Art. 121
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung gemäss Art. 121 SchKG hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Forderungssumme nebst Betreibungskosten bereits bezahlt hatte, wodurch die Betreibung erloschen war (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Daher fehlte ein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse an der weiteren Behandlung der Beschwerde, da sich keine Berichtigung des beanstandeten Verfahrensfehlers mehr erreichen liess. Das Verfahren wurde daher als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
Das Bundesgericht analysiert Art. 121 SchKG im Kontext der Verwertung gepfändeter Liegenschaften. Es stellt klar, dass ein vom Betreibungsamt gestützter Aufschub nach Art. 123 SchKG nicht als Rückzug des Verwertungsbegehrens gilt, da dieser unabhängig vom Willen des Gläubigers erfolgt. Der Aufschub erlischt von Gesetzes wegen, wenn Abschlagszahlungen nicht pünktlich geleistet werden, und das Betreibungsamt muss die Versteigerung anordnen. Das Gericht betont, dass Art. 121 SchKG nicht anwendbar ist, wenn der Aufschub nach Art. 123 SchKG erlischt. Zudem wird festgehalten, dass die Untätigkeit des Betreibungsamtes nicht zu einem Verzicht des Gläubigers auf die Verwertung führt, insbesondere wenn der Gläubiger wiederholt auf die Nichtleistung der Raten hingewiesen hat. Ein solches Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer analysiert die Auswirkungen der Versäumung der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäß Art. 121 SchKG. Sie stellt fest, dass die Betreibung erlischt, wenn die Frist versäumt wird, und alle darauf beruhenden Beschlags- und Teilnahmerechte untergehen. Im konkreten Fall wurde der gepfändete Erbanteil als ein der Verwertung bedürftiger Gegenstand betrachtet, und es wurde geprüft, ob ein wirksames Verwertungsbegehren für die Gruppe 3505 gestellt wurde. Die Kammer kommt zum Schluss, dass das Verwertungsbegehren der Frau Helbling, obwohl sie später aus der Gruppe 3505 ausgeschlossen wurde, für die gesamte Gruppe wirksam blieb, da der Ausschluss keine rückwirkende Kraft hatte. Zudem wurde das Schreiben der DAG vom 17. September 1958 als ausreichendes Verwertungsbegehren gewertet, da es bestimmte Anträge zur Verwertungsart enthielt.