Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch von X.________ ab, da keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht wurden und somit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlten (BGE 105 Ib 301 E. 1c u. d S. 304). Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 136 lit. d OG (offensichtliche Versehen) und lit. c OG (Nichtberücksichtigung von Begehren), doch das Gericht stellte klar, dass die Begründung eines Begehrens kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG ist. Zudem dient die Revision nach Art. 136 lit. d OG nicht zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung oder Würdigung von Tatsachen (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280). Da der Gesuchsteller keine zulässigen Revisionsgründe darlegte, wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Art. 140 OG).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Kaufsangebot der P.________ AG gegen das Selbstkontrahierungsverbot gemäss Art. 11 SchKG verstösst. Es stellte fest, dass das Verbot nur für Personen gilt, die in amtlicher Funktion handeln, und dass die P.________ AG zu keinem Zeitpunkt als Hilfsperson des Konkursamtes tätig war. Die Y.________ AG, die zuvor als Hilfsorgan fungierte, hatte ihre amtliche Funktion mit der Beendigung des Verwaltungsvertrags am 31. Mai 2001 verloren. Daher konnte das Angebot der P.________ AG vom 11. Juni 2001 nicht als Verstoss gegen Art. 11 SchKG gewertet werden, da weder die P.________ AG noch die Y.________ AG zu diesem Zeitpunkt in amtlicher Funktion handelten. Eine Umgehung des Verbots durch treuwidriges Verhalten wurde nicht nachgewiesen.
Das Bundesgericht untersuchte, ob die Offerte der Y. AG im Konkursverfahren gegen das Selbstkontrahierungsverbot nach Art. 11 SchKG verstösst. Art. 11 SchKG verbietet Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Hilfspersonen, Rechtsgeschäfte über vom Amt verwaltete Gegenstände auf eigene Rechnung abzuschliessen, um eine unbeeinflusste Verfahrensführung zu gewährleisten. Die Y. AG wurde vom Konkursamt als Hilfsperson zur Verwaltung der Konkursmasse eingesetzt und handelte somit als Trägerin eines öffentlichen Amtes. Obwohl die Offerte formal von der Z. AG eingereicht wurde, befand sich die Y. AG in einem Interessenkonflikt, da sie gleichzeitig die Interessen der Z. AG wahrnahm. Dies stellte eine abstrakte Gefahr der Benachteiligung von Gläubigern oder Schuldnern dar, weshalb die Offerte als nichtig gemäss Art. 11 SchKG qualifiziert wurde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts hat in ihrem Urteil vom 30. April 2001 entschieden, dass die Y. AG als vom Konkursamt beauftragte Hilfsperson zur Verwaltung eines Immobilienkomplexes unter das Selbstkontrahierungsverbot von Art. 11 SchKG fällt. Das Gericht stellt fest, dass Art. 11 SchKG nicht nur Beamte und Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch Hilfspersonen erfasst, die als Träger staatlicher Funktionen auftreten. Die Y. AG hat als Verwalterin des Immobilienkomplexes eine gesetzlich geregelte konkursamtliche Aufgabe übernommen und ist somit als Hilfsperson im Sinne von Art. 11 SchKG zu betrachten. Das Gericht argumentiert, dass das Selbstkontrahierungsverbot verhindern soll, dass die mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Person ihre Befugnisse für eigene Zwecke ausnutzt. Die Offerte der Z. AG, die im Namen der Y. AG eingereicht wurde, führt zu einem Interessenkonflikt, da die Y. AG gleichzeitig die Interessen der Z. AG wahrnimmt. Daher wäre die Annahme der Offerte ein nichtiger Akt gemäß Art. 11 SchKG.
Gemäß Art. 11 SchKG ist es den Beamten und Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes untersagt, für ihre Rechnung bezüglich einer vom Amte einzutreibenden Forderung oder eines von ihm zu verwertenden Gegenstandes Rechtsgeschäfte abzuschließen; Rechtshandlungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er zum Zeitpunkt des Zuschlags noch für das Betreibungsamt tätig war. Er argumentiert jedoch, dass die Aufsichtsbehörde ein gegen Art. 11 SchKG verstoßendes Rechtsgeschäft nur so lange aufheben könne, als die Betreibung noch hängig sei. Das Gericht hält jedoch fest, dass ein nichtiger Akt zu keinem Zeitpunkt Wirkungen entfalten kann und der Mangel nicht durch nachträgliche Umstände geheilt werden kann. Die Tatsache, dass das Pfandverwertungsverfahren abgeschlossen ist, hat nicht zur Folge, dass die Nichtigkeit des Zuschlags nicht mehr festgestellt werden könnte. Die Aufhebung des Zuschlags durch die Vorinstanz datiert vom 7. August 1986, während die Steigerung am 29. August 1985 durchgeführt wurde.