzcharakters des Fahrzeugs, was jedoch nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fiel. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

art.95 BGG art.75 (1) BGG art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.74 (2) BGG art.72 (2) BGG art.19 SchKG art.42 (1 und 2) BGG
Pfandverwertung
Verwertungsaufschub
Ratenzahlungen
Säumnis
Betreibungsamt
Aufsichtsbehörde
Kompetenzgut
Case law2004-07-21
art. 123 (5) SchKG

in

130 III 520

Die Eidg. Steuerverwaltung betrieb die X. AG für Mehrwertsteuerforderungen in drei Betreibungen (Nr. 1, 2 und 3). Das Betreibungsamt pfändete Kleidungsstücke, wobei in der dritten Pfändung zusätzlich weitere Gegenstände gepfändet wurden. Die Schuldnerin leistete keine Abschlagszahlungen mehr, woraufhin das Betreibungsamt die Pfändungsgegenstände in Gewahrsam nahm. Vor der Verwertung wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Das Betreibungsamt stellte der Gläubigerin Gebühren und Auslagen in Höhe von Fr. 5'801.40 in Rechnung, was von der Gläubigerin angefochten wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob das Betreibungsamt einen Kostenvorschuss hätte verlangen müssen. Gemäß Art. 68 Abs. 1 SchKG sind Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschießen, und das Betreibungsamt kann die Betreibungshandlung unterlassen, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Betreibungsamt im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuss verlangt wird. Es hat dabei die anfallenden Kosten zu schätzen. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten nur in Höhe der Kostenvorschüsse auferlegt werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Kostenanteile der Beschwerdeführerin nicht auf die Summe der bereits bezahlten Betreibungskosten festgesetzt hat.

art.19 (1) SchKG art.68 (1) SchKG
Kostenvorschuss
Betreibungskosten
Pfändung
Ermessensausübung
Verwertungskosten
Konkurs
Schuldbetreibung
Case law2004-07-21
art. 123 (5) SchKG

in

7B.116/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Betreibungsamt Zürich sein Ermessen bei der Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG missbraucht habe, indem es keinen Vorschuss für die aussergewöhnlichen Auslagen im Zusammenhang mit der Pfändung und Vorbereitung der Verwertung verlangte. Das Gericht stellte fest, dass das Betreibungsamt im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens handelte, da die Kosten des Pfändungsvollzugs im Verhältnis zu den in Betreibung gesetzten Forderungen standen und die plötzliche Notwendigkeit der Pfändung aufgrund der ausbleibenden Abschlagszahlungen der Schuldnerin eine sofortige Handlung erforderte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des Gebührentarifs geltend gemacht wurde und das Betreibungsamt kein sachfremdes Ermessen ausgeübt hatte.

art.68 (1) SchKG art.61 (2 lit. a) GebV SchKG art.19 (1) SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.20_a SchKG
Kostenvorschuss
Ermessensmissbrauch
Pfändung
Verwertungskosten
Schuldbetreibung
Konkurs
Rechtsmittel
Case law2004-07-21
art. 123 (5) SchKG

in

130 III 520

{'factual_context': "Die Eidg. Steuerverwaltung betrieb die X. AG für Mehrwertsteuerforderungen in drei Betreibungen (Nr. 1, 2 und 3). Das Betreibungsamt pfändete Kleidungsstücke, wobei in der dritten Pfändung zusätzlich weitere Gegenstände gepfändet wurden. Die Schuldnerin leistete keine Abschlagszahlungen mehr, woraufhin das Betreibungsamt die Pfändungsgegenstände in Gewahrsam nahm. Vor der Verwertung wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Das Betreibungsamt stellte der Gläubigerin Gebühren und Auslagen in Höhe von Fr. 5'801.40 in Rechnung, was von der Gläubigerin angefochten wurde.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob das Betreibungsamt einen Kostenvorschuss hätte verlangen müssen. Gemäß Art. 68 Abs. 1 SchKG sind Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschießen, und das Betreibungsamt kann die Betreibungshandlung unterlassen, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Betreibungsamt im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuss verlangt wird. Es hat dabei die anfallenden Kosten zu schätzen. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten nur in Höhe der Kostenvorschüsse auferlegt werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Kostenanteile der Beschwerdeführerin nicht auf die Summe der bereits bezahlten Betreibungskosten festgesetzt hat.'}

art.19 (1) SchKG art.68 (1) SchKG
Kostenvorschuss
Betreibungskosten
Pfändung
Ermessensausübung
Verwertungskosten
Konkurs
Schuldbetreibung
Case law2004-06-25
art. 123 SchKG

in

7B.95/2004

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Z.________ AG ab, da dieses die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 136 OG nicht erfüllte. Die Gesuchstellerin nannte keinen der in Art. 136 und Art. 137 OG genannten Revisionsgründe und brachte lediglich vor, die Schuld sei bezahlt worden, ohne konkrete Nachweise zu liefern. Das Gericht stellte fest, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im ordentlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere wurde der Vorwurf der Verletzung von Art. 123 SchKG nicht substantiiert, da die Gesuchstellerin sich nicht mit den Ausführungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, die feststellten, dass die erste Ratenzahlung nicht die erforderlichen Beträge umfasste. Das Revisionsbegehren erwies sich somit als unzulässig.

Revisionsgesuch
Formelle Voraussetzungen
Art. 123 SchKG
Revisionsgründe
Unzulässigkeit
Nachholen von Versäumtem
Substantiierung